Familienbeihilfenanspruch eines subsidiär Schutzberechtigten.
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Miterledigte GZ: |
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RV/1334-L/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.,
1) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, und
2) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe für die Kinder K1, K2 und K3 ab Mai 2012 abgewiesen wurde,
entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1) Der Berufungswerber bezog für seine drei Kinder K1, K2 und K3 ab Jänner 2012 Familienbeihilfe. Den Status als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 8 AsylG 2005 hatte er für sich, seine Frau und seine Kinder am durch Vorlage der vom Bundesasylamt ausgestellten Karten gemäß § 52 AsylG nachgewiesen. Der Berufungswerber ging auch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 4 FLAG nach.
In einem Aktenvermerk vom hielt das Finanzamt fest, dass laut Auskunft der "Grundversorgungsstelle" die Familie des Berufungswerbers privat untergebracht und seit (Kinder) bzw. (Ehefrau) in der Grundversorgung sei. Der Berufungswerber selbst sei vom bis und vom bis in der Grundversorgung gewesen; seit sei er nicht mehr in Grundversorgung.
Daraufhin wurden mit Bescheid vom die für den Zeitraum Jänner bis März 2012 gewährten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.185,50 € vom Berufungswerber zurückgefordert. Die Rückforderung wurde mit dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung durch die Kinder sowie die Ehefrau des Berufungswerbers begründet. Der Bescheid wurde am zugestellt; die Berufungsfrist endete, da der auf einen Samstag fiel, am .
Mit Eingabe vom , eingelangt am , beantragte der Berufungswerber die Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Rückforderungsbescheid um zwei Monate. Da die Berufungsfrist am geendet hätte, wurde somit eine Verlängerung bis beantragt.
Eine bescheidmäßige Erledigung dieses Fristverlängerungsansuchens ist nicht aktenkundig. Es wurde lediglich in einem Aktenvermerk vom über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Volkshilfe (Flüchtlingsbetreuung) festgehalten, dass der Verlängerung der Berufungsfrist zugestimmt werde.
Mit Eingabe vom wurde gegen den Rückforderungsbescheid vom Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte darin nur aus, er beabsichtigte die Leistungen aus der Grundversorgung an die Grundversorgungsstelle zurückzuzahlen, und beantrage dann die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Jänner 2012 bis März 2012. Die Leistungen aus der Mindestsicherung stünden einer Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht entgegen.
2) Am langten beim Finanzamt Anträge des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine drei Kinder ab Mai 2012 ein.
Über Anfrage des Finanzamtes bestätigte die Volkshilfe, dass die Familie des Berufungswerbers ab Mai 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe. Der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde dagegen bestätigt.
Das Finanzamt wies daraufhin die Anträge vom mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass subsidiär Schutzberechtigten nur dann Familienbeihilfe gewährt werde, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig wären. Die laut Auskunft der Volkshilfe von der Familie des Berufungswerbers bezogene Mindestsicherung sei eine der Grundversorgung gleichartige Leistung, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Leistung aus der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern darstelle und daher den Anspruch auf Familienbeihilfe von erwerbstätigen subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließe. Zudem widerspreche auch die Ansicht des Finanzamtes, der Familienbeihilfenbezug von erwerbstätigen subsidiär Schutzberechtigten sei schon bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus der Grundversorgung ausgeschlossen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 FLAG. Es sei somit nicht auf einen fiktiven Anspruch, sondern auf den tatsächlichen Zufluss von Leistungen aus der Grundversorgung abzustellen ( RV/0490-I/09).
Über die Berufungen wurde erwogen:
1) Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat, und kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO).
Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde.
Eine bescheidmäßige Entscheidung über das Fristverlängerungsansuchen erfolgte nicht. Eine telefonische Fristverlängerung ist in der BAO nicht vorgesehen (vgl. Ritz, BAO4, § 245 Tz 19) und erfolgte auch nicht gegenüber dem Berufungswerber. Die Berufung vom wurde jedoch innerhalb der aufgezeigten Hemmung des Fristenlaufes eingebracht und erweist sich damit als rechtzeitig.
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Die mit Bescheid vom ausgesprochene Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wurde mit dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung durch die Kinder sowie die Ehefrau des Berufungswerbers begründet. Nach den Feststellungen des Finanzamtes bezog der Berufungswerber selbst dagegen ab keine Leistungen aus der Grundversorgung im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, BGBl I 80/2004.
Bezieht ein subsidiär Schutzberechtigter selbst keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist der Familienbeihilfenanspruch für die Dauer einer Erwerbstätigkeit gegeben. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass "im gemeinsamen Haushalt keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen" werden darf, wie dies in Punkt 03.04.2 der "Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967" des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie angegeben wird, und auf die sich das Finanzamt in seiner Begründung erkennbar bezogen hat ().
Der angefochtene Rückforderungsbescheid war daher aufzuheben.
2) Der Familienbeihilfenanspruch eines subsidiär Schutzberechtigten ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dann ausgeschlossen, wenn er Leistungen aus der Grundversorgung auch tatsächlich erhält. Auf einen fiktiven "Anspruch", der nicht zum Zufluss von Leistungen aus der Grundversorgung führt, ist nicht abzustellen ( RV/0490-I/09; ebenso z.B. ; ).
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach den Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegen. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde am im Nationalrat beschlossen (BGBl. I Nr. 96/2010) und soll die unterschiedlichen Sozialhilfegesetze der jeweiligen Bundesländer ablösen. Bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um keine neue Sozialleistung, sondern um eine Reform der bisherigen Sozialhilfe der Länder. Im Initiativantrages betreffend § 3 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 168/2006 wurde ausgeführt, dass künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden soll, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Es wurde ausdrücklich nur der Bezug von Grundversorgungsleistungen als Hindernisgrund für den Anspruch von Familienbeihilfe angeführt, nicht aber die Gewährung von anderen Sozialleistungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber diese für die Gewährung von Familienbeihilfe nicht als schädlich gesehen hat. Der klare Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 4 FLAG steckt den äußerst möglichen Rahmen für die Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung ab. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe nicht nur bei Bezug von Grundversorgungsleistungen hätte einer ausdrücklichen Anführung im Gesetz bedurft. Eine interpretative Ausdehnung des Ausschlusses auch bei Bezug anderer Sozialleistungen ginge über den äußerst möglichen Wortsinn hinaus ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 § 52 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at