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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 28.09.2006, FSRV/0005-I/06

Schwarzumsätze eines Bauunternehmers, Vorsteuern aus Scheinrechnungen

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dr. Alfred Wurzer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen WK wegen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck vom , StrNr. 081/1998/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

I.1. WK ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck in den Jahren 1996 bis 1998 als verantwortlicher Geschäftsführer der K-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich

I.1.a. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 45.023,00 bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens bzw. in der diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung Umsätze von ATS 720.136,51 netto nicht zum Ansatz gebracht hat, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen,

I.1.b. unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1996 eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) in Höhe von jeweils ATS 5.521,00, sohin insgesamt ATS 66.254,00, bewirkt, dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen, sowie

I.1.c. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1996 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 34.305,00 zu bewirken versucht, indem er im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens bzw. in der diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung, eingereicht am , Vorsteuern aus Scheinrechnungen vom 30. Juni und zum Ansatz gebracht hat, und hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 2.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs.1 lit. a FinStrG wird dem Beschuldigten außerdem die Bezahlung pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt; diese würden gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

I.2. Das gegen WK beim Finanzamt Innsbruck unter der StrNr. 1998/00000-001 überdies wegen des Verdachtes, der Beschuldigte habe auch betreffend die Jahre 1993 und 1994 eine Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragssteuer gemäß § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten (Fakten Schuldspruch des Erstsenates Pkt. 1, 1993, 1994, Pkt. 2 bis 4), anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs.3 lit. c, 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am erstattete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschuldigten die Anzeige, dass der dringende Verdacht bestehe, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als Geschäftsführer der K-GmbH mit Sitz in X, fortgesetzt vorsätzlich

1. hinsichtlich der Monate 1-12/1993 unter Verletzung der Verpflichtung zu Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von ATS 141.576,00 (€ 10.288,73) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und

2. hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1996 unter Verletzung der abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz-, Gewerbe- (nur 1993), Körperschafts- und Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von ATS 985.242,00 (€ 71.600,33) im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt.

Er habe damit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Am erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen dieser Tatvorwürfe zu Zlen 9 St 247/02 z bzw. 30 Ur 145/02 i die Anklage vor dem Landesgericht Innsbruck.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ. 39 Hv 148/02-t, wurde der Beschuldigte von dieser gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, im Zweifel sei davon auszugehen, dass die strafbestimmenden Wertbeträge € 75.000,00 nicht übersteigen. Die von der Betriebsprüfung im Schätzungswege ermittelten Zahlen (Bemessungsgrundlagen) müssen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

In der Folge wurde das Finanzstrafverfahren vor dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen des Verdachts fortgesetzt, der Beschuldigte habe vorsätzlich Verkürzungen an Umsatzsteuer für 1993 bis 1996 von € 25.677,59, Gewerbesteuer für 1993 von € 2.906,31, Körperschaftsteuer für 1993 und 1994 von € 37.862,54 und Kapitalertragsteuer für 1994 von € 6,150,30 und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz am hat der Amtsbeauftragte seine schriftliche Stellungnahme vom modifiziert.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/1998/00000-001, wurde WK schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. k-GmbH fortgesetzt vorsätzlich

1. hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1996 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige,- Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 25.699,59 bewirkt,

2. hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige,- Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Körperschaftssteuer in Höhe von € 12.730,00 bewirkt,

3. unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige,- Offenlegungs- und Wahrheitspflichten im Jahre 1993 eine Verkürzung an Gewerbesteuer in Höhe von € 2.906,31 bewirkt, sowie

4. im Jahre 1994 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige,- Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 6.150,30 bewirkt und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,

weswegen über ihn nach § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen Tagen verhängt worden ist.

Auch wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 [ergänze: Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 363,00 vorgeschrieben.

Der Entscheidung liegt im Wesentlichen laut Aktenlage folgender Sachverhalt zugrunde:

Der bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte sei der ehemalige Geschäftsführer der sich nun in Liquidation befindlichen "K-GmbH" mit Sitz in X gewesen. Im Rahmen dieses Unternehmens habe er zunächst seit September 1992 als faktischer Geschäftsführer agiert, ehe er am als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen worden sei. Ein Antrag, über das Vermögen des Unternehmens das Konkursverfahren zu eröffnen, sei mangels Vermögen am abgewiesen worden. Daraufhin sei die Gesellschaft im Firmenbuch aufgelöst und gelöscht worden.

Im Zuge des abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens habe sich ergeben, dass in dem im Schuldspruch angeführten Zeiträumen Erlöse und Entgelte des Unternehmens nicht erklärt und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Daraus resultiere eine Verkürzung an Umsatzsteuer hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1996, der Körperschaftssteuer hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994, der Gewerbesteuer hinsichtlich des Jahres 1993 sowie der Kapitalertragsteuer betreffend das Jahr 1994.

