Vorsätzliche Handlungsweise eines beharrlich die Einreichung von Abgabenerklärungen unterlassenden Vortragenden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Mag. Gottfried Warter und Johann-Peter Höflmaier als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Mag.A, geb. xxxx, Lehrbeauftragter und Pensionist, whft. XXX, vertreten durch die Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer OG, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 52, wegen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch HR Dr. Friederike Heitger-Leitich, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 093/2008/00041-001, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Dkfm. Dr. Josef Mayrl für die Verteidigerin, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Spruchsenates hinsichtlich des Ausspruches über Schuld, Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Mag.A ist schuldig, er hat, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich in der Zeit vom bis , bis 9. bzw. und vom bis seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen der Bestimmung der §§ 119, 134 Abs. 1 BAO trotz Andrängen der Abgabenbehörde die Übersendung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 bzw. die diesbezüglichen Veranlassungen dazu unterlassen hat, und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.400,00
(in Worten: Euro eintausendvierhundert)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünf Tagen
verhängt werden.
Mag.A hat auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 140,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) und eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 093/2008/00041-001, wurde Mag.A u.a. "einer" Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als selbstständiger Unternehmer, nämlich als Vortragender, im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2004, 2005 und 2006 verletzt habe, und aus diesem Grund über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG wurden dem Beschuldigten auch die mit € 200,00 bestimmten Kosten des Verfahrens und die - betraglich noch nicht bestimmten - Kosten eines Strafvollzuges auferlegt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte ist verheiratet und von Beruf Informatiker. Er ist seit 1995 und zu den in Rede stehenden Tatzeiträumen als Vortragender im Bereich Software Technik tätig gewesen, im Besonderen am bbb und an der Fachhochschule XX; dazu betätige er sich als Schriftsteller. Er lebe an der Ladungsanschrift, habe kein Vermögen, keine Sorgepflichten und habe bei einer Verhandlung vor dem Spruchsenat am sein monatliches Einkommen zwischen € 700,00 bis € 1.000,00 beziffert. Seit Jahren würden gegen ihn durch die Banken exekutive Maßnahmen gesetzt, darunter Versteigerungstermine, auch wäre sein Gesundheitszustand schlecht (Anmerkung: Konkret hat Mag.A in der damaligen Verhandlung zu StrNr. 093/2000/00134-001 vorgebracht, dass er durch ein starkes Hüftleiden jahrelang unter starken Schmerzen gelitten habe). Die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht bekannt.
Mag.A habe aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit, im Besonderen jedoch aufgrund des abgeführten Finanzstrafverfahrens zur genannten StrNr. 093/2000/00134-001 über die ihn treffenden (abgabenrechtlichen) Verpflichtungen Bescheid gewusst, konkret darüber, dass Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abzugeben (gewesen) wären. Dieser Verpflichtung sei der Beschuldigte aber (auch) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 nicht nachgekommen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend einen langen Tatzeitraum sowie die einschlägige Verurteilung mittels des Straferkenntnisses vom , weshalb unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat(en) und der Täterpersönlichkeit eine Geldstrafe von € 2.000,00 zu verhängen gewesen wäre.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der zugestellten schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses sei kein Erlagschein beigeschlossen gewesen, sodass die Ausfertigung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
Es werde auch die subjektive Tatseite insbesondere aus folgenden Gründen bestritten:
Er sei immer steuerlich vertreten gewesen. Er sei auch beim Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat am "" zu "Straflisten-Nummer 2000/0134-01" steuerlich vertreten gewesen. Er habe darauf vertraut, dass der steuerliche Vertreter die entsprechenden Erklärungen einbringt.
Darüber hinaus sei hier insbesondere zu beachten, dass er seine Einkünfte fast zu 100 % als Vortragender beim BBB erhalte und geringfügig nichtselbständig beschäftigt sei und alle diese Meldungen beim Finanzamt eingegangen seien, sodass das Finanzamt sehr wohl gewusst habe, welche Einkünfte vorliegen und in welcher Höhe die Einkünfte vorliegen. Dass nun seine steuerlichen Vertreter persönliche Schwierigkeiten gehabt hätten (Mag.K sei in Konkurs verfallen, Dr.Z sei ebenfalls in Konkurs verfallen und Mag.X wäre viele Monate in der Geiselhaft in Afrika gewesen), könne nicht sein Problem sein.
Darüber hinaus wäre anzumerken, dass der in Konkurs verfallene und nunmehr nicht mehr dem Stand der Wirtschaftstreuhänder angehörige Dr.Z ihm erklärt habe, dass er ruhig die Schätzungsbescheide über sich ergehen lassen solle. Er (Dr.Z ) würde dann die entsprechende Schuld beim Finanzamt bezahlen, möchte dafür aber die Villa des Beschuldigten in Y haben. Dies könne auch nicht dazu angetan sein, dass er eine subjektive Tat einzugestehen hätte.
