Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.05.2011, RV/3070-W/10

Außerordentliches Studienjahr an einer Privatschule

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3070-W/10-RS1
hier: außerordentliches Studienjahr an einer Privatschule, die zum Musicaldarsteller ausbildet
Folgerechtssätze
RV/3070-W/10-RS1
wie RV/0649-G/09-RS1
Die Absolvierung eines Studiums als außerordentlich Studierende (nach einem nicht schädlichen Studienwechsel) an einer Universität stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b dar, weil die Studierende zu keinen speziellen Beruf ausgebildet wird. Das außerordentliche Studium ist unter der Studienkennzahl U 990 (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) geführt. Wenn die abgelegten Prüfungen im nächsten ordentlichem Studium mittels Bescheid (§ 78 UG) anerkannt werden, kann es bei Erreichen der 8 SWStd. zu einer früheren FB-Gewährung kommen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde ein Antrag auf Familienbeihilfe für eine Tochter des Antragstellers hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2007 bis August 2008 abgewiesen, da die Vorbereitungszeit für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.

Das Finanzamt führte hiezu weiters aus, wenn der Besuch des Vorbereitungslehrganges bei positivem Abschluss in den dementsprechenden Fächern in die ordentliche Ausbildungszeit eingerechnet würde und sich dadurch die Ausbildungszeit verkürze, dann könne diese Zeit als Berufsausbildung angesehen werden.

Mit beim Finanzamt am eingelangtem Schreiben hätten die PASV. mitgeteilt, dass die Tochter des Antragstellers, J. (J.), an den PASV. das außerordentliche Schuljahr 2007/2008 absolviert habe, welches ein wichtiger Teil ihrer Ausbildung sei, aber durch dieses außerordentliche Schuljahr verkürze sich nicht ihre Ausbildungszeit. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008 nicht vor.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Antragsteller (=Berufungswerber) vor, dass alle außerordentlichen Studenten und Studentinnen der PASV. jedes Jahr ohne Widerspruch Familienbeihilfe zuerkannt bekämen.

Des Weiteren verwies der Berufungswerber (Bw.) auf die Berufungsvorentscheidung vom , worin über eine Berufung gegen einen Abweisungsbescheid vom betreffend sein Kind N. (N.) über einen Zeitraum ab April 2007 entschieden wurde. Darin sei ausgeführt worden, dass laut vorliegender Bestätigung die Tochter J. im April 2007 von den PASV. als außerordentliche Studentin aufgenommen worden sei, um ihr durch ein regelmäßiges Training eine bestmögliche Vorbereitung für die nächste Aufnahmeprüfung im April 2008 zu ermöglichen. Diese Aufnahmeprüfung habe sie jedoch auf Grund einer Stimmbanderkrankung nicht bestanden. Eine Anrechnung des außerordentlichen Jahres auf die Studiendauer könne erst nach bestandener Aufnahmeprüfung im April 2009 erfolgen. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für einen Beihilfenanspruch lägen daher erst mit Beginn der faktischen Berufsausbildung vor, wobei es zu einer nachträglichen Anerkennung für die einzurechnende Vorbereitungszeit führen könne.

Zu keiner Zeit sei behauptet worden, dass sich durch das Vorbereitungsjahr die Studiendauer verkürze.

Seine Tochter J. habe die Aufnahmeprüfung im Jahr 2009 bestanden und im September 2009 ihre Ausbildung als ordentliche Studentin an den PASV. begonnen. Der Bw. sehe keinen Grund, warum die Familienbeihilfe nicht gewährt würde.

Im Schuljahr 2007/2008 habe die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in den PASV. mindestens 25 Stunden betragen und seien alle Semester und Jahresabschlussprüfungen von seiner Tochter positiv abgeschlossen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass eine Familienbeihilfengewährung nur in Betracht komme, wenn die eingewandte Vorbereitungszeit den Status einer Berufsausbildung habe. Dies sei dann der Fall, wenn die Vorbereitungszeit zur Gänze in die Ausbildungsdauer eingerechnet würde. Ein Nachweis, dass die Vorbereitungszeit in die ordentliche Studiendauer eingerechnet würde, sei nicht erbracht worden.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und wies noch darauf hin, dass sein Fall im Bundesministerium für Finanzen aktenkundig sei.

Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt und teilten die PASV. mit Schreiben vom mit, dass das ordentliche Studium zwölf namentlich genannte Fächer beinhalte, der Unterricht von Montag bis Samstag stattfinde und die Studenten 35 Unterrichtsstunden/Woche absolvierten. Den PASV. sei zwar kein Öffentlichkeitsrecht verliehen worden, jedoch würden die Studenten nach drei bis vier Jahren Ausbildungszeit ihre Ausbildung zum Musicaldarsteller mit einer öffentlich rechtlichen und anerkannten Gewerkschaftsprüfung abschließen.

Das Angebot zum außerordentlichen Vorbereitungsjahr würden jene Studenten erhalten, die bei der Aufnahmeprüfung mit Talent und Potential überzeugt hätten, den Beruf eines Musicaldarstellers nach einer vierjährigen Ausbildungszeit zu ergreifen.

Als ordentliche Studenten würden nur jene Personen aufgenommen, die am Ende einer dreitägigen Aufnahmeprüfung von einer Fachjury ausgewählt würden. Voraussetzung für die Aufnahme sei großes Potential in allen geprüften Fächern, gute Bühnenpräsenz und Teamfähigkeit.

J. sei seit als ordentliche Studentin an den PASV. gemeldet.

Die Frage des UFS an die PASV., ob das außerordentliche Schuljahr der Tochter J. auf ihre Studiendauer angerechnet würde, beantworteten diese damit, dass das ordentliche Studium eine Mindestdauer von drei bis vier Jahren habe und das Vorbereitungsjahr für einen Großteil der Studenten als notwendiger Teil des Studiums angesehen werde.

Das Vorbereitungsjahr könne die ordentliche Studienzeit nicht verkürzen, weil einige Fächer erst im ordentlichen Studium unterrichtet würden. Nur mit drei ordentlichen Studienjahren würden die Studenten an den PASV. den optimalen Ausbildungsumfang erhalten.

Schließlich wiederholten die PASV. ihre Ansicht, dass das außerordentliche Vorbereitungsjahr ein notwendiger Teil der Ausbildung sei, der aber die Mindestdauer des ordentlichen Studiums von drei Jahren nicht verkürze.

Im ergänzenden Schreiben vom führten die PASV. noch zusätzlich aus, dass der Unterschied zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Studium in den Prüfungen liege. Die Prüfungen des ordentlichen Studiums seien wesentlich umfangreicher als die des außerordentlichen.

J. sei von September 2007 bis Mai 2008 als außerordentliche Studentin an den PASV. gemeldet gewesen.

Die Frage, welche Prüfungen des außerordentlichen Studiums beim ordentlichen Studium angerechnet würden, beantworteten die PASV. insoweit, dass keine der Prüfungen des außerordentlichen Studiums auf das ordentliche Schuljahr angerechnet würden. Das außerordentliche Vorbereitungsjahr beschränke sich auf ein Jahr.

In vergleichbaren Ausbildungsstätten betrage die Ausbildungsdauer vier Jahre. Durch das intensive Programm könnten einige Studenten schon nach drei Jahren, manche aber erst nach vier Jahren zur Abschlussprüfung antreten würden.

Mit Schreiben vom wurden die Ermittlungsergebnisse des UFS zwecks Parteiengehörs dem Bw. übermittelt und teilte dieser mit, dass von seiner Seite keine neuen Informationen vorlägen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz(FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Allgemeine Voraussetzungen für das Vorliegen eines Familienbeihilfenanspruchs sind nach dieser Bestimmung somit, dass die Personen in Österreich wohnen, ihre volljährigen Kinder das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihre volljährigen Kinder für einen Beruf ausgebildet werden.

