Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 17.08.2009, RV/0232-F/03

Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit vermieteten Wohnungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf, vertreten durch Dr. Wolfram Simma, Steuerberater, 6900 Bregenz, Scheffelstraße 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2001 sowie Anspruchszinsen für den Zeitraum 2000 entschieden:

Den Berufungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2001 wird stattgegeben. Die Berufung betreffend Anspruchszinsen für den Zeitraum 2000 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer ist Eigentümer eines vier Geschäftslokale und neun Wohnungen umfassenden Zinshauses in Wien. Die vier Geschäftslokale und sieben der neun Wohnungen werden an Nicht-Familienmitglieder vermietet. Eine Wohnung wird an den Sohn des Berufungsführers vermietet und eine Wohnung wird vom Berufungsführer als Büro und für Wohnzwecke für seine vermietungsbedingten Wienaufenthalte benützt.

Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt Bregenz die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahr 1997 bis 2001 wiederaufgenommen, neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 erlassen, sowie Anspruchszinsen für das Jahr 2000 vorgeschrieben. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass das Bestandverhältnis mit dem Sohn vom Finanzamt nicht anerkannt werde, weil keine schriftliche Vereinbarung existiere, der Geldfluss nicht nachgewiesen worden sei, lediglich Jahres- bzw Halbjahresrechnungen über die Gesamtmiete vorgelegt worden seien und die Gesamtmiete in bar jährlich bzw halbjährlich entrichtet worden sei, der Sohn in der Mietzinsliste mit 0,00 S und den anteiligen Betriebskosten aufscheine. Die Mietzahlungen der übrigen Mieter würden monatlich über die Hausverwaltung abgerechnet bzw bezahlt. Es liege daher kein fremdübliches Bestandverhältnis vor. Somit seien sowohl die Einnahmen als auch die aliquoten Aufwendungen samt Vorsteuer aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung auszuscheiden. Die Ausstattung der vom Berufungsführer genutzten Wohnung spreche für eine private Nutzung. Selbst wenn fallweise Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung erledigt werden, sei ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen, da es sich hiebei nicht um eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit handle, sondern um eine Vermögensverwaltung.

In der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 sowie Anspruchszinsen 2000 brachte der Berufungsführer im wesentlichen vor, dass das Mietverhältnis mit dem Sohn von Anfang an der Hausverwaltung und der Finanzverwaltung bekannt gegeben worden sei. Die Betriebskosten würden über die Hausverwaltung abgerechnet. Die Mieten seien dem Finanzamt gegenüber ordnungsgemäß deklariert worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn mache einen schriftlichen Vertrag überflüssig. Es werde ein fremdüblicher Mietzins verrechnet. Der Mietzins werde tatsächlich bezahlt. Der Bestandgegenstand sei eindeutig determiniert. Die Bestanddauer sei mangels ausdrücklicher Regelung auf unbestimmte Zeit ausgerichtet. Bezüglich Mieterinvestitionen und Instandhaltungsverpflichtungen gelte kraft Gesetzes die zivilrechtliche Regelung. Vor allem in den Jahren der Gebäudesanierung sei es erforderlich und zweckmäßig gewesen, möglichst oft vor Ort präsent zu sein und einen Raum für Besprechungen und Verwaltungsarbeiten zur Verfügung zu haben. Kurzzeitig werde die Einheit auch vermietet.

Aus den vorgelegten Mietzinslisten geht hervor, dass der Sohn des Berufungsführers lediglich Betriebskosten, aber keinen Mietzins bezahlt hat.

Nach einer vom Berufungsführer vorgelegten Aufstellung hat der Sohn des Berufungsführers am 96.000,00 S, am sowie am jeweils 40.000,00 S und am 14.870 S, am 2.907,60 €, am 2.000,00 €, am 1.848,00 € und ab November 2002 monatlich 462,00 € Miete an den Berufungsführer überwiesen. Kopien der entsprechenden Überweisungsbelege waren beigefügt.

Aus einer weiteren vom Berufungsführer vorgelegten Aufstellung geht hervor, dass er aus der kurzfristigen Vermietung der Wohnung Top 13 im Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von 6.554,00 €, davon 3.800,00 € durch Vermietung an seinen Sohn erzielt hat.

