Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 13.08.2009, FSRV/0055-W/07

Zigaretten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen der Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei und des versuchten Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§13, 37 Abs. lit. a und 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 100/2005/000008-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zollgebiet der Europäischen Union, im Mitgliedstaat Polen vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1.600 Stück Zigaretten der Marke "Red & White und 800 Stück Zigaretten der Marke "L & M", hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurde, an sich gebracht und anschließend versucht habe diese Waren über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf in das Steuergebiet der Republik Österreich zu verbringen und in diesem Zusammenhang versucht habe, die Vorschriften über das Verbot mit dem Handel von Tabakerzeugnissen zu verletzen und hiemit ein Finanzvergehen gemäß §§ 13, 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, dass er als Fahrer des Reisebusses tätig gewesen sei, von den beförderten Zigaretten jedoch keine Kenntnis gehabt habe. Die Zigaretten seien jedoch an der Grenze mengenmäßig zwischen ihm und dem Besitzer des Busses aufgeteilt worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Am stellte sich der Beschwerdeführer mit zwei anderen polnischen Staatsangehörigen in einem polnischen Kleinlastkraftwagen, Mercedes 312 D (Sprinter, weiß lackiert) bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet.

Im Zuge der durch Organe der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle 2425 Nickelsdorf durchgeführten Personen- und Fahrzeugkontrolle konnten insgesamt 30 Stangen Zigaretten, verteilt auf verschiedene Gepäckstücke (Taschen, Koffer etc.) vorgefunden werden.

Auf den Beschwerdeführer entfielen nach Berücksichtigung einer Stange, zu deren Einfuhr der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, die verfahrensgegenständlichen im Einleitungsbescheid aufgeführten 2.400 Stück Zigaretten der Marken L & M und Red & White.

Vorstehender Sachverhalt ist in einem Aktenvermerk der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Nickelsdorf vom festgehalten und erwiesen.

Die Zigaretten erliegen unter der Verwahrungstagebuchpost 343/B/05 beim Zollamt Wien. Auf Grund einer vom Sachbearbeiter an das Zollamt Wien gerichteten Anfrage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um solche drittländischer Herkunft handle wurde mitgeteilt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um Zigaretten polnischer Herkunft handelt. Die Zigarettenpackungen sind mit polnischen Steuerbanderolen versehen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich eines Handels des Beschwerdeführers mit Zigaretten liegen nicht vor.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a macht sich des Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Da wie bereits ausgeführt keine Anhaltspunkte für die drittländische Herkunft der verfahrensgegenständlichen Zigaretten gegeben sind mangelt es an der für das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei notwendigen Vortat. Auch für die objektive Tatseite des Finanzvergehens des Eingriffes in die Monopolrechte fehlen jegliche Anhaltspunkte, weiters handelt es sich um eine eher geringe Menge an Zigaretten.

Da die verfahrensgegenständlichen 2.400 Stück Zigaretten nicht angemeldet wurden kommt allenfalls das Finanzvergehen der versuchten Hinterziehung von Verbrauchsteuern gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht. Ein Austausch der vorgeworfenen Finanzvergehen ist diesfalls wegen fehlender Identität des geschützten Rechtsgutes nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at