Darüber hinaus wären am bereits die Jahre 2004 und 2005 zur Abgabe fällig gewesen, da er damals bereits wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen bestraft wurde und die Jahre 2004 und 2005 bereits abzugeben waren.
Er sei auch verurteilt worden, da er für 2004 bis 2006 "entsprechende Umsatz-und Einkommensteuererklärungen nicht abgegeben hat". Hierzu dürfe ausgeführt werden, dass er kaum Umsätze erzielt habe, sodass eine diesbezügliche Erklärung nicht abzugeben gewesen wäre und er subjektiv daher unecht von der Umsatzsteuer befreit war, sodass weder Umsatzsteuer noch Vorsteuer anfielen und auch Umsatzsteuererklärungen nicht abzugeben waren.
Es ergebe sich außerdem auf Grund des Akteninhaltes und auf Grund der Einkommensteuererklärungen, dass für 2004, 2005 und 2006 hohe Gutschriften durch die Abgabe der Einkommensteuererklärungen bzw. der Aufwendungen erreicht wurden, sodass ebenfalls nicht von einer subjektiven Verletzung gesprochen werden könne, da er ja entsprechende Probleme gehabt habe, da die Schätzungsbescheide viel zu hoch waren, die Einkommensteuernachzahlungen mit Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen erhöht wurden, welche später gutgeschrieben wurden.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens in Bezug auf den Schuldspruch des Erstsenates beantragt, wobei weiters beantragt werde "Die Anträge gemäß § 282 Abs. 1 und § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO" [Womit wohl gemeint ist, dass über das gegenständliche Rechtsmittel ein Senat entscheide, was ohnehin in Finanzstrafsachen im Falle einer Berufung gegen ein Erkenntnis eines Spruchsenates nach § 62 Abs. 2 lit. a FinStrG zwingend vorgesehen ist.].
Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge einer Berufungsverhandlung, bei welcher sich der Beschuldigte vertreten hat lassen, wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat der Verteidiger vorgetragen:
Mag.A beziehe bereits seit dem eine Pension, sei aber nach wie vor beim bbb und bei der Fachhochschule B-GmbH als Lehrbeauftragter und Prüfer tätig. Ein Ende der selbständigen Tätigkeit sei derzeit nicht absehbar.
Markante Umstände hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie beispielsweise eine Erkrankung oder Vermögensverlust etc., seien nicht bekannt.
Zum Sachverhalt wurde vom Verteidiger vorgebracht wie folgt:
Der Beschuldigte werde von ihm betreut und befinde sich bei ihm in guten Händen, wie man auch aus dem Inhalt des Veranlagungsaktes, aus welchem sich eine umfängliche Bereinigung der Rückstände aufgrund der Schätzungen ergibt, ersehen könne. Es seien nachträglich in wiederaufgenommenen Verfahren jeweils die Steuererklärungen nachgereicht worden, sodass die Umsatzsteuer bis auf einen kleinen Teilbetrag weggefallen sei. Insgesamt habe er eine Verringerung von € 250.000,00 an Abgaben zu Gunsten seines Mandanten erreicht.
Die Abgabenerklärungen würden nunmehr pünktlichst eingereicht; beispielsweise seien die Erklärungen für 2010 rechtzeitig übermittelt worden.
Mag.A leide unter Arbeitsüberlastung, er betreue eine Vielzahl von Projekten und habe immer neue Ideen. Er sei auch privat sicherlich überlastet, weil er seine hochbetagte, unter Alzheimer leidende Mutter betreuen müsse.
Außerdem sei auf den Umstand zu verweisen, dass die gegenständlichen Vorfälle schon jetzt sehr lange zurückliegen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Soweit eine angeblich unterbliebene Zusendung eines Erlagscheines zur Bezahlung der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe kritisiert wird, ist ein derartiger Umstand kein Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens betreffend den am vom Vorsitzenden des Spruchsenates verkündeten mündlichen Bescheid, nämlich das verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Straferkenntnis.
In der Sache selbst ist auszuführen.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen wie die nachfolgend zitierten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen.
Demnach wird ein Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.
Wer zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen bzw. Übersendung derselben auf elektronischen Wege per FinanzOnline verpflichtet ist, bestimmen gemäß § 133 Abs. 1 BAO diese Abgabenvorschriften.
Zur Einreichung bzw. Übersendung ist aber ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird: Das tatsächliche Bestehen eines Abgabenanspruches ist in diesen Fällen sohin nicht erforderlich. Die Aufforderung zur Einreichung bzw. Übersendung von Abgabenerklärungen kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen (§ 133 Abs. 1 BAO, letzter Satz).
