Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag, Beginn des Laufes der dreimonatigen Antragsfrist strittig
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die WT-Ges., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich des gemäß § 295 Abs. 1 leg. cit. abgeänderten Einkommensteuerbescheides 1989.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag (als verspätet) zurück, wobei die Zurückweisung im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Tatsache der Falschadressierung des Feststellungsbescheides vom bereits am in der VwGH- Beschwerde vorgebracht worden sei. Die Tatsache der Falschadressierung sei daher bereits spätestens am bekannt gewesen. Der gegenständliche Wiederaufnahmsantrag sei daher weit außerhalb der Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO gestellt worden. Er sei daher zurückzuweisen.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung, wobei der Bw. vorbringt, dass bei verfassungsgemäßer Interpretation der normierten Dreimonatsfrist keinesfalls von einer verspäteten Einbringung ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der Details des Vorbringens wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die Berufungsschrift (Bl. 19 ff des VA-Aktes 1989) verwiesen.
Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei in der Begründung auf die Berufungsentscheidung des , verwiesen wurde.
Am beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Da das beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2010/15/0064 behängende Verfahren mit Erkenntnis vom inzwischen abgeschlossen wurde, war das gemäß § 281 BAO ausgesetzte Berufungsverfahren fortzuführen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - auch wenn diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen werden - sind keine derartigen Tatsachen (vgl. , mwN).
Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig. Die Kenntnis des Vertreters über einen Wiederaufnahmegrund ist auch der vertretenen Partei zuzurechnen. Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach § 188 BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist (vgl. ).
Bereits in der zu GZ. 2002/13/0224 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Vertreter (unter anderem auch) des Bw. vorgebracht, bei etwa fünfzig der in den Listen der belangten Behörde genannten Personen sei es - vor allem dadurch, dass Beteiligte verstorben seien - zwischen Mai 1990 und Juni 2002 zu Rechtsnachfolgen gekommen, auf die die belangte Behörde bei der Bezeichnung der Bescheidadressaten durch Verweisung auf diese Listen nicht Bedacht genommen habe. Weiters wurden in dieser Beschwerde auch Behauptungen über die mangelnde Bescheidqualität schon der erstinstanzlichen Erledigungen aufgestellt.
Damit waren aber dem Vertreter (auch) des Bw. bereits zum Zeitpunkt der Einbringung jener Beschwerde im Jahr 2002 jene Tatsachen (Todesfälle von Beteiligten) bekannt, aus denen abzuleiten war, dass der dort angefochtenen Erledigung, aber auch der jener Erledigung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Erledigungen (hier der Erledigung über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989, datiert mit ) keine Bescheidqualität zukam. Nur auf die Kenntnis dieser Tatsachen, nicht aber auf die aus diesen Tatsachen ableitbare mangelnde Bescheidqualität (auch wenn diese Rechtsfolge von der Finanzverwaltung bestritten wurde) kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme an (vgl. ). Damit wurde aber der Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens (weit) außerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO eingebracht (siehe hiezu betreffend gleichgelagerten Fall).
Dem Finanzamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es den Antrag auf Wiederaufnahme (als verspätet) zurückgewiesen hat.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at