Auf Vorhalt teilte der Berufungsführer mit Schreiben vom mit, dass die vorhandenen Mietverträge bereits dem Finanzamt überlassen worden seien. Eine Investitionsablöse mit dem Sohn des Berufungsführers sei nicht getroffen worden, da der Sohn lediglich Investitionen in bewegliche Einrichtungen vorgenommen habe und diese sich daher in seinem Eigentum befänden. Die Ausweisung der Top 13 als leerstehend besage nur, dass die Mieteinnahmen, egal von welcher Seite, nicht an die Hausverwaltung, sondern direkt auf das Konto des Berufungsführers überwiesen worden seien. Top 13 habe nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Berufungsführers gebildet. Vielmehr dienten diese Räume dem Erzielen von dementsprechenden Mieteinnahmen. Der Sohn des Berufungsführers habe aus familiären Gründen mit das ursprünglich in Top 9 befindliche Büro aufgelassen und sich in einem Sammelbüro eingemietet. Das Top 13 benütze er als Zweitbüro. Die Lage dieser Räume, die optimale Verkehrslage etc sei ihm eine Miete von 4.000,00 € jährlich wert. Weiters werde Top 13 für Untervermietungen verschiedenster Art verwendet. Die Einnahmen aus diesen Vermietungen brächten ein mehrfaches dessen, was bei einem normalen Dauermietverhältnis erzielbar wäre. Dass bei den notwendigen Wienbesuchen des Berufungsführers für allerlei Besprechungen mit der Hausverwaltung und Behörden diese Räume ebenfalls benützt werden, verstehe sich von selbst. Übernachtungen in fremden Pensionen oder Hotels vorzunehmen wäre wenig sinnvoll.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass

  • das Mietverhältnis mit dem Sohn dem Finanzamt nicht angezeigt worden sei,

  • kein zeitlicher Geltungsbereich vereinbart worden sei,

  • keine Regelung hinsichtlich Mieterinvestitionen und Instandhaltungen getroffen worden sei,

  • keine Wertsicherungklausel vereinbart worden sei,

  • keine Kaution vereinbart worden sei,

  • keine Vereinbarung hinsichtlich Fälligkeit der Miete getroffen worden sei,

  • keine Vereinbarung hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Zahlungsstockungen und Mietausfällen getroffen worden sei und

  • die unregelmäßigen Mietzahlungen fremdunüblich seien.

Diese gesamthaft betrachtet fremdunübliche Gestaltung führe zu einer Nichtanerkennung des Mietverhältnisses mit dem Sohn.

Top 13 bilde laut den eigenen Angaben des Berufungsführers nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Hinsichtlich eines Arbeitszimmers, das nicht in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung eingegliedert ist, müsse die betriebliche Verwendung ein Ausmaß erreichen, das das Vorhandensein eines Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen lasse, um es als Betriebsvermögen anerkennen zu können. Gleiches gelte für die Zuordnung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu den Werbungskosten hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da es sich auch hiebei um die Frage der Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum übrigen Lebensbereich handle, bilde den Maßstab die Verkehrsauffassung. Die Verwaltung des Hauses besorge ein Hausverwalter, die Steuerberatung ein Steuerberater. Die Notwendigkeit der Nutzung eines Arbeitszimmers liege somit nicht vor. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werde durch diese Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, hänge nicht von der gesamten zu Einkünften führenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen, somit nicht von seiner gesamten Erwerbstätigkeit ab; es sei vielmehr auf den Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle abzustellen. Die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit würden somit erfüllt, wenn für eine bestimmte Einkunftsquelle das Arbeitszimmer notwendig ist und den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle und wenn es nicht für die private Lebensführung verwendet wird. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit sei nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen. Für den Berufungsführer sei der Mittelpunkt seiner Tätigkeit daher grundsätzlich nicht in Top 13, zumal ja die Tätigkeit notwendigerweise nicht zu mehr als der Hälfte in Top 13 ausgeübt werde.

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Im Schreiben vom brachte der Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass er mit seinem Sohn im April 1997 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen habe und dass er diesen dem Finanzamt zur Vergebührung angezeigt habe. Der Berufungsführer habe die Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten für seinen Sohn wahrgenommen. Dieser sei bis einschließlich 2001 beim Finanzamt Bregenz steuerlich erfasst gewesen. Dem zuständigen Referenten sei auch das Mietverhältnis zwischen dem Berufungsführer und seinem Sohn bekannt gewesen. Im Zuge einer Besprechung habe der Gruppenleiter des Finanzamtes Bregenz festgestellt, dass der Hauptwohnsitz des Sohnes im Top 9 in Wien sei.

