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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 03.04.2013, RV/0554-F/12

Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur beruflichen Vorsorge in der Schweiz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:

Der angeochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer 2011 wird festgesetzt mit 10.913 €. Hinsichtlich der Abgabenberechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Im Berufungsverfahren geht es um zwei Streitpunkte: Zum einen stellt sich die Frage, ob die für sonstige Bezüge (13. und 14. Monatslohn) geltende Begünstigungsbestimmung vom Finanzamt korrekt angewendet worden ist. Zum anderen bestand zwischen der Berufungswerberin (nachfolgend Bw abgekürzt), deren Schweizer Löhne (auch) in Österreich steuerlich zu erfassen sind, und dem Finanzamt Uneinigkeit darüber, wie die sogenannten "überobligatorischen" Beitragszahlungen der Bw und ihres Arbeitgebers steuerlich zu behandeln sind.

Nach Ergehen einer hinsichtlich der Besteuerung der sonstigen Bezüge erläuternden Berufungsvorentscheidung und Durchführung eines zweitinstanzlichen Vorhalteverfahrens besteht Einigkeit darüber, dass das Finanzamt § 67 EStG 1988 korrekt angewendet hat. Verbleibende Rundungsdifferenzen sind geringfügig und vernachlässigbar.

Hinsichtlich des zweiten Berufungspunktes wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 zählen zu den voll abzugsfähigen Werbungskosten auch Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

Gemäß § 26 Z 7 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 zählen die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung geleisteten Beiträge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Sachverhaltsmäßig ist von Bedeutung, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um "überobligatorische" Beitragszahlungen handelt, deren unmittelbare Grundlage das rahmengesetzlich geregelte, aufsichtsbehördlich kontrollierte und genehmigte Reglement der Vorsorgeeinrichtung, bildet.

Da diese Streitfrage von der Berufungsbehörde in der Vergangenheit nicht einheitlich beantwortet worden ist, widmete sie sich gemeinsam mit Vertretern der steuerberatenden Berufe und des Finanzamtes, dem Obmann des Grenzgängerverbandes und einem Vertreter einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung eingehend der Thematik (vgl. (Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz2; Helbling, Personalvorsorge und BVG8; Finanzgericht Baden-Württemberg , 3 K 4156/08; Versicherungsgericht Kanton Basel-Stadt , 121 V 104, E-Mail der St. Galler Steuerverwaltung). Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Enquete wurden bereits (von unterschiedlichen Referenten) eine Reihe von Berufungsentscheidungen erlassen, in denen die Berufungsbehörde übereinstimmend zu folgendem, nachfolgend zusammengefassten Resultat gelangt ist (vgl. RV/0437-F/10, RV/0067-F/12, RV/0464-F/12; RV/0237-F/12; RV/0542-F/12; RV/0563-F/12):

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Schweiz seit 1985 nicht nur arbeitsvertraglich bzw. obligationenrechtlich (ZGB, OR), sondern letztlich auch öffentlich-rechtlich verpflichtet, die im Reglement vorgesehenen Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung einzubezahlen (Art.66 BVG, BVV 2). "Überobligatorisch" darf somit keineswegs mit "freiwillig" geleichgesetzt werden. Die festgestellten Verpflichtungen treffen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer und deren Arbeitgebern, somit auch alle "Grenzgänger". Die faktische, obligationenrechtliche und durch öffentliches Recht rahmengesetzlich geregelte und kontrollierte Verpflichtung zur Beitragsleistung geht über eine rein dienstvertragliche, aber auch über eine kollektivvertragliche Verpflichtung in ihrer Intensität und Breitenwirkung erheblich hinaus. Insofern steht auch die Judikatur des VwGH betreffend die Nichtanerkennung kollektivvertraglich verpflichtender Beiträge als Werbungskosten einer Auslegung im dargelegten Sinn nicht entgegen (, ). Diese Überzeugung lässt sich noch mit verfassungs- und abkommensrechtlichen (Freizügigkeitsabkommen) Überlegungen untermauern.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 7 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


UFS, RV/0067-F/12
UFS, RV/0464-F/12
UFS, RV/0237-F/12
UFS, RV/0542-F/12
UFS, RV/0563-F/12

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-09877