Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.08.2009, RV/2892-W/02

Keine Gewährung einer Nachsicht von der Bürgschaftsgebühr, für die der Bw. zur Haftung herangezogen wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M. N., inW, vertreten durch Royal Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1100 Wien, Gudrunstraße 141, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , , E xxx (ErfNr. yyy) betreffend Nachsicht von Bürgschaftsgebühren gemäß § 236 BAO, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall die Gewährung einer Nachsicht von einer Bürgschaftsgebühr in Höhe von S 200.000,00, hinsichtlich derer der Bw. zur Haftung gemäß § 30 GebG herangezogen wurde.

1. Verfahrensablauf

Mit Darlehensvertrag vom , abgeschlossen zwischen der A B, inC, Repräsentanz Wien....vertreten durch D als Darlehensgeber und der E F GmbH, gewährte die Darlehensgeberin ein Darlehen zum Zwecke der Betriebserweiterung, sowie der Liquiditätsverbesserung in Höhe von S 20,000.000,00. Gleichzeit wurde die Darlehensgeberin zu 51% Gesellschafter der Darlehensnehmerin. Die Laufzeit des Darlehens wurde für 10 Jahre fixiert, jedoch konnte eine diesbezügliche Prolongation nach Ablauf der Laufzeit verhandelt werden, wenn die wirtschaftlichen Interessen dies verlangen. Die Darlehensgeberin erhält für den Darlehensbetrag eine Verzinsung von 12%, die mit monatlichen Zahlungen von S 200.000,00 abgegolten werden.

Der Darlehensbetrag wurde in bar zur Verfügung gestellt und hat die Rechtswirksamkeit, dass ab der Zahlung des Darlehensbetrages die Darlehensgeberin auch gleichzeitig als Gesellschafter zu 51% aufscheint (§5 des Vertrages). Weiters wurde vereinbart, dass die bei der Darlehensnehmerin beschäftigten Personen, zu welchen auch der Bw. gehörte, während der Dauer der Beteiligung der Darlehensgeberin im Ausmaß von 51%, das Unternehmen der Darlehensnehmerin nur mit Einverständnis der Darlehensgeberin verlassen können. Im Fall einer Trennung besteht ein komplettes Berufs- und Konkurrenzverbot für mindestens 5 Jahre (§6 des Vertrages). Der Darlehensvertrag wurde von der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin mit unterschrieben.

Im Absatz nach den Unterschriften heißt es:

"Mit nachstehender, eigenhändiger Unterschrift erklären die angeführten Personen unwiderruflich, dass sie den §6 des Darlehensvertrages voll anerkennen und dass sie unwiderruflich, privathaftend in voller Höhe dem Darlehensvertrag als Bürge beitreten und alle Bedingungen vollinhaltlich akzeptieren."

Unterschrift unter anderem von M. N. , dem Bw., vom .

Mit Haftungsbescheid gemäß § 30 GebG vom zog das Finanzamt den Bw. als Bürgen gemäß § 33 TP 7 GebG vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit von S 20,000.000,00 x1% = S 200.000,00 zur Rechtsgebühr heran. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, ebenso der Bescheid betreffend Kreditvertragsgebühr, hinsichtlich dessen der Bw. nicht Bescheidadressat ist und der auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Mit Schreiben vom suchte der Bw. um Nachsicht von der Bürgschaftsgebühr samt Nebengebühren in Höhe von S 204.000,00 an.

Die Abgabenschuld habe ihre Rechtsgrundlage in einem von der E GmbH als Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehensvertrag, welcher vom Bw. als Bürge mit unterfertigt worden sei. Dieser Darlehensvertrag sei tatsächlich niemals in Vollzug gesetzt und der vereinbarte Darlehensbetrag niemals zur Auszahlung gekommen. Mit der Darlehenszuzählung sei beabsichtigt gewesen, die Gläubiger der Darlehensnehmerin zu befriedigen und auch die durch die Darlehenserrichtung entstandene Gebührenschuld zu begleichen. Durch die nicht erfolgte Darlehenszuzählung durch den Darlehensgeber sei dieses Vorhaben vereitelt worden. Über das Vermögen der Darlehensnehmerin sei in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dadurch sei auch die Einkommensgrundlage des Bw. als Geschäftsführer wegfallen. Seine Einkommens- und Vermögenssituation hätten es bisher nicht möglich gemacht, diese Gebührenschuld abzutragen. Der Bw. beziehe eine Invalidenpension, weshalb es ihm auch künftig nicht möglich sein werde, diese Gebührenschuld abzutragen.