Der Berufungsführer habe niemals beabsichtigt Top 13 als Zweitwohnsitz in Wien zu benützen. Es sei von Anfang an die Benützung als Büroraum bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten vorgesehen gewesen um diese Räume dann der sinnvollsten und der am meisten bringenden Verwertung zuzuführen. Top 13 sei durch den Vormieter in einem unbrauchbaren Zustand hinterlassen worden. In Anbetracht des Sanierungsvolumens in Höhe von ca 5,0 Mio S, der damit zusammmenhängenden Haftung durch Bankkredite, notwendiger Einbringung von Privatmittel udgl seien alle Maßnahmen immer erst in Abstimmung mit dem Berufungsführer, der Hausverwaltung und dem Generalunternehmer vorgenommen worden.

Aus dem Mietvertrag mit dem Sohn geht hervor, dass

1) dieser Mietvertrag am dem Finanzamt für Gebühren in Wien angezeigt wurde,

2) es sich um einen unbefristeten Mietvertrag mit Beginn handelt,

3) der Mietzins in Höhe von 541,20 monatlich, valorisiert gemäß § 16 Abs 6 MRG, zu entrichten ist,

4) der Betriebskostenanteil für die Wohnung 10,60% der gesamten Betriebskosten beträgt,

5) die sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere Mieterinvestitionen und Instandhaltungen geregelt.

Aus der vorgelegten Chronologie des Sanierungsablaufes der Top 13 ergibt sich im Wesentlichen folgendes:

1) Rückgabe der Wohnung in unbrauchbarem Zustand

2) Sanierung der Wohnung bis Ende September 1999

3) Bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten am gesamten Haus im Herbst 2001 Verwendung als Büro durch den Berufungsführer um die Sanierungsarbeiten zu überwachen

4) Ab Juli 2002 Vermietung an den Sohn als Zweitbüro sowie kurzfristige Vermietungen an Dritte.

Auf Vorhalt teilte der Berufungsführer mit, dass er die Wohnung Top 13 im folgenden Ausmaß beruflich benützt habe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Anzahl Tage
1998
14
1999
22
2000
12
2001
21
2002
26
2003
19
2004
20

Die auf Top 13 entfallenden Sanierungskosten hätten netto 291.230,00 S die darauf entfallende Umsatzsteuer habe 58.246,00 S betragen.

Hinsichtlich der Abgrenzung der Nutzung der Top 13 durch den Sohn des Berufungsführers und die übrigen Mieter verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.

Auf den Vorhalt, dass er in einem Schreiben an die Hausverwaltung vom unter anderem ausgeführt habe: "Leider höre ich seit Monaten nichts anderes, als dass die endgültige Inangriffnahme der restlichen Sanierungsarbeiten am Hause selbst und dann letztlich an meiner privaten Wohnung nicht durchgeführt werden kann, weil die Zufahrtsgenehmigung immer noch aussteht." und die gleichzeitig vorgehaltene Schlussfolgerung, dass der Berufungsführer beabsichtige Top 13 privat zu nutzen, brachte der Berufungsführer vor: "Dieser Satz ist im Zusammenhang mit der in Wien vorherrschenden Mentalität zu sehen. Ein Protestschreiben an die Hausverwaltung und deren Weiterleitung an den Generalunternehmer mit xx-Subfirmen erzielte nur dann seinen Zweck, wenn nach aussen hin der dringende Bedarf dieser Räume als Privatwohnung deklariert wurde. Wer wollte sich schon mit dem Auftraggeber - sprich Hausherr - anlegen."

Ab der Vermietbarkeit der Wohnung Top 13 bis Ende 2004 seien Nettomieterlöse in Höhe von 191.821,14 S erzielt worden.

In der Vorsprache des Berufungsführers vom brachte dieser im Wesentlichen vor:

"Schildern Sie den zeitlichen Ablauf der Renovierungen des Hauses (Beginn und Ende der Renovierung von Top 9, Top 13, anderen Tops und der allgemeinen Teile des Hauses).

1998 und 1999 wurde die Dachbodendecke saniert. Weiters wurden sämtliche Leitungen erneuert.

Schildern Sie welche Renovierungsarbeit durchgeführt wurden (in Top 9, Top 13, anderen Tops und der allgemeinen Teile des Hauses).

