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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 03.11.2004, RV/0389-S/04

Ein Optionsrecht entspricht einer Potestativbedingung und verlängert die Geltungsdauer des Mietvertrages.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Helmuth Saller, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr. 040/2534 (ABNr. 07/01/S) betreffend Gebühren gemäß § 201 BAO (Gebühren nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG) und Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung gegen den Gebührenbescheid gem. § 201 BAO vom , StNr. 040/2534 (ABNr. 07/01/S) wird abgewiesen.

Der Berufung gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hat gemäß § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 GebG und gemäß § 6 Abs 2 GebG die Selbstberechnung der Gebühren durchgeführt.

Im Zuge einer gemäß § 151 Abs 3 BAO durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt wurden, die Berechnung der Gebühr in mehreren Fällen hinsichtlich der zugrundegelegten Dauer und der einzubeziehenden Leistungen nicht richtig vorgenommen wurde.

Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 201 BAO die Gebühren nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG wegen unrichtiger Selbstberechnung festgesetzt und in einem Bescheid zusammengefasst. Im Festsetzungsbescheid wurden die Gebühren für die im Prüfungsbericht vom dargestellten Bestandverträge zusammengefasst festgesetzt.

Strittig war die nach § 33 TP 5 Abs. 3 GebG zu ermittelnde Vertragsdauer, nach der sich die Bemessungsgrundlage (Jahreswert mal Dauer) berechnet.

Nach Vertragspunkt IV. 2. Absatz 1. Satz der verwendeten Vertragsschablone wird das Bestandverhältnis auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Die Bw. hat der Gebührenselbstberechnung diese bestimmte Zeit zugrunde gelegt.

Strittig ist die Auswirkung des Vertragspunktes "Optionsrecht", der lautet:

"Die Mieterin erhält das Optionsrecht, diesen Vertrag insgesamt drei mal um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Dieses Optionsrecht ist so auszuüben, dass der Vermieterin spätestens sechs Monate vor Auslaufen dieses Vertrages ein entprechendes Schreiben der Mieterin einschreibbrieflich zugeht, in dem die Mieterin erklärt, das ihr eingeräumte Gestaltungsrecht auszuüben."

Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieses Optionsrecht als weitere bestimmte Vertragsdauer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Aufgrund der vereinbarten Dauer zuzüglich der Dauer aufgrund des Optionsrechtes ist der Wert der wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Obergrenze gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG (§ 15 Abs 1 BewG) mit dem 18-fachen Jahreswert anzusetzen.

Die Berufung bekämpft die Einbeziehung des Optionsrechtes und die Festsetzung der Gebührenerhöhung.

Mit Erkenntnis des , wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0767-S/02, aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einbeziehung der Dauer des eingeräumten Optionsrechtes in die Vertragsdauer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage:

Der VwGH hat zuletzt mit dem Erkenntnis vom , 2000/16/0562 hinsichtlich möglicher Vertragsverlängerungen durch Optionsrechte, die im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer (im Sinne des § 17 Abs. 4 GebG für die Entstehung der Gebührenschuld nicht maßgeblichen) Potestativbedingung bedeuten, auf seine ständige Rechtsprechung ( und , 94/16/0237) hingewiesen.

Danach unterliegen Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 einer Gebühr von 1 v.H. nach ihrem Wert. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes.

§ 26 leg. cit. lautet:

"Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist."

Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. z.B. Koziol-Welser, Grundriss I9 118).

Dies hat nicht nur für die Begründung eines Vertragsverhältnisses sondern in gleicher Weise auch für die Verlängerung eines ursprünglich zeitlich befristeten Vertrags zu gelten. Es spricht nämlich nichts dagegen, einer der Vertragsparteien das einseitig ausübbare Gestaltungsrecht zur Vertragsverlängerung einzuräumen.

Einer "neuerlichen Willenseinigung" beider Vertragsparteien betreffend die Vertragsverlängerung bedarf es im Optionsfall nicht und bewirkt eine optionsweise herbeigeführte Vertragsverlängerung auch nicht den Abschluss eines neuerlichen Vertrages sondern eben nur die Verlängerung der ursprünglich befristeten Vertragsdauer.

Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1454/49, Slg. NF 559/F; , Zl. 1175/54; , Zl. 867/61 und , Zl. 37/67), sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt (in diesem Sinn auch Warnung-Dorazil, Die Stempel- und Rechtsgebühren4, 280 letzter Absatz).

Zum fortgesetzten Verfahren führte der VwGH wörtlich aus:

"Hinsichtlich der gebührenrechtlichen Behandlung von Optionsrechten - solche liegen im Beschwerdefall vor - wird auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, 2. Teil Stempel- und Rechtsgebühren S. 34ff zu § 33 TP 5 GebG, referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen."

Die Einbeziehung der Dauer der Vertragsverlängerung durch die Optionsrechte ist daher zurecht erfolgt.

2.) Gebührenerhöhung:

Das Finanzamt kann gemäß § 9 Abs 2 GebG zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.

Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, # inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, # ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, # ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die Bw. verweist in der Berufung auf eine Überprüfung der Gebührenanmeldungen im Jahre 1999 durch das Finanzamt. Im Betriebsprüfungsakt befindet sich ein Vermerk vom zu AED 14/99, dass anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bw. die Firma über die zu entrichtende Bogengebühr gemäß § 6 GebG aufgeklärt wurde. Weiters wurde die Berechnung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG besprochen. Nach dem Erhebungsauftrag (§ 143 BAO) vom war Gegenstand der Amtshandlung:

"Prüfung der Richtigkeit und Instruktion hins. gesetzlicher Bestimmungen der Gebühren-Selbstberechnung hinsichtlich der beigelegten Akten und Geb 1 sowie zukünftige Abrechnungen."

In der internen Anregung zur Durchführung einer Erhebung war als Begründung angeführt die "Prüfung der Richtigkeit und Instruktion in gesetzliche Bestimmungen (insb. Verfahren)".

Nach Angaben des damaligen Prüfers vom war hauptsächlich die formale Vorgangsweise bei der Selbstberechnung Gegenstand der Instruktion. Zwei der Originalverträge wurden damals der Bw. ausgehändigt, da sie mit dem Formular Geb1 mit übersendet worden waren, was nicht mehr erforderlich war. Eine inhaltliche Prüfung der bis dahin vorgenommenen Anmeldungen sei nicht durchgeführt worden.

Im gegenständlichen Falle ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu berücksichtigen, dass die Bw. über das Ausmaß der "Erhebungen des Finanzamtes" im Jahre 1999 keine klaren Vorstellungen hatte.

Es war für die Bw. nicht erkennbar, dass die beiden zurückgegebenen Verträge inhaltlich nicht überprüft worden sind.

Da einerseits die Abgabenbehörde I. Instanz anhand der übermittelten Verträge problemlos auch eine inhaltliche Prüfung der Selbstbemessung durchführen hätte können und andererseits die Bw. davon ausgegangen ist, dass eine derartige Prüfung durchgeführt worden sei, ist von der Festsetzung einer Gebührenerhöhung aus Billigkeitsgründen abzusehen.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Option
bedingte Vertragsverlängerung
Gebührenerhöhung
Verweise





Koziol-Welser, Grundriss I9 118
Warnung-Dorazil, Die Stempel- und Rechtsgebühren, 4. Auflage, 280 letzter Absatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at