Sonstiger Bescheid, UFSW vom 02.04.2013, RV/0310-W/12

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes an der Fußball-HAK Mattersburg

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0310-W/12-RS1
wie RV/3157-W/10-RS1
Wird neben der Schulausbildung auch eine Berufsausbildung als Fußballspieler angestrebt, vermittelt bei entsprechender Begabung des Kindes der Besuch einer nicht im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Schule in Kombination mit der Ausbildung bei einem Bundesligaverein den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung, wenn nur außerhalb des Wohnortes eine Verbindung zwischen Schulunterricht und regelmäßigem Training bei einem Bundesligaverein möglich ist.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Der Berufungswerber (Bw), A***** B*****, beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 unter anderem die Berücksichtigung des Pauschbetrags für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.

In den Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010 vom gewährte das Finanzamt den Pauschbetrag nicht, da eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes bestehe.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 wurde am Berufung erhoben und am ergänzend ausgeführt:

"Mein Sohn C*****B***** besucht seit dem Schuljahr 2009/2010 die Fußball-HAK Mattersburg.

Die Begründung in den Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010, dass die beantragten Aufwendungen für die Berufsausbildung meines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, da im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, ist unrichtig, da keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Nahbereich vorhanden ist.

Im Vordergrund der HAK Mattersburg steht die Fußballakademie. Die Fußballakademie hat die Aufgabe die besten Nachwuchstalente zu konzentrieren, die besten Nachwuchsspieler zu schulen, den Talenten Voraussetzungen zu schaffen, damit sie sich auf sportlichem, schulischem und beruflichem Gebiet optimal entwickeln bzw. zu Persönlichkeiten reifen können.

Parallel zur Spitzensportausbildung bietet die HAK Mattersburg eine solide und abgestimmte schulische Ausbildung.

Neben dem schulautonom abgeänderten Lehrplan der "HAK Klassik" werden sportspezifische Fächer wie Sportkunde, Taktiklehre, Rhetorik unterrichtet. Zusätzlich werden im Rahmen des Unterrichts Trainingseinheiten abgehalten. Alle Schultrainingseinheiten werden von ausgebildeten Trainern geleitet und in Abstimmung mit dem Trainingsplan der Akademie durchgeführt.

Sport und Fußball ist in Mattersburg ein Hauptgegenstand, wofür es auch ein Zeugnis bzw. Noten für die sportliche Ausbildung gibt.

In der HAK Oberwart (Handelsakademie im Einzugsgebiet), ist "Sport" ein untergeordneter Gegenstand. Fußball und Sport wird in Oberwart nicht gefördert. Die Schule besitzt nicht einmal einen eigenen Turnsaal.

Mein Sohn C***** besucht die Fußball-HAK Mattersburg nicht wegen des HAK-Abschlusses oder weil er einen wirtschaftlichen Beruf ergreifen will, sondern einzig und allein, weil sein Berufswunsch "Fußballprofi" zu werden ist. Das Fußballmodell der HAK Mattersburg bereitet auf die hohen Anforderungen im Spitzensport vor. C***** ist auch Spieler der Fußballakademie Burgenland, welche seit dem Schuljahr 2009/10 in der neuen Sport- und Trainingsanlage in Mattersburg für den Fußballnachwuchs in Österreich ausgebildet wird. Auch ausgewählte Unterrichtseinheiten der HAK Mattersburg finden im Gebäude der Akademie statt.

Wochentags ist mein Sohn im Internat der Fußballakademie untergebracht. Die Halbinternatsvariante ist für alle Schüler der HAK Mattersburg verpflichtend.

In der HAK Mattersburg gibt es pro Jahrgang eine Klasse, die nur aus Fußballern besteht. Die Aufnahmebedingungen: bestimmte fußballspezifische, sportmotorische und sportpsychologische Eignungstests positiv zu absolvieren, um in diese Klasse zu kommen sind schwierig und nur Fußballtalenten vorbehalten. Pro Jahrgang gibt es 100-150 Anmeldungen für die Fußballklasse, wobei nur eine begrenzte Anzahl (max. 25 Schüler) tatsächlich aufgenommen wird.

Die Ausbildung der HAK Oberwart entspricht in keinster Weise der Berufsausbildung meines Sohnes in der Fußball-HAK Mattersburg.

Ich bitte um antragsgemäße Erledigung.