Top 9 war wie Top 13 praktisch eine Ruine. Die beiden Wohnungen wurden komplett saniert. Top 9 wurde vor 1997 saniert, Top 13 wurde 1998 und 1999 saniert.

Aufteilung der Kosten auf Top 9, Top 13, sonstige Tops und allgemeine Teile des Hauses.

Ich habe nur Top 9 und 13 komplett saniert. Die Kosten für die übrigen Sanierungsarbeiten betreffen die allgemeinen Teile des Hauses (Kanal, Leitungen, Dachbodendecke).

Bei den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 1997 und 1998 wird bei Instandhaltung angeführt, dass es sich um die Sanierung einer einzelnen Wohnung handelt. Um welche Wohnung hat es sich hiebei gehandelt?

1997 werde ich noch abklären. 1998 handelt es sich um Top 13.

In welchen Kategorien werden die Wohnungen vermietet?

Bei drei Wohnungen handelt es sich um Friedenszinswohnungen. Bei den anderen Wohnungen handelte es sich Wohnungen verschiedener Kategorien.

Wie wurden Top 9 und Top 13 vor der Renovierung verwendet?

Diese Wohnungen waren praktisch nicht mehr vermietbar.

War der Sohn zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung Top 9 bereits selbsterhaltungsfähig?

Er war bereits 1997 selbstständig tätig und hatte daher keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Gibt es Nachweise für die Mietzahlungen des Sohnes?

Ich habe die Belege für die Zahlungen bereits dem Finanzamt vorgelegt.

Warum wurden die Mietzahlungen teilweise erst nach Monaten bezahlt?

Am Anfang hatte mein Sohn auf Grund seiner Selbstständigkeit noch kein regelmäßiges Einkommen. Ich hatte daher mit ihm ausgemacht, dass er mir die Miete nach seinen Möglichkeiten, aber innerhalb eines Jahres bezahlt. Dies hat er auch gemacht.

Ich konnte Top 13 seit 2005 nicht mehr kurzfristig für einzelne Tage vermieten, da sich mein Sohn auf Grund der steuerlichen Unsicherheit geweigert hat, mir weiterhin kurzfristige Mieter zuzuführen. Im Jahr 2004 habe ich 109.213,49 S an Mieteinnahmen erzielt. Im Jahr 2008 habe ich im selben Objekt 31.871,00 S an Mieteinnahmen erzielt. Seit 2005 wird Top 13 als normale Wohnung vermietet. In Top 13 habe ich 291.230 S investiert und bis einschließlich 2008 377.101 S erlöst. Bei Top 13 habe ich Vorsteuern in Höhe von 4.233 € geltend gemacht und bis einschließlich 2008 Umsatzsteuer in Höhe von 5.402 € bezahlt. Es war nie geplant Top 13 privat zu nutzen. Ich habe in Bregenz meinen Hauptwohnsitz in derselben Wohnung seit ca 40 Jahren. Top 13 wurde während der Umbauarbeiten auch als Baubüro genützt. Meine Anwesenheiten in Wien waren notwendig, da ich in die Sanierungsarbeiten komplett involviert war. Ich musste mich um die Abrechnungen kümmern und mit den Banken und Magistratsabteilungen verhandeln.

Ich ziehe die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Durchführung einer Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück."

Über die Berufung wurde erwogen:

Wohnung Top 9:

Der schriftliche Mietvertrag mit dem Sohn wurde dem Finanzamt für Gebühren in Wien angezeigt. Die Publizität war daher gegeben.

Der schriftliche Mietvertrag enthält alle für einen Mietvertrag notwendigen Bestandteile, insbesondere eine Regelung über den Bestandgegenstand, den Bestandzins, die Dauer, eine Wertsicherung des Bestandzinses, Regelung hinsichtlich der Fälligkeit des Bestandzinses sowie eine Regelung hinsichtlich Mieterinvestitionen und Instandhaltungen. Der Mietvertrag hat daher einen eindeutigen, klaren Inhalt. Die Tatsache, dass der Mietzins entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag tatsächlich nur jährlich bzw halbjährlich entrichtet wurde, ist zwar fremdunüblich, führt aber nicht zu Nichtanerkennung des Bestandverhältnisses, da der Berufungsführer die Zahlungen tatsächlich durch Erlagscheine nachgewiesen hat. Zudem entspricht der vereinbarte und entrichtete Mietzins den Mieten die die anderen Mieter im Zinshaus des Berufungsführers entrichtet haben. Zudem war der Sohn des Berufungsführers selbsterhaltungsfähig. Die Tatsache, dass der Sohn des Berufungsführers in den Anfangsjahren auf Grund des nur geringen Einkommens die Miete nur halbjährlich bzw jährlich bezahlt hat, macht den Vertrag noch nicht fremdunüblich. Der Mietvertrag hinsichtlich Top 9 mit dem Sohn des Berufungsführers ist daher steuerrechtlich anzuerkennen.

