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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.04.2013, RV/0480-G/12

Herabsetzung der Altersgrenze

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0480-G/12-RS1
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Dazu stellte der VfGH fest, dass diese Vorgangsweise keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bewirke.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. X in XY, vom , gerichtet gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Änderung ua des § 2 FLAG 1967 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, und der damit verfügten Herabsetzung der Altershöchstgrenzen für den Bezug von Familienbeihilfe, beantragte der Berufungswerber im Mai 2011 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter Vorname ab Jänner 2012. Vorname vollendete das 24. Lebensjahr im Dezember 2011.

Vorname studiert seit Oktober 2008 an der Karl-Franzens-Universität Graz das Diplomstudium Psychologie (zehnsemestrig). Es handelt sich somit um ein "langes" Studium.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nur dann möglich sei, wenn

- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,

- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,

- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Der Berufungswerber brachte mit Schreiben vom gegen den Abweisungsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Abweisung meines Antrages wurde im Wesentlichen mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 begründet, wonach eine Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges nur möglich ist, wenn das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde.

Aus den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 geht hervor, dass die Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze für Familienbeihilfe auf das vollendete 24. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Einführung des Bachelorstudiums und der dadurch bedingten kürzeren Mindeststudiendauer und früheren Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sehen ist. Der besonderen Situation von Studierenden, deren Studium mindestens 10 Semester dauert, wurde durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1lit. j Familienlastenausgleichsgesetz Rechnung getragen. Durch die Regelung des § 2 Abs. lit. j aa) (Erfordernis des Studienbeginnes bis zu dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde) sollte ganz offensichtlich verhindert werden, dass für solche Personen Familienbeihilfe länger ausbezahlt wird, die ihr Studium nicht gleich nach der Reifeprüfung aufgenommen haben.

Meine Tochter Vorname hat im Juni 2007 an der 5jährigen Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (HLW Sozialmanagement) in Graz die Reifeprüfung abgelegt und im Wintersemester 2007/08 das Diplomstudium "Psychologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz aufgenommen. Die dafür vorgesehene Mindeststudiendauer beträgt 10 Semester.

Da Vorname aufgrund ihres Geburtstages am TT.M.JJJJ erst im September 1994 mit dem Besuch der Volksschule begann, maturierte sie zu dem für diese Ausbildung frühest möglichen Zeitpunkt in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollendete. Ein Studienbeginn in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, war bei dieser Konstellation unmöglich.

Es liegt daher der vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachte Fall vor, dass trotz Aufnahme des Universitätsstudiums unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung und Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen (Mindeststudiendauer 10 Semester, keine Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit) die Anspruchsberechtigung wegen des "verspäteten" Studienbeginns verneint wurde.

Personen mit völlig gleichem Bildungsweg wie meine Tochter, die nur 20 Tage später geboren wurden, erfüllen (wegen des Geburtsjahrganges 1988) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz. Dies zeigt, dass die Ablehnung meines Antrages dem verfassungsrechtlichen Gebot, gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln, widerspricht. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes ist die Familienbeihilfe für meine Tochter Vorname ab Jänner 2012 weiter zu gewähren.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Tochter des Berufungswerbers im Dezember 2011 das 24. Lebensjahr vollendet hat. Vorname begann im Wintersemester 2007/08 an der Karl-Franzens-Universität Graz mit dem Diplomstudium Psychologie. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt im 20. Lebensjahr. Das zehnsemestrige Studium wird sie voraussichtlich im Sommersemester 2012 beenden.

Der Berufungswerber vermeint in seiner Berufung, dass der Bescheid zwar von der zuständigen Behörde gesetzeskonform erlassen worden sei, aber seines Erachtens die Gesetzesgrundlage, auf Grund derer der Bescheid ergangen sei, verfassungs(gesetz)widrig sei. Dazu wurde in der Berufung ausgeführt: Es liegt daher der vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachte Fall vor, dass trotz Aufnahme des Universitätsstudiums unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung und Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen (Mindeststudiendauer 10 Semester, keine Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit) die Anspruchsberechtigung wegen des "verspäteten" Studienbeginns verneint wurde.