Am wurden Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. getroffen. Er und seine Familie lebten von seiner monatlichen Versehrtenrente von S 6.800,00 und er lebe weiters "von den Eltern". Er arbeite als selbständiger Konsulent für die E GmbH, beziehe jedoch kein Gehalt, da er Schulden abarbeite. Der Bw. ist für zwei Kinder (18. und 19. Jahre alt) unterhaltspflichtig. Der Bw. beziehe sonst keine Einkünfte, ihm stehe keine Forderungen gegen Dritte zu. Er habe keine Ausgaben, da er keine Miete und keine Energiekosten zahle. Dies deshalb, weil der Wohnraum von ca. 12 m2 von der oa. Darlehensnehmerin zur Verfügung gestellt worden sei. Der Bw. habe auch keinen PKW.

Als Schulden gab der Bw. an: An die oa. Darlehensnehmerin ca. S 4,000.000,00 (wird von ihm abgearbeitet); Bank Austria offen: S 800.000,00 (keine Rückzahlung); Erste Österreichische offen: S 6,000.000,00 (keine Rückzahlung); Finanzamt Baden offen ca. S 100.000,00....; Schulden bei den Eltern ca. S 500.000,00, derzeit keine Rückzahlung.

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Nachsicht abgewiesen. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass trotz der vorgebrachten Gründe in der Einhebung der Gebühren keine Unbilligkeit festgestellt werden konnte. Dies unter besonderer Rücksicht darauf, dass durch eine Nachsicht kein Sanierungseffekt eintreten würde.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. In der Berufung wurde das Nachsichtsansuchen im Wesentlichen wiederholt und der Antrag gestellt, den abweisenden Nachsichtbescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Vorhalt vom wurde dem Finanzamt und dem Bw. die beabsichtigte Entscheidung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme überreicht. Das Finanzamt gab dazu keine Stellungsnahme ab. Der Bw. führte am folgendes aus:

"Aufgrund dieses Vermögensverzeichnisses und nach Aufbringung des Abschlagbetrages in Höhe von Euro 30.000,00 wurde vom Finanzamt Baden die Schuld der EG GmbH gelöscht, für die Herr N. als ehemaliger Geschäftsführer haftete. Diese Gesellschaft hat ursprünglich E GmbH geheißen (Firmenbuchsauszug beiliegend). Wenn von der Insolvenz der Gesellschaft und der Haftung von Herrn N. gesprochen wird, ist diese Gesellschaft gemeint. Auch war das Darlehen für die Sanierung dieser Gesellschaft gedacht. Siehe hiezu Anhang Nr. 1 des Darlehensvertrages, hier wird sehr genau zwischen EF GmbH als Darlehensnehmerin und E GmbH, als der Gesellschaft, deren Schuldner befriedigt werden sollen unterschieden.

Der Konkurs der E GmbH ist durch das Nichtzustandekommen dieses Darlehensvertrages eingetreten. Das Nichtzustandekommen ist auch die Tatsache, dass nie ein Beteiligungsverhältnis mit der AB zustande kam.

Wir sind der Meinung, dass im Zeitpunkt der möglichen Nachsicht (Zeitpunkt der Entscheidung des UFS, voraussichtlich September 2009) sehr wohl eine persönliche Unbilligkeit bei Herr N. vorliegt."

Der Bw. legte diesem Schreiben bei:

- Anregung um Nachsicht einer Steuerschuld vom an das Finanzamt Baden Mödling.

- Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abschlagszahlung.

- Daten des Steuerkontos vom des Finanzamtes Baden Mödling über eine Löschung am von xyz.

- Vorlage des Vermögensverzeichnisses an das Finanzamt Baden Mödling vom .

- Firmenbuchauszug der EG GmbH vom , FN EG1.