Für den gegenständlichen Berufungsfall ist somit zu beurteilen, ob die Tochter des Bw., während ihres außerordentlichen Studiums an den PASV. in der Zeit vom September 2007 bis Mai 2008 für einen Beruf ausgebildet wurde.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Vewaltungsgerichthofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa Zl. 2009/13/0127). Im vorliegenden Berufungsfall war die Tochter des Bw. in der Zeit von September 2007 bis Mai 2008 außerordentliche Studentin an den PASV.. Sie hatte sämtliche Semester- und Jahresprüfungen positiv abgeschlossen (siehe Schulbesuchsbestätigung vom ). Allerdings führen die PASV. in ihrem Schreiben vom noch zusätzlich aus, dass keine Prüfungen des außerordentlichen Studiums auf die Prüfungen des ordentlichen Studiums angerechnet werden. Somit wird zwar den außerordentlichen Studenten an den PASV. durch ein regelmäßiges Tanz- und Gesangstraining eine Vorbereitung für die kommenden Aufnahmeprüfungen ermöglicht, aber nur mit mindestens drei ordentlichen Studienjahren an den Perfoming Arts Studios Vienna erhalten die Studenten einen optimalen Ausbildungsumfang. Der Unterschied zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Studium liegt nach Angaben der PASV. liegt darin, dass die Prüfungen des ordentlichen Studiums wesentlich umfangreicher sind, als die Prüfungen des außerordentlichen Studiums. Auch ist das außerordentliche Studium auf ein Jahr begrenzt. Der UFS gelangt demnach zur Ansicht, dass das einjährige außerordentliche Studium an den PASV. keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, da kein für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.

Wenn in der Berufung vorgebracht wird, allen außerordentlichen Studenten und Studentinnen der PASV. seien jedes Jahr ohne Widerspruch Familienbeihilfe zuerkannt worden, ist für den Bw. nichts gewonnen, den aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen kann der Bw. für sich keine Rechte ableiten (vgl. etwa Zl. 2008/15/0035).

Soweit der Bw. auf die Berufungsvorentscheidung vom hinweist, worin ausgeführt wurde, dass eine Anrechnung des außerordentlichen Studienjahres auf die Studiendauer seiner Tochter J. erst nach bestandener Aufnahmeprüfung im April 2009 erfolgen könne, wird entgegengehalten, dass im Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung dem Finanzamt ein Beweismittel vorgelegen ist, (siehe Schulbesuchsbestätigung vom ), worin die PASV. mitteilten, dass "Frau S. auf Grund einer Stimmbanderkrankung die Aufnahmeprüfung im April 2008 nicht bestanden hat. Sollte sie die Aufnahmeprüfung im April 2009 bestehen wird ihr jedoch das außerordentliche Jahr auf die Studiendauer angerechnet." Im Dezember 2009 stellte das Finanzamt eine neuerliche Anfrage an die PASV., wonach um Bekanntgabe ersucht wurde, ob das außerordentliche Studienjahr von J. in die ordentliche Studienzeit eingerechnet würde und somit J. im Juni 2011 zur Bühnenreifeprüfung antrete. Mit Antwortschreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , teilten die PASV. mit, dass J. das außerordentliche Studienjahr 2007/2008 absolviert habe, aber dadurch sich die Ausbildungszeit nicht verkürze. In der Folge ist der angefochtene Abweisungsbescheid vom ergangen. Es mag zwar zutreffen, dass das Finanzamt den neuen Sachverhalt dem Antragsteller und späteren Bw. vor Erlassung des abweislichen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht hat, doch hat der UFS auch eigene Ermittlungen durchgeführt, die mit Schreiben vom dem Bw. zwecks Parteiengehörs übermittelt wurden. Das Ermittlungsergebnis des UFS deckt sich mit dem Sachverhalt, der dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides vom vorgelegen ist, sodass der Hinweis des Bw. auf die Berufungsvorentscheidung vom keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.

Wenn der Bw. vorbringt, zu keiner Zeit sei behauptet worden, durch das Vorbereitungsjahr verkürze sich die Studiendauer, ist darauf hinzuweisen, dass in den Finanzamtsakten Schulbestätigungen der PASV. früheren Datums einliegen, worin diese mitteilten, dass das außerordentliche Jahr der J. für ihre Ausbildungszeit angerechnet werde.

Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., seine Tochter habe im Schuljahr 2007/2008 wöchentlich mindestens 25 Unterrichtsstunden besucht und alle Semester- und Jahresabschlussprüfungen absolviert, ist zu erwidern, dass dieses außerordentliche Studienjahr zwar die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, dieser Zeitraum jedoch durch die Nichteinrechnung in die ordentliche Studienzeit als körperliches Training für die Aufnahmeprüfung anzusehen ist und demnach keine Ausbildungszeit im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at