Eine Selbstanzeige betreffend Umsätze und Vorsteuer 1995 und 1996 sei am eingereicht worden, welcher jedoch keine strafbefreiende Wirkung zugekommen sei, weil die Beträge nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden seien.

Der Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Bei seiner Handlungsweise habe er es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es dadurch zu einer Abgabenverkürzung komme. Tatsächlich seien die im Spruch angeführten Abgaben verkürzt worden. Im inkriminierten Zeitraum seien aufgrund der schwerwiegenden formellen und materiellen Mängel der Bücher Erlöse und Entgelte nicht erklärt, Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht sowie Privatausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Dies habe insbesondere das Sanitärmaterial betroffen, das der Beschuldigte im Jahre 1994 in Höhe von ATS 166.000,00 für seinen Großvater angeschafft hat und als Firmenausgaben geltend gemacht habe. Bei der Handlungsweise des Beschuldigten stehe für den Senat auch außer Frage, dass er den Eintritt des negativen Erfolges, nämlich eine Abgabenverkürzung ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Dies erhelle auch aus dem Umstand, dass er im Jahr 1997 betreffend die Umsätze und Vorsteuern 1995 und 1996 eine Selbstanzeige erstattet, allerdings die Beträge nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen habe somit der Beschuldigte sowohl auf der äußeren als auch auf der inneren Tatseite das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht.

Bei der Strafzumessung sei mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, sowie der Umstand, dass das deliktische Verhalten bereits lange zurückliege und ein teilweises Geständnis in Form einer Selbstanzeige vorliege, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum.

Dagegen wendet der Beschuldigte in seiner fristgerecht erhobenen Berufung ein, es sei nie vorsätzlich gegen § 33 Abs. 1 FinStrG - Abgabenhinterziehung - verstoßen worden. Da die Höhe der Vorsteuer (die rechtens und belegbar sei) nicht berücksichtigt worden sei (Unterlagen würden dem Finanzamt Innsbruck vorliegen), hätten sie die Punkte 1., 2., 3. und 4. bewirkt. Alle an das Finanzamt Innsbruck abgegebenen Unterlagen seien vom Steuerberater-Büro (Herr L) gesichtet und abgegeben worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1974 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Eine Analyse der Aktenlage ergibt, dass anlässlich einer am begonnenen Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter der K-GmbH eine Selbstanzeige erstattet wurde, wonach im Jahre 1995 Umsätze von ATS 720.136,51 (von der diesbezüglichen Umsatzsteuer abzuziehen Vorsteuern in Höhe von ATS 54.931,24) nicht versteuert wurden. Ebenso wurde offen gelegt, dass in den Voranmeldungen 1996 Zahllasten von ATS 83.433,00 verheimlicht wurden.

Im BP-Bericht vom , AB-Nr. 106046/97, wurde festgestellt, dass im Materialeinsatz 1994 ATS 166.666,67 netto an Sanitärmaterial enthalten waren, welches angeblich für persönliche Zwecke verwendet wurde. Der Prüfer hat daher eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ATS 250.000,00 angesetzt (vgl. Pkt. 2 und 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ).

Weiters wurde festgestellt, dass 1994 und 1996 Eingangsfakturen der Firma "AK" vorgelegt und entsprechende Aufwendungen für Fremdleistungen sowie die darin ausgewiesenen Vorsteuern in Ansatz gebracht wurden:


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Rechnungsdatum
Aufwendungen netto
Vorsteuern
380.000,00
76.000,00
30.800,00
6.160,00
191.000,00
38.200,00

Von den beiden letztgenannten Vorsteuerbeträgen (ATS 6,160,00 und ATS 38.200,00) sind lediglich ATS 43.200,00 in das steuerliche Rechenwerk der K-GmbH eingeflossen.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hat nicht AK - der Bruder des Beschuldigten - diese Rechnungen ausgestellt, sondern offensichtlich der Beschuldigte selbst. AK war bereits seit Jahren arbeitsunfähig und übte kein Gewerbe aus. Die Rechnung vom wurde von BK, einem weiteren Bruder des Beschuldigten, unterschrieben, die Unterschriften auf den anderen Fakturen waren unleserlich und Herrn AK unbekannt.

Schließlich wurden vom Beschuldigten für Dachdeckerarbeiten für 1994 ATS 5.833,33 an Vorsteuern geltend gemacht. Diese Arbeiten wurden von einem Schwarzarbeiter geleistet; mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden sowie mangels Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung wurde diese Vorsteuer nicht anerkannt.

Laut Veranlagungsakt der K-GmbH, StNr. 926/5059, wurden die Umsatz-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuererklärung der K-GmbH für 1993 am eingebracht, die Erstbescheide hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1993 ergingen am . Die Umsatz- und die Körperschaftsteuererklärung der K-GmbH für 1994 wurden am eingebracht, die Erstbescheide hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1994 ergingen am .