2. Sachverhalt

Beweis wurde erhoben durch Internetrecherche (http://www.E EF2, http://www.EF3), Einsicht ins Firmenbuch FN EF1, die Akten des UFS RV/00-W/04 und RV/000-W/05, in den Akt des Finanzamtes 8/16/17, StNr. zzz, sowie in die Unterlagen, die der Bw. zur Stellungsnahme zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung beilegte.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

2.1. Zwei Unternehmungen namens "E "

In diesen Sachverhalt sind zwei Unternehmungen namens "E ", bei welchen der Bw. beschäftigt war/ist, involviert. Zum einen die E F GmbH (FN EF1 ) und zum anderen die E GmbH (FN EG1 ).

2.1.1. EF GmbH (FN EF1 ):

Der Darlehensvertrag vom wurde abgeschlossen zwischen E F GmbH, K , als Darlehensnehmer und der A B als Darlehensgeber. In § 1 heißt es:

"Die A gewährt der E ein Darlehen zum Zwecke der Betriebserweiterung, sowie der Liquiditätsverbesserung.

Gleichzeitig wird A zu 51% Gesellschafter der E und stellt nach eigenem Wunsch einen Geschäftsführer seiner Wahl.

§ 2: Die E erhält von A einen Darlehensbetrag in Höhe von S 20,000.000,--...."

§ 6 Weiters wird vereinbart, dass die bei der Darlehensnehmerin beschäftigten Personen H....I und M.N. ....während der Dauer der Beteiligung von der A ....an der EF GmbH im Ausmaß von 51%, das Unternehmen EF nur mit Einverständnis der A ....verlassen können.....

§ 8 Unterschrift für die EF Ges.m.b.H: J....."

Dazu heißt es in der Beglaubigungsklausel, letzter Absatz:

"Weiters wird gemäß § 89a der Notariatsordnung ....bestätigt, dass Frau J als Geschäftsführerin am heutigen Tage berechtigt ist, die unter FN EF1 eingetragene Firma EF Ges.m.b.H. ....selbständig rechtsverbindlich zu zeichnen."

Nach dem Urkundenwortlaut sollte das Darlehen (der Kredit) eindeutig der E F Ges.m.b.H. gewährt werden, und die Bürgschaft wurde zur Absicherung dieses Darlehensvertrages abgeschlossen.

Die E F GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Zur Zeit des Darlehensvertrages hatte sie ihren Sitz in K, später in L und jetzt in S.

Die Einsicht ins Firmenbuch der Darlehensnehmerin E F Ges.m.b.H. (FN EF1 per ) ergab ein Kapital von 2,700.000,00 Euro, handelrechtliche Geschäftsführer sind J und der Bw. Nach dem Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr vom bis wies die Firma einen Bilanzgewinn von 1,444.279,16 Euro aus.

Laut Internetabfrage http://www.E .at, Stand scheint der Bw. im Team an erster Stelle auf.

In http://www.EF22, "15 Jahrjubiläum E F GmbH - eine Erfolgsgeschichte setzt sich fort" ist ein Abriss der Firmengeschichte. Demnach sind ihr Gebiet vollautomatische A- und damit im Zusammenhang stehend die Entwicklung von Systemen der frühen Erkennung von Veränderungen lokaler Wetterbedingungen, sowie der Weiterentwicklung der Radartechnologie für alpine Anwendungen (Projekt Qu, z.B. Lawinen). Die Firma E F GmbH mit Sitz in St wurde im Jahr 1993 gegründet und startete eine Entwicklungskooperation mit O, bis 2000 Weiterentwicklung und Anbietung von High-Tech Steuerungen. In den weiteren Jahren Umsetzungen mehrere Projekte, 2008 Erhöhung des Stammkapitals durch Hereinnahme von Beteiligungspartnern; dadurch im Branchenspiegel weltweit an dritter Stelle sowie endgültige Homogenisierung des Projektes Qu mit dem österreichischen Innenministerium und Verkehrsministerium.

Zitate aus http://www.EF3 :

"Eine erfolgreiche Unternehmensstrategie setzt sich durch - am 6. September konnten M.N. und J ....das 15-jährige Bestandjubiläum feiern! Die kontinuierliche Neu- und Weiterentwicklungen,....haben den Erfolgskurs der Firma E in den letzten Jahren in eindrucksvoller Weise geprägt. Hinzu kommt die Hereinnahme neuer Partner....wodurch das Unternehmen noch weiter gestärkt wurde.....