Wohnung Top 13:

Die Wohnung Top 13 wurde während der Umbauarbeiten als Baubüro benützt. Während der Umbauarbeiten hat der Berufungsführer die Wohnung Top 13 auch als Schlafstelle während seiner Wienreisen, die in Zusammenhang mit der Vermietung gestanden sind, benützt. Zum Zeitpunkt der Räumung durch den Vormieter war Top 13 Kategorie D unbrauchbar. Der Berufungsführer hatte daher um weiterhin Einkünfte aus Vermietung dieser Wohnung erzielen zu können, diese Wohnung zu sanieren. Die Sanierung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Die Vermietung dieser Wohnung während der Sanierungsphase war unmöglich. Die Nutzung dieser Wohnung während der Sanierungsphase als Schlafstelle für den Berufungsführer während der durch die Sanierung des gesamten Gebäudes notwendigen Anwesenheiten des Berufungsführers in Wien hat nicht zu einer privaten Nutzung des Gebäudes durch den Berufungsführer und der Aufgabe der Vermietungsabsicht geführt. Vielmehr hat der Berufungsführer dadurch Hotelkosten eingespart, die sonst zweifelsohne als Werbungskosten anzuerkennen gewesen wären.

Der Berufungsführer hat Top 13 als Büro an seinen Sohn vermietet, sowie als Wohnung tageweise an Dritte. Durch diese Art der Vermietung hat der Berufungsführer höhere Erlöse erzielt als durch eine dauerhafte Vermietung als Wohnung. Seit Oktober 2005 vermietet der Berufungsführer Top 13 dauerhaft als Wohnung. Es konnte vom UFS nicht festgestellt werden, dass der Berufungsführer beabsichtigt hat, diese Wohnung als eigene Wohnung zu benutzen, zumal sie nur eine Wohnfläche von 36 m² hat. Weiters konnte vom UFS nicht festgestellt werden, dass der Berufungsführer bis einschließlich September 2005 die Wohnung Top 13 privat genutzt hat. Auf Grund der dauerhaften Vermietung der Wohnung ab Oktober 2005 ist eine Privatnutzung der Wohnung durch den Berufungsführer sowieso ausgeschlossen.

Da bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung gegenüber der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt, hat der VwGH bei Gebäuden die Vornahme der AfA auch schon für die Zeit vor der Benutzung oder Vermietung für zulässig erklärt ( ZI 83/14/0046,0048). Die Verwendung bzw Nutzung eines Gebäudes im Sinn des § 7 Abs 1 erster Satz beginnt nicht erst mit der Erzielung positiver Einkünfte, sondern bereits mit der Verwendung oder Nutzung in der Absicht, Einkünfte zu erzielen ( ZI 81/14/0064,0166). Daraus folgt, dass auch bei tageweiser Vermietung die Ganzjahres-Afa zusteht. Allerdings ist durch die Ermittlung eines Verhältnisses zwischen den Tagen an den vermietet wird und den Tagen an denen die Wohnung privat (Besprechungen stellen Werbungskosten dar und sind daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht privat) genutzt wird ein Privatanteil auszuscheiden.