Für den Fall der Vorlage wird eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung ohne weitere Ermittlungen und ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom wurde hierauf nach einem Vorhalteverfahren die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim VwGH zur Zahl 2010/15/0069 anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

Mit Erkenntnis , im RIS veröffentlicht am , wies der VwGH eine Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung -G/09, betreffend auswärtige Berufsausbildung eines im Bereich des Golfsportes besonders begabten Kindes an einer Golf-HAK, die auch die Qualifikation vermittle, als Golfspieler oder Golflehrer beruflich tätig zu werden, als unbegründet ab. Zusammengefasst hielt der Gerichtshof zur Beschwerde des Finanzamtes fest:

"Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass ein Ausbildungsziel für den Besuch der Golf-HAK die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK ist und dieses auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten gelegenen HAK erreicht werden könne, sodass eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung an einer auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten befindlichen HAK gegeben sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zwar zutreffend, das Finanzamt berücksichtigt damit jedoch nicht hinreichend die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Sohn des Mitbeteiligten durch den Besuch der Golf-HAK eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports erhalten hat. Dabei handelt es sich - wie von der belangten Behörde ebenfalls festgestellt - um eine Ausbildung, die an den Schulen im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten nicht angeboten wird. Insofern ist der gegenständliche Fall mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0085 , zugrunde lag, vergleichbar. Nach Maßgabe der Begabung des Kindes und der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen kann durchaus die Verpflichtung bestehen, einen Schulbesuch zu finanzieren, der auch die Ausbildung im Bereich einer besonderen Sparte des Sports umfasst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise eine solche Verpflichtung des Mitbeteiligten angenommen hat.

Wie oben ausgeführt, hat das Finanzamt bislang keinerlei Ermittlungen im Abgabenverfahren vorgenommen.

Es steht weder fest, welcher Schule die HAK Mattersburg entsprechen soll, noch in welcher Form die Verbindung der HAK Mattersburg mit der Fußballakademie Burgenland ist.

Im Internet (http://www.hak-mattersburg.at/schule/Schule/Bildungsangebot/FuszligballmodellHAK/tabid/61/Default.aspx) wird das "Fußball-Modell" wie folgt beschrieben:

"Gestern

Dank des großartigen Bemühens um die Ausbildungsoffensive am Fußballmodell seitens des Landeshauptmannes Hans Niessl, des Amtsführenden Präsidenten des LSR für Burgendland Mag. Dr. Gerhard Resch, des BFV Präsidenten Karl Kaplan, der Bürgermeisterin Ingrid Salamon und des Präsidenten des SVM Dir. Martin Pucher wurde am das Projekt in einer Pressekonferenz vorgestellt. Auf der operativen Ebene sind der Leiter des BNZ Hans Füzi und schulintern Mag. Peter Grandits tätig. Nach der Entwicklung eines schulautonomen Lehrplans unter der Federführung von Dir. Mag. Jörg Vajda und seinem Lehrerteam konnte im Schuljahr 06/07 mit dem Unterricht begonnen werden.

Heute

Derzeit gibt es die ersten vier Klassen an der HAK-Mattersburg im Fußballmodell. Die Schule verfügt derzeit über ausreichende Personalressourcen, um den im schulautonomen Lehrplan vorgesehenen Unterricht qualitätssichernd anzubieten. Experten werden beigezogen und vom LSR in den Schuldienst eingestellt. Des Weiteren sei erwähnt, dass es zahlreiche Schüler gibt, die aufgrund ihrer Herkunft im Internat der Fußballakademie untergebracht sind.

Morgen

Der Ausblick auf eine wachsende und intensiver werdende Beziehung mit der Fußballakademie Burgenland und der damit verbundenen Infrastruktur lässt eine optimale Gestaltung der organisatorischen, sportlichen und schulischen Belange im Fußball-Modell erwarten.

...


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Duale Ausbildung
Schule
Fußball
Das Fußball-Modell schließt mit der HAK-Matura (Reife- und Diplomprüfung) ab.Neben dem schulautonom abgeänderten Lehrplan der "HAK Klassik" werden sportspezifische Fächer unterrichtet:Sportkunde Taktiklehre Rhetorik
Zusätzlich werden im Rahmen des Unterrichts Trainingseinheiten abgehalten.Diese sind sowohl auf die individuellen Stärken und Schwächen der Spieler als auch auf die unterschiedlichen Phasen im Sportjahr abgestimmt.
Gemeinsam soll das Fußball-Modell auf die hohen Anforderungen im Spitzensport vorbereiten.

...

SCHULAUTONOMER LEHRPLAN DER HANDELSAKADEMIE "Fußballmodell HAK Mattersburg"

