Anspruchszinsen sind verschuldensunabhängig
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit denen Anspruchszinsen für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einem mit datierten Ergänzungsersuchen betreffend "2007 und Vorjahre" wies das Finanzamt die Berufungswerberin darauf hin, dass der österreichischen Finanzverwaltung aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) von ausländischen Finanzverwaltungen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten zugeflossene Kapitalerträge von in Österreich ansässigen Personen mitgeteilt würden. Aufgrund dieser Mitteilungen wären bisher in den Steuererklärungen nicht angegebene Kapitalerträge bekannt geworden. Die Berufungswerberin wurde aufgefordert, die ausländischen Kapitalerträge sowie allfällig davon im Ausland entrichtete Steuern bekannt zu geben und mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.
Das Finanzamt (Sachbearbeiter XY) hielt in einem Aktenvermerk vom über ein Telefonat mit der Berufungswerberin fest, dass diese eine deutsche Rente beziehe und das deutsche Kapitalvermögen aus einem Hausverkauf in Berlin resultiere. Einkommensteuererklärungen (Formular E 1) für die Jahre 2001 bis 2007 wären zugesandt worden.
Mit Schreiben vom reichte die Berufungswerberin die angeforderten Unterlagen ein und legte auch Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Steglitz in Berlin vor, in denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen wurden.
Das Finanzamt Linz veranlagte die Berufungswerberin mit Bescheiden vom zu den Einkommensteuern 2004 bis 2007, wobei die deutschen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die deutsche Altersrente sowie holländische Vermietungs- und Kapitaleinkünfte unter Progressionsvorbehalt angesetzt wurden. Aus diesen Bescheiden ergaben sich Nachforderungen an Einkommensteuern in Höhe von 2.615,52 € (2004), 1.263,45 € (2005), 1.171,43 € (2006) und 2.106,50 € (2007).
Von diesen Nachforderungen setzte das Finanzamt mit weiteren Bescheiden vom Anspruchszinsen in Höhe von 417,76 € (2004), 179,94 € (2005), 109,04 € (2006), und 84,10 € (2007) fest.
Gegen diese Anspruchszinsenbescheide wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und beantragt, die Anspruchszinsen ersatzlos zu streichen. Die Berufungswerberin führte darin aus, dass die Bekanntgabe einer Steuernummer erst per Vordruck am und erfolgt wäre. Die Anforderung von Unterlagen sei am gekommen. Diese wären am an Herrn Y (Mitarbeiter des Finanzamtes) übergeben worden. Die Einkommensteuerbescheide vom habe sie erst am erhalten, weshalb sich die Frage stelle, wofür sie Anspruchszinsen zahlen solle. Sie habe keine früheren Zahlungsanforderungen bekommen und sei daher nicht im Verzug. Für die Bearbeitungszeit des Finanzamtes vom bis sei sie nicht verantwortlich. Die Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2007 werde sie fristgerecht erledigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist).
Der Abgabenanspruch hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 entsteht daher mit Ablauf des Kalenderjahres 2004, sodass - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 205 BAO - Anspruchszinsen ab zu berechnen sind. Für die berufungsgegenständlichen Anspruchszinsen für die Jahre 2005 bis 2007 gilt dies entsprechend (Zinsenberechnung ab , und ).
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat ().
Die Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen als objektive Rechtsfolge aber auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabenbehörde an einer späten Abgabenfestsetzung (Ellinger ua, BAO, § 205 Tz 2). Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub (§ 311 Abs. 1 BAO) über Abgabenerklärungen zu entscheiden, nachgekommen ist ( mwN). Aus dem Einwand der Berufungswerberin, dass sie für die lange Bearbeitungszeit des Finanzamtes ( bis ) nicht verantwortlich sei, ist somit für sie nichts zu gewinnen.
Die "Frage" der Berufungswerberin, wofür sie Anspruchszinsen bezahlen soll, ist vereinfachend damit zu beantworten, dass sie in den Jahren 2004 bis 2007 Einkünfte bezogen hat, die sie dem Finanzamt Linz seinerzeit nicht bekannt gegeben hat. Die Abgabenansprüche sind zwar bereits zu den genannten Zeitpunkten (Ablauf der jeweiligen Veranlagungsjahre 2004 bis 2007) entstanden, das Finanzamt konnte aber die Abgabenansprüche als Abgabenzahlungsansprüche erst bescheidmäßig festsetzen, nachdem es von den ausländischen Einkünften der Berufungswerberin Kenntnis erlangt hatte. Die Vorschreibung der Anspruchszinsen dient dem Ausgleich der (möglichen) Zinsvorteile, welche die Berufungswerberin durch die späte Vorschreibung der Einkommensteuernachforderungen erzielen konnte. Der Zeitpunkt der Vergabe einer Steuernummer ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie der Zeitpunkt des Ergehens des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes bzw. dessen Beantwortung.
Die Vorschreibung der gegenständlichen Anspruchszinsen für die Differenzbeträge (Nachforderungen) an Einkommensteuern für die Jahre 2004 bis 2007 erweist sich insgesamt daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38 § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at