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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.11.2005, RV/0512-I/03

Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für einen PKW bzw. Kombi

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gegen den am erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 2000 erhob die Berufungswerberin (eine in Form einer Gesellschaft geführte Anwaltskanzlei) mit Eingabe vom fristgerecht Berufung und beantragte unter Hinweis auf den Vorabentscheidungsersuchen des , die in den Ausgaben für PKW inklusiv Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abwies, stellte die Berufungswerberin mit Eingabe vom ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.

Die Bestimmung des Begriffes Kombinations- und Personenkraftwagen, vor allem dessen Abgrenzung zu den Begriffen Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen, erfolgte zunächst verwaltungsintern durch Ministerialerlässe. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wurde der Bundesminister für Finanzen (BMF) ermächtigt, die Begriffe Personen- und Kombinationskraftwagen im Verordnungsweg zu definieren (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b letzter Satz UStG 1994). Die daraufhin erlassene Verordnung des BMF, BGBl 1996/273, legte die Merkmale eines zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbusses wesentlich enger fest als die bis dahin bestehende Verwaltungspraxis (vgl. , 09 1202/4-IV/9/87, AÖF 1987/330).

Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für unternehmerisch genutzte Leistungen steht prinzipiell im Widerspruch zum von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. MwSt-RL) eingeräumten Recht, einen Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, die für besteuerte Umsätze verwendet werden. Allerdings haben die Mitgliedstaaten auf Grund des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. MwSt-RL die Möglichkeit, bis zum Beschluss einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der Einschränkung des Vorsteuerabzugs für bestimmte Ausgaben alle Ausschlüsse beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MwSt-RL bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Die 6. MwSt-RL ist für die Republik Österreich zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union, dh am , in Kraft getreten.

Aufgrund des in der Berufung angeführten Vorabentscheidungsersuchens des in dem der VwGH seine Bedenken gegen die in der Verordnung des BMF, BGBl 1996/273, vorgenommene Ausweitung des Vorsteuerausschlusses für Kleinbusse gegenüber der bis dahin geübten Verwaltungspraxis zum Ausdruck brachte, hat der EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-409/99, betreffend Kleinbusse ausgesprochen, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. MwSt-RL verwehrt sei, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für diese Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einen Ministerialerlass beruhender Praxis dieses Staates gewährt wurde.

Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen für die Zeit vor dem EuGH-Urteil wieder in Entsprechung der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wie sie bis zum gegolten hat, vorzunehmen ist.

Bis zum war nach der Verwaltungspraxis unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufwies (vgl. , 09 1202/4-IV/9/87, AÖF 1987/330).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass es für die Beurteilung eines Kraftfahrzeuges nicht auf den Verwendungszweck im Einzelnen, sondern auf den Zweck, dem das Kraftfahrzeug nach seine typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein, d.h. nach der werkseitigen Konstruktion zu dienen bestimmt sei. Im Zweifel sei auf den optischen Eindruck und die Verkehrsauffassung abzustellen (vgl. und , 92/15/0139). Vom BMF wurden Kriterien erarbeitet, die in Grenzfällen eine objektive Beurteilung eines Fahrzeuges als Kleinbus ermöglichen sollen. Danach muss das Fahrzeug neben einer Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen eine Mindestlänge von 450 cm und eine Mindesthöhe von 170 cm aufweisen (ÖStZ 2002, Seite 398).

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurden von der Berufungswerberin im Berufungsjahr 2000 die Vorsteuern für die Aufwendungen der nachfolgenden drei Kraftfahrzeuge der Modelle "Ford Focus Ghia Traveller 2,0" (geleast seit 6/2000), "Ford Escort Ghia" (geleast seit 7/1995) und "Opel Omega MV6" (Anschaffung: 1/1999) geltend gemacht.

Wie eine Anfrage bei den entsprechenden Vertragshändlern, eine Einsichtnahme in die für diese Modelle von den Herstellerfirmen angegebenen technischen Daten, sowie eine Rückfrage bei der Berufungswerberin ergab, handelt es sich bei diesen Fahrzeugen nach der Bauweise und dem optischen Eindruck um typische Personenkraftwagen (PKW) bzw. Kombinationskraftwagen (Kombi) im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, die in keiner Weise die Voraussetzungen eines Kleinbusses erfüllen. Die Fahrzeuge weisen weder ein kastenförmiges Äußeres (Mindesthöhe von 170 cm) noch eine Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen auf.

Diese Fahrzeugmodelle waren weder zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dh am , noch zu einem anderen Zeitpunkt als Kleinbusse anerkannt, sodass auch eine Anerkennung im Hinblick auf das oben angeführte nicht möglich und damit ein Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht die in den Aufwendungen für diese Fahrzeuge enthaltende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer anerkannt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Kleinbus
PKW
Kombi

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAD-09740