Keine Vormerkung beim AMS als arbeitssuchend
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2005 sowie 1. April bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) für ihren Sohn M., geb. am , die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Monat Februar 2005 sowie für April bis Mai 2005 zu Unrecht bezogen hat.
Der Sohn der Bw. hat am das 21. Lebensjahr vollendet. Er befindet sich nicht mehr in Ausbildung und war laut Vormerkbestätigung des AMS vom in der Zeit vom bis und vom bis als arbeitsuchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 Arbeitsmarktservicegesetz 1994 idgF zu erhalten.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit bis und bis .
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f (bb) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Da lt. vorliegender Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom das Kind M.C., geb. am in der Zeit v. bis und in der Zeit v. bis und seit bis laufend arbeitssuchend vorgemerkt ist, war - da im Monat Februar 2005 keine Vormerkung vorlag und das 21. Lebensjahr bereits überschritten wurde - wie im Spruch zu entscheiden."
Die Bw. erhob am Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie für die fehlerhafte Auszahlung des Finanzamtes nichts dafür könne. Sie sei zwar zahlungswillig, könne aber auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht mehr als 5 - 10 Euro pro Monat zurückzahlen. Weiters verwies die Bw. auf ihre eigene Erkrankung (schwere Depressionen).
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG mit der Begründung ab, dass für den Zeitraum vom bis keine Vormerkung vorlag, weshalb für den Monat Februar 2005 keine Familienbeihilfe zuerkannt werden könne. Ebenso bestehe ab dem 21. Lebensjahr des Kindes kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob fristgerecht Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung und legte eine Vormerkbestätigung des AMS vom vor, nach der ihr Sohn vom bis als arbeitsuchend vorgemerkt war.
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lautet:
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
"bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Laut der Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom war der Sohn der Zeit vom bis und vom bis und laut der Bestätigung vom vom bis als arbeitsuchend gemeldet.
Es steht somit fest, dass der Sohn der Bw. im Februar 2005 nicht als arbeitsuchend gemeldet war, weshalb das Finanzamt zu Recht für diesen Monat die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurückgefordert hat.
Überdies hat der Sohn der Bw. am das 21. Lebensjahr vollendet, weshalb ab April 2005 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht mehr zusteht.
Hingewiesen wird darauf, dass im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung nur über die Rückforderung der Familienbeihilfe abgesprochen werden kann, nicht aber über Maßnahmen der Abgabeneinbringung wie etwa über eine vom Finanzamt vorzunehmende Ratenbewilligung.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Rückforderung Arbeitssuchender |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at