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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2011, RV/0010-W/10

Gebührenpflicht für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden


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Miterledigte GZ:
RV/1274-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0010-W/10-RS1
Nach der Bestimmung des § 17a Abs. 1 VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden im Zeitpunkt der Überreichung der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt. Wie der VfGH letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof - bei diesem erfasst unter der Zahl x die Beschwerde des NN, anwaltlich vertreten durch RA, dem Berufungswerber, gegen das Erkenntnis der Republik Österreich, Asylgerichtshof vom , GZ xx ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom wurde das Beschwerdeverfahren vom Verfassungsgerichtshof eingestellt, da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom die Beschwerde zurückgezogen hat.

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid: "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gemäß § 17 a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurden die Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Die auf Grund der erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu entrichtende Gebühr sei bereits am entrichtet worden. Zu diesem Vorbringen wurden Kopien der Auftrags- und Kontrollliste sowie ein Kontoauszug übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 17a Z 4 VfGG sei die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr sei durch einen bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Für jede Eingabe sei ein gesonderter Beleg vorzulegen. Rechtsanwälte könnten die Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zeitgleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen.

Dagegen wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt. Begründend führte der Berufungswerber aus, dass das Beschwerdeverfahren mit eingestellt worden sei und gleichzeitig der Auftrag, eine Gebühr in Höhe von € 220 zu entrichten, ergangen sei. Mittels Telebanking sei diese Gebühr am entrichtet worden. Ungeachtet der Gebührenentrichtung sei am ein Bescheid zu Unrecht ergangen. Niemand könnte gezwungen werden, die Gebühr mittels Erlagschein zu entrichten. Seit Jahren würden Gebühren von Rechtsanwälten mittels Telebanking entrichtet werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.Bescheid betreffend die Gebühr gemäß § 17a VfGG:

§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (). Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden, die Einzahlung erfolgte unbestritten erst zu einem späteren Zeitpunkt (am ).

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall das Beschwerdeverfahren eingestellt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und somit nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu entrichten ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis für die Höhe der tatsächlich entrichteten Gebühr. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr am auf dem Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gutgeschrieben, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 220,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137)."

§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 und 17 zu § 13 GebG sowie die umfangreich zitierte Judikatur).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 zu §13 GebG). Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (, und vom , 93/16/0082).

Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen. Selbst allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser gesetzliche Regelung (die sich beispielsweise durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis ua. zu einer Regelung des Säumniszuschlags mit einheitlich vier Prozent in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergeben könnten; zur Auswirkung der Abschaffung der Stempelmarken auf Ordnungsvorschriften siehe auch ), ändern nichts daran, dass die Bestimmung von den Abgabenbehörden (dazu zählt auch der Unabhängige Finanzsenat) anzuwenden ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens. Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls abzuweisen.

Abschließend wird zum Antrag, alle anhängigen Verfahren des Berufungswerbers gemäß § 281 BAO auszusetzen, darauf hingewiesen, dass der Partei ein Rechtsanspruch auf eine Aussetzung nicht eingeräumt ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des und vom , 2004/15/0099).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Gebühr bei VfGH-Beschwerden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at