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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 02.04.2013, ZRV/0004-Z3K/12

Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/08138/2011, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht nach der am in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach eine Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO für den Zeitraum bis durchgeführt. Anlässlich der Schlussbesprechung am wurde eine Niederschrift aufgenommen, in der unter anderem festgestellt wurde, dass nach Ansicht der Betriebsprüfung Zoll für die im Zeitraum 2005 bis 2008 recycelten Baurestmassen in Ermangelung der geforderten Eingangskontrolle und der chemischen Untersuchungen keine Qualitätssicherung bestanden habe, die zu einer Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.6 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) führt. Anhand der Wiegedaten des geprüften Unternehmens wurden die an Unternehmen und Privatpersonen verkauften Mengen an Recyclingbaustoffen als Anhang 1 der Niederschrift beigelegt. Der Aufstellung sind die Namen der Kunden, das Jahr des Verkaufes sowie die Art und das Gewicht des Materials zu entnehmen.

Mit Eingabe vom ersuchte die Bf. um Zusendung des gesamten Schriftverkehrs zwischen dem Zollamt Klagenfurt und den Kunden der Bf., welche Abfälle (recycelte Baurestmassen) erworben haben. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Zollamt Klagenfurt Villach zwecks Erhebung eines Altlastenbeitrages gegen die Kunden geführten abgabenrechtlichen Verfahren einen massiven Eingriff in das wirtschaftliche Gefüge der Bf. darstellen würden und in ihrem rechtlichen Interesse lägen.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/07276/2011, wurde der Antrag der Bf. auf Übermittlung sämtlichen Schriftverkehrs in den ihre Kunden betreffenden Abgabenverfahren auf Grund des § 90 Abs.1 BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO handle, der nur Parteien im Sinne des § 78 BAO zu gewähren sei. Die Bf. sei in den genannten Abgabenverfahren weder Abgabepflichtige oder persönlich Haftende noch beziehe sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf sie. Im Übrigen sei auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Abs.1 BAO zu verwiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Abgabenverfahren auf dem vom Zollamt Klagenfurt Villach erstellten Prüfbericht über die bei der Bf. durchgeführte Betriebsprüfung basieren würden. Mit Schreiben des Zollamtes Klagenfurt Villach vom sei das Verfahren gegen die Bf. unter Hinweis auf § 207 Abs.2 BAO (Verjährung) eingestellt worden, sodass die Bf. keine Möglichkeit mehr gehabt habe, einen Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Zollamtes zu erbringen. Unmittelbar darauf wurden vom Zollamt Klagenfurt Villach abgabenrechtliche Verfahren gegen die Kunden der Bf. mit der Begründung eröffnet, sie hätten bei der Bf. recycelte Baurestmassen erworben und eingebaut, die ohne Anwendung eines Qualitätssicherungssystems hergestellt worden seien. Die Kunden wiederum hätten nicht die geringste Kenntnis vom Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens gegen die Bf.. Der gestellte Antrag beziehe sich somit nicht nur auf die bloße Akteneinsicht, sondern verfolge allein das Ziel, die Betroffenen über die für sie verfahrensrelevanten Tatsachen zu informieren.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/08138/2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand des Antrages die Zusendung des gesamten Schriftverkehrs der die Kunden der Bf. betreffenden Abgabenverfahren sei. Die Bf. sei in diesen Abgabenverfahren aber weder Abgabepflichtige noch persönlich für eine Abgabe Haftende noch beziehe sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften in den Abgabenverfahren auf sie, weshalb gemäß § 90 BAO keine Verpflichtung des Zollamtes zur Offenlegung oder Mitteilung von Akteninhalten besteht. Zudem liegt keine Zustimmung der betroffenen Abgabepflichtigen zur Offenlegung des Schriftverkehrs vor, weshalb eine Offenbarung von Akteninhalten gegenüber Dritten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO widersprechen würde.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Kunden mit der Bitte um Aufklärung zu der vom Zollamt angeführten Verfahrensbegründung an die Bf. gewandt hätten. Demnach stehe fest, dass sämtliche Verfahren mit der inhaltlich gleichen Begründung eingeleitet wurden, die Betriebsprüfung bei der Bf. das einzige wesentliche Beweismittel der Zollbehörde darstellt und die Bf. somit als Betroffene anzusehen ist. Die Bf. sehe es als ihre Pflicht an, ihren Kunden alle für einen inhaltlich begründeten Widerspruch notwendigen Argumente beizubringen und die Kunden zu informieren. Die Wahrheitsfindung könne somit nur unter Einbeziehung der Bf. erfolgen, da die betroffenen Kunden wichtige Informationen nicht erhielten und die vom Zollamt im Rahmen der Betriebsprüfung aufgestellte Behauptung in keinem ordentlichen Verfahren überprüft wurde und die Bf. keine Gelegenheit hatte, deren Unrichtigkeit zu beweisen. Zudem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass einer der betroffenen Kunden nicht damit einverstanden ist, die Bf. vom Inhalt der Verfahren in Kenntnis zu setzen. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Zu der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist die Bf. nicht erschienen. Sie teilte jedoch schriftlich mit, dass es ihr allein um die Bekanntgabe der Namen jener Personen gehe, die recycelte Baurestmassen erwarben und gegen die ein Abgabenverfahren eingeleitet wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 90 Abs.1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Gemäß § 78 Abs.1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs.2) gestellt hat.