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Damit ist hinsichtlich der Zeiträume 1993 und 1994 nach Ablauf von 10 Jahren bereits absolute Verjährung eingetreten. Eine Verjährung der Strafbarkeit stellt einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG dar, weshalb hinsichtlich dieser Zeiträume wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Für den Zeitraum 1995 wurden zunächst keine Abgabenerklärungen eingebracht. Erst nachdem die Umsatzsteuer (und die Körperschaftsteuer) für 1995 gemäß § 184 BAO geschätzt und der K-GmbH mit Bescheiden vom vorgeschrieben wurden, wurde am (unter anderem) die Umsatzsteuererklärung im Rechtsmittelweg eingebracht. Aus dieser (als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu wertenden) Erklärung ergibt sich, dass Umsätze von netto ATS 720.136,51 verheimlicht worden waren, woraus sich nach Abzug zusätzlicher Vorsteuern eine Verkürzung an Umsatzsteuer von ATS 89.096,00 ergeben hätte. Von diesem Betrag hat der Erstsenat aber tatsächlich lediglich einen Teilbetrag von ATS 45.023,00 dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht. Der Beschuldigte hat somit hinsichtlich des Zeitraumes 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 45.023,00 zu verantworten.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden - zumindest versuchten - Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Mit anderen Worten gesagt, ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann zu ahnden, wenn ihm eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - und zwar zumindest im Versuchsstadium - nicht mehr nachfolgt. Damit sind aber klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, ob der Täter - über die Erfüllung des Tatbildes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinaus - auch den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der (Jahres-)Umsatzsteuer erfüllt hat oder nicht (vgl. etwa mit Hinweis auf ).

Die in der Selbstanzeige offen gelegten Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen von ATS 89.096,00 indizieren keine Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG, weil die diesbezügliche Jahressteuererklärung am , sohin erst nach der Selbstanzeige und während der Betriebsprüfung eingereicht wurde und daher ein Versuchsstadium noch nicht vorliegen kann.

Weiters ergibt sich aus der Selbstanzeige betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1996 eine Summe an verheimlichten Umsatzsteuervorauszahlungen von mindestens ATS 83.433,00. Darüber hinaus wurden in der am eingereichten Umsatzsteuererklärung Unrecht Vorsteuern aus Scheinrechnungen vom 30. Juni und vom in Höhe von insgesamt ATS 6.160,00 und ATS 38.200,00 geltend gemacht, wovon aber tatsächlich nur ATS 43.200,00 verbucht worden waren. Da hinsichtlich dieser zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern die Tatentdeckung durch den Betriebsprüfer erfolgte, ist hier von einer versuchten (§ 13 FinStrG) Abgabenhinterziehung auszugehen.

Überdies hat der Erstsenat betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Jahresumsatzsteuer für 1996 dem Beschuldigten lediglich einen Gesamtbetrag von ATS 100.554,00 vorgeworfen. Da keine Berufung der Amtsbeauftragten vorliegt, hat im Hinblick auf das auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende Verböserungsverbot der Berufungssenat von diesen festgestellten strafbestimmenden Wertbeträgen auszugehen.

Mangels anders lautender Hinweise hat der Berufungssenat den strafbestimmenden Wertbetrag gleichmäßig auf Verkürzungszeiträume verteilt. Damit ergibt sich, dass der Beschuldigte eine Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von jeweils ATS 5.521,00, sohin von insgesamt ATS 66.254, und weiters eine versuchte Verkürzung an Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von ATS 34.305,00 zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Finanzvergehen im Sinne der §§ 33 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 291.154,00 bzw. € 21.158,99 beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also nunmehr lediglich € 21.158,99

Nach Abzug eines Abschlages betreffend die Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen, welche tattypisch lediglich auf die Erzwingung eines vorübergehenden Abgabenkredites gerichtet waren, und bei Berücksichtung der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, des lange Zurückliegens der gegenständlichen Finanzstraftaten, der Mitwirkung an der Aufklärung (in Form der Selbstanzeige), sowie des Umstandes, dass es betreffend 1996 lediglich beim Versuch geblieben ist, als mildernd, des längeren Deliktszeitraumes hingegen als erschwerend ergäbe sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 4.000,00, welche sich in Anbetracht der derzeitigen schlechten Finanzlage des Beschuldigten sogar auf die Hälfte, nämlich auf € 2.000,00 verringern lässt.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch anzumerken ist, dass der Umstand der schlechten Finanzlage des Täters zu keiner Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe führen kann, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Höhe der Geldstrafe festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Scheinrechnungen
Schwarzumsätze
Abgabenhinterziehung
Verjährung
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at