,Unternehmergeist' N. hat seit 1993 nicht nur 1650 Maschinen geliefert, sondern auch wichtige Innovationen gebracht wie 1993 die Vollautomatik mit O , 2000 das System R-control zur Messung, 2003 das QuW....etc....'Wie wir begonnen haben, war der Markt noch sehr offen, die Chancen sehr groß und wir haben viel lernen müssen, wo die Marktlücke für die E ist. Wir sind heute, nach diesen 15 Jahren, die sehr viele Hochs aber auch einige Tiefs gehabt haben, ein guter mittelständischer Betrieb geworden, stolz, dass wir heute einen Qualitätsstandart haben, den wir weiter heben wollen....Wir sind gefestigt....Es sind neue Märkte aufgegangen, z.B. ....oder....- ein sehr umkämpftes Projekt, das mittlerweile aber für die E ein Vorzeigeprojekt geworden ist....' sagte M.N. bei seiner Begrüßungsansprache...."

2.1.2. E GmbH (FN EG1 )

§ 2 lit.c des Darlehensvertrages lautet:

"Die E erhält von der A einen Darlehensbetrag in Höhe von S 20,000.000,--, welches wie nachstehend angeführt zu verwenden ist:

....

c) S 5,000.000,-- werden verwendet, um die Befriedigung der Altlasten lt. Anhang Nr. 1, durchzuführen. Dieser Betrag wird auf einem Treuhandkonto deponiert. Zur Freigabe dieses Betrages vom Treuhandkonto bedarf es der separaten Unterschrift von....(Vertreter der A )...."

Im Anhang Nr. 1 zum Darlehensvertrag E F GmbH - A B heißt es:

"Bezugnehmend auf den § 2 Punkt c) des Darlehensvertrages wird hierin festgehalten, dass mit dem Betrag von 5,0 Mio S die diversen Gläubiger der E GmbH in unterschiedlicher Weise zu einem freiwilligen Kompromiß - Ausgleich bewegt werden sollen, um für die E GmbH eine Schuldbefreiung ohne jegliche Konsequenzen zu erlangen."

Dieser Anhang Nr. 1 wurde von den Vertragsparteien des Darlehensvertrages am selben Tag unterschrieben ().

Nach dem vom Bw. vorgelegten Firmenbuchauszug vom FN EG1 erfolgte die Ersteintragung der E GmbH am , mit Sitz in S . Der Firmenname wurde in EG GmbH geändert. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom wurde der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Schließlich wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Der Bw. war einer der Gesellschafter dieser GmbH.

2.2. Derzeitige Vermögenssituation des Bw.

Der Bw. legte ein Vermögensverzeichnis an das Finanzamt Baden Mödling zum vor. Der Bw. hat Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von monatlich 334,74 Euro inklusiver Sachbezug Wohnung und einen Anspruch auf Invalidenrente in Höhe von 547 Euro, sowie Bargeld 55 Euro.

Über die Berufung wurde erwogen:

3. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige (§ 77). § 77 Abs. 2 BAO normiert, dass die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden gelten (Ritz, Bundesabgabenordnung3, Kommentar, zu § 236, Tz 3, ). Gemäß § 30 GebG in Anspruch genommene Haftungspflichtige sind demnach ebenfalls nach § 236 BAO antragslegitimiert.

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (; , 96/14/0059, 97/14/0091). Er hat somit "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann". Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (Ritz, Bundesabgabenordnung3, Kommentar, zu § 236, Tz 4).

Der Abgabenschuldner hat somit keinen Anspruch auf Nachsicht seiner Abgabenschuld. Das Nachsichtsansuchen muss aber überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 236 BAO gegeben sind.

Die Unbilligkeit ist eine tatbestandsmäßige Voraussetzung.

- Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

- Erst wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit bejaht, hat sie in einem weiteren Schritt im Rahmen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden ().

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (z.B. ).