Gemäß Abs.3 leg. cit. haben andere als die genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Gemäß § 77 Abs.1 BAO ist Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. gelten die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

Gemäß § 3 Abs.1 lit.c ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.a verwendet werden, von der Beitragspflicht ausgenommen.

Die beantragte Herstellung von Ablichtungen durch die Behörde und Übersendung an die Bf. stellt eine Art der Gestattung der Akteneinsicht dar. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht besteht nicht, wenngleich dies zulässig ist und solchen Ersuchen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch regelmäßig entsprochen wird und entsprochen werden sollte (Stoll, BAO-Kommentar 900, vgl. ; , 95/15/0120; , 99/16/0081). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Bf. Akteneinsicht gemäß § 90 BAO zu gewähren ist.

Gemäß § 3 Abs.1 lit.c ALSaG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen einer Geländeanpassung dem Altlastenbeitrag. Beitragsschuldner ist gemäß § 4 ALSaG der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3a ALSaG vorgenommen wird oder derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder geduldet hat. Die Bf. kommt als Beitragsschuldnerin gemäß § 4 ALSaG nicht in Betracht, da sie die Verfüllung einer Geländeunebenheit bzw. eine Geländeanpassung weder veranlasst bzw. geduldet hat, noch Inhaber einer Anlage, in der eine Geländeverfüllung/-anpassung vorgenommen wurde, ist. Die Bf. ist somit kein Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 Abs.1 BAO und - mangels gesetzlicher Bestimmungen - auch keine persönlich für die Altlastenbeitragsschuld Haftende. Das Tätigwerden der Abgabenbehörde hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes nach § 3 Abs.1 lit.c ALSaG bezieht sich nicht auf die Bf.

Bloß wirtschaftliche Interessen (zB die tatsächliche Tragung der Abgaben eines anderen) begründen keine Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten (Vgl. ; 85/16/0026; , 97/17/0131, 0132, 0218, 0219). Ebenso wenig ergeben sich Parteistellungen aus zivilrechtlichen Haftungen (, 0173) oder aus zivilrechtlichen Regresspflichten ().

Eine weitere entscheidende Einschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht und damit eine Beschränkung des Gegenstandes der Akteneinsicht liegt zudem in der im letzten Satz des § 90 Abs.1 BAO enthaltenen Beifügung, dass eine Einsicht nur in die Akten zu gestatten ist, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung abgabenrechtlicher Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten für die Partei erforderlich ist. Demnach ist die Kenntnis des Schriftverkehrs zwischen dem Zollamt Klagenfurt Villach und den Kunden der Bf. nicht zur Verteidigung abgabenrechtlicher Interessen der Bf. erforderlich, da diese eben nicht als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen wird. Den in Anspruch genommenen Kunden wäre unter Umständen aber Einsicht in die Niederschrift über die Betriebsprüfung bei der Bf. zu gewähren.

Überdies ist streng auf die Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) Bedacht zu nehmen, so dass im Abgabenrecht kaum freier Raum für die Gewährung der Akteneinsicht an andere Personen, als Parteien des Abgabenverfahrens verbleibt. So ist, wenn eine Person nicht Partei des konkreten Abgabenverfahrens ist, ein im Interesse der Verfolgung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche geltend gemachtes Recht auf Einsicht in die Akten des anhängigen Verfahrens eines anderen ohne explizite Zustimmung des Abgabepflichtigen nicht durchzusetzen. Es steht der Bf. jedoch frei, ihren Kunden, die ihr auf Grund der Auflistung in Anlage 1 zur Niederschrift vom bekannt sind, Argumente gegen die vom Zollamt Klagenfurt Villach geäußerte Rechtsansicht zu liefern.

Wird von einer Person, die nicht Partei eines anhängigen Abgabenverfahrens ist, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist, falls die Behörde eine ablehnende Erledigung für geboten hält, ein förmlicher Bescheid zu erlassen (vgl. ; , 2000/13/0037; , 2002/17/0349).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at