Personen mit völlig gleichem Bildungsweg wie meine Tochter, die nur 20 Tage später geboren wurden, erfüllen (wegen des Geburtsjahrganges 1988) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz. Dies zeigt, dass die Ablehnung meines Antrages dem verfassungsrechtlichen Gebot, gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln, widerspricht. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes ist die Familienbeihilfe für meine Tochter Vorname ab Jänner 2012 weiter zu gewähren.

Es wird somit in der Berufung in keiner Weise eingewendet, dass die Erledigung des Finanzamtes im Widerspruch zu einfachgesetzlichen Regelungen steht und ist ein solcher auf Grund des Berufungsinhaltes auch für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Der Berufungseinwand mit den dargestellten Argumenten beschränkt sich vielmehr darauf, dass die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. j FLAG verfassungswidrig sei.

Gesetzliche Bestimmungen:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

"j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."

Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 18 B-VG darf die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat hat im gegenständlichen Verfahren somit die für den Streitzeitraum gültigen Bestimmungen des FLAG 1967 idF BGBl I 111/2010 anzuwenden und kommt ihm keinerlei Kompetenz zu, die Verfassungskonformität oder behauptete Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen. Auch die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH ist ihm nicht möglich. Da der angefochtene Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müsste die Berufung somit abgewiesen werden.

Hingewiesen sei aber darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die vom Berufungswerber geortete Verfassungswidrigkeit nicht erkennen konnte; im Erkenntnis G 6/11, hat er zunächst ausgeführt, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, erfolgte Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe - wie immer die Herabsetzung der Altersgrenze familienpolitisch zu beurteilen sein möge - keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bewirke.

Bezüglich der im vorliegenden Berufungsfall relevanten Norm des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 hat der VfGH in obigem Erkenntnis sodann wörtlich folgende Aussagen getroffen:

"Was konkret die mit dem Eventualantrag ... (teilweise) angefochtenen Normen des § 2 Abs. 1 lit. j und des § 6 Abs. 2 lit. i FLAG 1967 betrifft, so zielen diese darauf ab, die mit dem BBG 2011 verfügte Herabsetzung der Altersgrenze um zwei Jahre in Fällen einer gesetzlich vorgesehenen längeren Studiendauer auf ein Jahr einzuschränken, somit abzumildern. Der antragstellenden Landesregierung ist zuzustimmen, dass eine Vielzahl von Faktoren dafür ausschlaggebend sein kann, wie alt ein Studierender ist, wenn er sein Studium beginnt bzw. beendet (zB Zeitpunkt des Schuleintritts, überdurchschnittliche Dauer der BHS-Ausbildung, allgemeine Wehrpflicht). Der Verfassungsgerichtshof kann dem Vorbringen aber nicht folgen, soweit die Auffassung vertreten wird, der Gesetzgeber müsse bei der Ausgestaltung der in Rede stehenden Ausnahmevorschrift auf alle diese Faktoren eingehen, dh. offenbar sie durch weitere Differenzierungen berücksichtigen. Wie sich aus den Überlegungen unter 2.2.1. ergibt, wäre der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verhalten gewesen, eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 lit. j und des § 6 Abs. 2 lit. i FLAG 1967 überhaupt vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Die mit dem Eventualantrag angefochtene Einschränkung der sublit. aa erweckt unter diesem Aspekt aber keine Bedenken. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, deckt den typischen Fall ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausnahme von vornherein nur Studien betrifft, bei denen die gesetzliche Studiendauer mindestens zehn Semester beträgt. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 10.455/1985, 11.616/1988) und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen (so zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich (VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997). Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Anspruch auf Familienbeihilfe ja nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich um ein Jahr verkürzt. Auch hier gilt im Übrigen, dass bei bedürftigen Studierenden der Entfall der Familienbeihilfe durch eine Erhöhung der Studienbeihilfe kompensiert werden kann. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf sein Erkenntnis vom , B1215/09, in dem er einerseits ausgesprochen hat, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er für den Bezug der Studienbeihilfe eine Altersgrenze festlegt, und es andererseits nicht für erforderlich erachtet hat, dass dann, wenn der Gesetzgeber Abweichungen von diesen Grenzen (Erhöhungen) aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorsieht, diese kumulativ zur Anwendung zu kommen haben."

Da der angefochtene Bescheid sohin der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Graz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
G 6/11
VfGH, B 1215/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at