Da sowohl die Vermietung der Top 9 an den Sohn des Berufungsführers anzuerkennen ist als auch durch die vorerst nur tageweise erfolgte Vermietung von Top 13 - die eine private Mitnutzung von Top 13 nicht ausgeschlossen hätte - deutlich über den Werbungskosten liegende Einnahmen erzielt wurden und eine (teilweise) private Nutzung nicht festgestellt werden konnte, war den Berufungen stattzugeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 1997
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit
-17.081,60 €
Bisher war vorgeschrieben
-4.293,00 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-12.788,60 €
BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
20% Normalsteuersatz
216.780,47 S
15.754,05 €
10% ermäßigter Steuersatz
278.637,29 S
20.249,36 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
306.268,00 S
9.468,78 €
Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:
Gesamtbetrag der BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
495.417,76 S
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
495.417,76 S
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz
216.780,47 S
43.356,09 S
10% ermäßigter Steuersatz
278.637,29 S
27.863,73 S
Summe Umsatzsteuer
71.219,82 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
306.268,00 S
Gutschrift
-235.048,00 S
Einkommensteuer 1997
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit
-16.380,09 €
Bisher war vorgeschrieben
2.224,15 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-18.604,24 €
Berechnung der Einkommensteuer in Schilling:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-83.248,00S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
664.937,00 S
Pauschbetrag für Werbungskosten
-1.800,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
663.137,00 S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-623.139,00 S
Nichtausgleichsfähige Verluste
580,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte
-42.670,00 S
Sonderausgaben
Topfsonderausgaben
-18.573,00 S
Kirchenbeitrag
-1.000,00 S
Einkommen
0,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
0,00 S
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-1.500,00 S
Steuer sonstige Bezüge
6.153,18 S
Einkommensteuer
4.653,18 S
Anrechenbare Lohnsteuer
-230.048,00 S
Festgesetze Einkommensteuer
-225.395,00 S
Festgesetze Einkommensteuer in €
-16.380,09 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
2.224,15 €
Abgabengutschrift
-18.604,24 €
Umsatzsteuer 1998
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1998 festgesetzt mit
-28.602,36 €
Bisher war vorgeschrieben
-22.105,55 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-6.496,81 €
BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
20% Normalsteuersatz
202.550,55 S
14.719,92 €
10% ermäßigter Steuersatz
312.218,00 S
22.689,77 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
465.309,25 S
33.815,34 €
Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:
Gesamtbetrag der BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
514.768,55 S
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
514.768,55 S
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz
202.550,55 S
40.510,11 S
10% ermäßigter Steuersatz
312.218,00 S
31.221,80 S
Summe Umsatzsteuer
71.731,91 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
465.309,25 S
Gutschrift
-393.577,00 S
Einkommensteuer 1998
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 1998 festgesetzt mit
-14.316,55 €
Bisher war vorgeschrieben
-7.190,69 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-7.125,86 €
Berechnung der Einkommensteuer in Schilling:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-68.292,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
662.404,00 S
Pauschbetrag für Werbungskosten
-1.800,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
660.604,00 S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-403.499,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte
188.813,00 S
Sonderausgaben
Topfsonderausgaben
-10.000,00 S
Kirchenbeitrag
-1.000,00 S
Einkommen
177.813,00 S
10% für die ersten 50.000
5.000,00 S
22% für die weiteren 100.000
22.000,00 S
32% für die restlichen 27.800
8.896,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
35.896,00 S
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-8.840,00 S
Verkehrsabsetzbetrag
-4.000,00 S
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
21.556,00 S
Steuer sonstige Bezüge
6.129,24 S
Einkommensteuer
27.685,24 S
Anrechenbare Lohnsteuer
-224.685,00 S
Festgesetze Einkommensteuer
-197.000,00 S
Festgesetze Einkommensteuer in €
-14.316,55 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
-7.190,69 €
Abgabengutschrift
-7.125,86 €
Umsatzsteuer 1999
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt mit
-20.238,80 €
Bisher war vorgeschrieben
-14.473,74 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-5.765,06 €
BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
20% Normalsteuersatz
125.973,46 S
9.154,85 €
10% ermäßigter Steuersatz
196.819,92 S
14.303,46 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
323.368,72 S
23.500,12 €
Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:
Gesamtbetrag der BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
322.793,38 S
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
322.793,38 S
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz
125.973,46 S
25.194,69 S
10% ermäßigter Steuersatz
196.819,92 S
19.681,99 S
Summe Umsatzsteuer
44.876,68 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
323.368,72 S
Gutschrift
-278.492,00 S
Einkommensteuer 1999