Ein sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (Ritz, Bundesabgabenordnung3, Kommentar, zu § 236, Tz 11, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine sachliche Unbilligkeit wurde bis dato nicht behauptet. Der Bw. ist Geschäftsführer der Darlehensnehmerin und trat dem Darlehensvertrag über eine Summe von S 20,000.000,000 ausdrücklich privathaftend in voller Höhe in derselben Urkunde als Bürge bei. Bürgschaftserklärungen unterliegen gemäß § 33 TP7 GebG der Rechtsgeschäftsgebühr von 1%. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 87/15/0005) rechtfertigen Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, der einen Steuertatbestand solcherart verwirklicht, eine Maßnahme nach § 236 BAO noch nicht.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, z.B. wenn die Abstattung eine Veräußerung von Vermögen erfordern würde, die einer Verschleuderung gleichkäme (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 10). Die Gefährdung der Existenz des Bw. kann eine Unbilligkeit iSd § 236 Abs. 1 darstellen, wenn sie gerade durch die Einbringung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben herbeigeführt würde.

Das Vorbringen des Bw. bezieht sich auf die persönliche Unbilligkeit.

Am gab der Bw. zwar an, dass er und seine Familie von seiner Versehrtenrente leben würden und er Schulden in Höhe von S 10,000.000,00 zu bedienen hätte. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensteuerverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgeblich (z.B. , Ritz, Bundesabgabenordnung3, Kommentar, zu § 236, Tz 10).

Die Internetrecherche ergab, dass die og. Darlehensnehmerin, bei welcher der Bw. als Geschäftsführer arbeitet, nunmehr sehr konsolidiert - bzw. als eines "der Vorzeigeunternehmen" - dargestellt wird. Der Bw. bezieht ein Geschäftsführergehalt, aus welchem er allerdings die obgenannten Schulden in Höhe von S 10,000.000,00 abzutragen hat.

In der Stellungnahme zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung wurde vorgebracht, dass der Konkurs der E GmbH durch das Nichtzustandekommen dieses Darlehensvertrages eingetreten sei. Die E GmbH war aber nicht Darlehensnehmerin, sondern sie wurde nur im Anhang Nr. 1 zum Darlehensvertrag erwähnt, nämlich dass durch S 5,000.000,-- der Darlehensvaluta die diversen Gläubiger der E GmbH zu einem freiwilligen Kompromiss - Ausgleich bewegt werden sollen, um für die E GmbH eine Schuldbefreiung ohne jegliche rechtliche Konsequenzen zu erlangen. Die E GmbH wurde schließlich als Folge der Konkurseröffnung gelöscht.

Diese E GmbH war nicht Darlehensnehmerin des Darlehensvertrages, für den der Bw. als Bürge eingetreten ist. Ein Teil der Darlehensvaluta sollte für sie verwendet werden, um diese "Altlast" zu bereinigen. Doch ist keine Unbilligkeit darin zu sehen, dass das die Abgabenpflicht auslösende Geschäft nicht zustande kam.

Die Stellungnahme zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung war daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Falles herbeizuführen.

Auch sonst liegen die Voraussetzungen zur Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Berufungsfalles nicht vor. Von einer solchen Unbilligkeit ist immer nur dann auszugehen, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Nachsichtswerbers oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung zumindest mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Eine Existenzgefährdung wurde vom Bw. zwar nicht wortwörtlich behauptet, doch können S 10,000.000,00 Schulden nicht in ein paar Jahren abgetragen werden. Auch aus den der Stellungsnahme zur beabsichtigten Entscheidung mitgereichten Beilagen zeigt sich, dass sich die Vermögenssituation des Bw. nicht wirklich gebessert hat, selbst wenn andere Abgabenschuldigkeiten in namhafter Höhe gelöscht wurden. Die persönlichen Unbilligkeit müsste gerade durch die Einhebung der betreffenden Abgaben verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (, , , , , , 99/15/0161, , 2001/15/0033; Ritz, Bundesabgabenordnung3, Kommentar, zu § 236, Tz 10).

Im vorliegenden Fall konnte eine Nachsicht von der Bürgschaftsgebühr in Höhe von S 200.000,00, hinsichtlich derer der Bw. zur Haftung gemäß § 30 GebG herangezogen wurde, nicht gewährt werden, da die finanzielle Situation des Bw. so schlecht ist, dass auch durch eine Nachsicht kein Sanierungseffekt einträte.

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Beilage : Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wird die Kopie der Stellungnahme des Bw. zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung samt Beilagen überreicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
Ritz, Bundesabgabenordnung 3. Aufl.zu §236

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at