I. STUNDENTAFEL 1


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(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Wochenstunden
Lehrver-
A.
Pflichtgegenstände
Jahrgang
pflichtungs-
I.
II.
III.
IV.
V.
Summe
gruppe
Kernbereich
1.
Religion............................................
2
2
2
2
2
10
(III)
2.
Deutsch............................................
3
3
3
2
3
14
(I)
3.
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache...........................
2
3
3
3
3
14
I
4.
Lebende Fremdsprache 2..................
3
2
2
2
2
11
(I)
5.
Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte).............................
-
-
2
2
-
4
III
6.
Geografie (Wirtschaftsgeografie)....
2
2
-
-
-
4
III
7.
Internationale Wirtschafts- und Kulturräume.....................................
-
-
-
-
2
2
III
8.
Chemie.............................................
2
-
-
-
-
2
III
9.
Physik .............................................
-
2
-
-
-
2
III
10.
Biologie, Ökologie und Warenlehre
-
-
-
2
2
4
III
11.
Mathematik und angewandte Mathematik......................................
-
3
2
3
2
10
I
12.
Betriebswirtschaft............................
3
3
3
2
2
13
I
13. - 14.
Betriebswirtschaftliche Übungen und Projektmanagement 3
13.
Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz.......................................
2
-
-
-
-
2
III
14.
Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies..............................
-
2
2
3
1
8
I
15.
Rechnungswesen und Controlling 3.
4
3
3
2
2
14
I
16.
Wirtschaftsinformatik......................
2
2
2
-
-
6
I
17.
Informations- und Office-management 4...................................
3
2
2
-
-
7
III
18.
Politische Bildung und Recht...........
-
-
-
2
-
2
III
19.
Volkswirtschaft................................
-
-
-
-
3
3
III
20.
Bewegung und Sport5......................
2
2
2
1
1
8
(IVa)
Summe Kernbereich
30
31
28
26
25
140
Rahmen für schulautonome Lehrplanbestimmungen...........................
28-34
30-36
23-34
20-34
20-34
140-150
Fachbereich 6
21.
Projektmanagement u. Projektarbeit
-
-
-
1
1
2
I
22.
Seminare
22.1
Sportpsychologische Betreuung
1
1
1
1
1
5
III
22.2
Handlungsfeld: Taktik.....................
1
1
1
1
1
5
III

...

Seit Beginn des Schuljahrs 2009/10 wird auf der Anlage der Fußballakademie Burgenland in Mattersburg trainiert.

Die Trainingsinhalte sind auf die unterschiedlichen Perioden (Vorbereitung, Meisterschaft, Übergang) abgestimmt. Sie umfassen sowohl konditionelle (Schnelligkeit, Kraft, Koordination, Ausdauer, Beweglichkeit) als auch technisch/taktische Schwerpunkte (Zuspiel, Torschuss, 1:1 - 4:4 Situationen, Spielformen, Torwarttechnik ...). Dafür stehen bei den Trainingseinheiten bis zu 8 Trainer auf den insgesamt 6 Plätzen.

Bei der polysportiven Einheit am Mittwoch wird vor allem auf Abwechslung großen Wert gelegt. Eine Auswahl der praktizierten Sportarten: Basketball, Volleyball, Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Eislaufen, Aerobic, ...

Seit Beginn des Schuljahrs 2009/10 (die offizielle Eröffnung der Fußballakademie fand am statt) steht dem Fußball-Modell Mattersburg die Infrastruktur der Fußballakademie Burgenland zur Verfügung. Damit verfügt Mattersburg über die modernste und größte (125.000 m2) Sport- und Trainingsanlage für den Fußballnachwuchs in Österreich.

Organisation:

  • Shuttle-Bus HAK-AKA / AKA-HAK

  • Unterricht teilweise in der AKA

  • Mittagessen

..."

Der Unabhängige Finanzsenat hat nach Ergehen des Erkenntnisses , in mehreren Entscheidungen (; ; ) die Auffassung vertreten, eine Ausbildung an einer Schule, die gemeinsam mit einer Ausbildung zum Fußballprofi erfolge, entspreche dann einer Ausbildung an einer anderen Schule mit gleicher Schulartbezeichnung (hier: Handelsakademie, dort: Kooperative Mittelschule) nicht, wenn die Schule auf Grund des besonderen Talents des Kindes besucht wird und die am Schulort stattfindende Ausbildung zum Prof-Fußballspieler nur an einem nicht im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Ausbildungsort möglich ist.

Wird neben der Schulausbildung auch eine Berufsausbildung zum Profi-Fußballspieler angeboten, vermittelt daher bei entsprechender Begabung des Kindes der Besuch einer nicht im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Schule und einer dortigen besonderen Trainingseinrichtung den Pauschbetrag, wenn nur außerhalb des Wohnortes eine Verbindung zwischen Schulunterricht und regelmäßigem professionellem Training möglich ist, also eine Bildungseinrichtung auf Grund der damit verbundenen Ausbildung zum Profifußballer unter besonderer Anpassung der Unterrichts- und Trainingszeiten über eine Schule mit einem bloßen Bildungsschwerpunkt "Sport" hinausgeht.

Entsprechende Feststellungen des Finanzamtes fehlen bislang.

Die Sache ist daher nicht entscheidungsreif.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären, so kann gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a BAO gilt sinngemäß.

Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Da bislang überhaupt keine Ermittlungen des Finanzamtes gepflogen wurden, ist die Zurückverweisung der Sache geboten, da der UFS nicht anstelle des Finanzamtes im Ergebnis ein erstinstanzliches Abgabenverfahren zu führen hat.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 284 Abs. 3 BAO i. V. m. § 284 Abs. 5 BAO unterbleiben.

Wien, am

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