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt mit
-16.333,51 €
Bisher war vorgeschrieben
-16.246,16 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-87,35 €
Berechnung der Einkommensteuer in Schilling:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-112.605,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
661.372,00 S
Pauschbetrag für Werbungskosten
-1.800,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
659.572,00 S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-575.232,00 S
Nichtausgleichsfähige Verluste
210,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte
-28.055,00 S
Sonderausgaben
Topfsonderausgaben
-10.000,00 S
Kirchenbeitrag
-1.000,00 S
Einkommen
0,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
0,00 S
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-1.500,00 S
Steuer sonstige Bezüge
6.117,24 S
Einkommensteuer
4.617,24 S
Anrechenbare Lohnsteuer
-228.662,00 S
Kapitalertragsteuer
-709,00 S
Festgesetze Einkommensteuer
-224.754,00 S
Festgesetze Einkommensteuer in €
-16.333,51 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
-16.246,16 €
Abgabengutschrift
-87,35 €
Umsatzsteuer 2000
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2000 festgesetzt mit
4.300,85 €
Bisher war vorgeschrieben
3.471,29 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
829,56 €
BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
20% Normalsteuersatz
301.512,46 S
21.911,77 €
10% ermäßigter Steuersatz
275.315,09 S
20.007,93 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
28.652,93 S
2.082,29 €
Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:
Gesamtbetrag der BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
576.827,55 S
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
576.827,55 S
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz
301.512,46 S
60.302,49 S
10% ermäßigter Steuersatz
275.315,09 S
27.531,51 S
Summe Umsatzsteuer
87.834,00 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
28.652,93 S
Gutschrift
59.181,00 S
Einkommensteuer 2000
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2000 festgesetzt mit
-12.154,39 S
Bisher war vorgeschrieben
-9.079,24 S
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-3.075,15 S
Berechnung der Einkommensteuer in Schilling:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-103.484,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
664.500,00 S
Pauschbetrag für Werbungskosten
-1.800,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
662.700,00 S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-303.195,00 S
Nichtausgleichsfähige Verluste
676,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte
256.697,00 S
Sonderausgaben
Topfsonderausgaben
-10.000,00 S
Kirchenbeitrag
-1.000,00 S
Einkommen
245.697,00 S
0% für die ersten 50.000
0,00 S
21% für die weiteren 50.000
10.500,00 S
31% für die restlichen 145.700
45.167,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
55.667,00 S
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-9.572,00 S
Verkehrsabsetzbetrag
-4.000,00 S
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
40.595,00 S
Steuer sonstige Bezüge
5.826,84 S
Einkommensteuer
46.421,84 S
Anrechenbare Lohnsteuer
-213.670,00 S
Festgesetze Einkommensteuer
-167.248,00 S
Festgesetze Einkommensteuer in €
-12.154,39 €
Bisher festgesetze Einkommensteuer
-9.079,24 €
Abgabengutschrift
-3.075,15 €
Umsatzsteuer 2001
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt mit
-4.995,09 €
Bisher war vorgeschrieben
-4.170,04 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
-825,05 €
BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
20% Normalsteuersatz
289.331,50 S
21.026,54 €
10% ermäßigter Steuersatz
276.897,07 S
20.122,89 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
154.290,00 S
11.212,69 €
Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:
Gesamtbetrag der BMG für Lieferungen und sonstige Leistungen
566.228,57 S
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
566.228,57 S
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz
289.331,50 S
57.866,30 S
10% ermäßigter Steuersatz
276.897,07 S
27.689,71 S
Summe Umsatzsteuer
85.556,01 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
154.290,00 S
Gutschrift
-68.734,00 S
Einkommensteuer 2001
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt mit
-10.006,47 €
Bisher war vorgeschrieben
-9.167,82 €
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
-838,65 €
Berechnung der Einkommensteuer in Schilling:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-42.497,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
473.907,00 S
Pauschbetrag für Werbungskosten
-1.800,00 S
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
472.107,00 S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-406.584,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte
23.026,00 S
Sonderausgaben
Topfsonderausgaben
-9.384,00 S
Kirchenbeitrag
-1.000,00 S
Einkommen
12.642,00 S
0% für die ersten 12.600
0,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
0,00 S
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-750,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-750,00 S
Steuer sonstige Bezüge
4.602,90 S
Einkommensteuer
3.852,90 S
Anrechenbare Lohnsteuer
-141.544,99 S
Festgesetze Einkommensteuer
-137.692,00 S
Festgesetze Einkommensteuer in €
-10.006,47 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
-9.167,82 €
Abgabengutschrift
-838,65 €

Anspruchszinsen für das Jahr 2000:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2000. Dieser Einwand war aber nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAD-09810