Die Frist zur Einreichung oder Übersendung der Abgabenerklärungen kann im Einzelfall bei begründeten Anträgen von der Abgabenbehörde auch verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO).
Verletzt jemand vorsätzlich diese seine abgabenrechtliche Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung ordnungsgemäßer Jahressteuererklärungen, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, hat er Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch Finanzordnungswidrigkeiten nach der systematischen Einteilung der Finanzdelikte des Finanzstrafgesetzes Finanzvergehen darstellen (vgl. § 1 Abs. 1 FinStrG).
Wird aber gegen einen Steuerpflichtigen, weil er trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe - offenbar vorsätzlich - für ein bestimmtes Veranlagungsjahr keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht bzw. diesem übermittelt hat, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe verhängt, damit er - allenfalls unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe - in weiterer Folge die unvertretbare Leistung der Abgabe der Erklärung nachhole, wäre eine zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe wegen vorsätzlicher Nichteinreichung dieser Steuererklärung und einer dadurch begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Zeit bis zum Ergehen der Zwangsstrafe eine unzulässige Doppelbestrafung, da auch die Geldstrafe wegen der Unterlassung derselben unvertretbaren Handlung ausgesprochen wird und den Täter in weiterer Folge zu abgabenredlichen Verhalten veranlassen soll.
Eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO wird jedoch nicht deswegen ausgesprochen, weil der Steuerpflichtige in der Folge seine Pflicht zur Erklärungseinreichung nicht erfüllt, sodass für den Fall seiner auch danach verbleibenden Untätigkeit eine Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für diesen Zeitraum nicht gegen das Gebot des "ne bis in idem" verstoßen kann, es sei denn, es würde wiederum eine Zwangsstrafe festgesetzt werden (-L/08; , FSRV/0001-L/09).
Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , StrLNr. 50/90, war über Mag.A wegen vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen für 1988 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von ATS 6.000,00 (umgerechnet € 436,04) verhängt worden (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend den Beschuldigten, StrLNr. 61/96, Bl. 10, Vorstrafenmitteilung).
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , StrLNr. 95/95, wurde über den Genannten wegen vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen für 1992 und 1993 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine weitere Geldstrafe von ATS 12.000,00 (umgerechnet € 872,08) verhängt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land, StrLNr. 61/96, Bl. 10, Vorstrafenmitteilung).
Anlässlich einer Einvernahme als Beschuldigter am erklärte Mag.A , dass er aufgrund Arbeitsüberlastung, finanzieller Schwierigkeiten und auch gesundheitlicher Probleme (Herzrythmusstörungen) seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen vernachlässigt und seit Jahren keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht habe. (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land, StrLNr. 61/96, Bl. 13 verso).
Mit Erkenntnis eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde Mag.A nach einer in seiner Anwesenheit und in der seines damaligen Verteidigers Mag.X durchgeführten mündlichen Verhandlung wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1992 bis September 1993, November 1993 bis September 1994 in Höhe von insgesamt ATS 405.659,00 (umgerechnet € 29.480,39) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unter Bedachtnahme auf die obige Strafverfügung mit einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von ATS 48.000,00 (umgerechnet € 3.488,30) und für den Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen belegt, wobei in der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung festgestellt wurde, dass der Beschuldigte zumal aufgrund beruflicher Überlastung und gesundheitlicher Probleme seit 1988 keine Steuererklärungen mehr abgegeben hat, und auf eine prekäre wirtschaftliche Situation des Bestraften verwiesen wird. Die Geldstrafe wurde unter Androhung der Vorführung zur Ersatzfreiheitsstrafe letztendlich am entrichtet (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land, StrLNr. 61/96, Bl. 30 ff, 63).
Mit Verfügung vom , zugestellt am , wurden dem Beschuldigten neuerlich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen, weil er für die Veranlagungsjahre 1996, 1997, 1998, 2001, 2002 und 2003 vorsätzlich keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hatte (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land, StrNr. 093/2000/00134-001, Bl. 15, 19).
Am wurde Mag.A diesbezüglich als Beschuldigter vernommen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land, StrNr. 093/2000/00134-001, Bl. 21).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Genannte nach einer in seiner Anwesenheit und in der seines damaligen Verteidigers Mag.X durchgeführten mündlichen Verhandlung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern für die Veranlagungsjahre 1996, 1997, 1998, 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt € 42.653,12 nach § 33 Abs. 1 FinStrG, wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1999 bis Dezember 2000 und Jänner bis September 2003 in Höhe von insgesamt € 7.706,63 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, aber auch wegen der [vorsätzlichen] Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1996, 1997, 1998, 2001, 2002 und 2003 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, wobei die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung dem Beschuldigten am persönlich zugestellt worden ist. Die Entrichtung der Geldstrafe erfolgte in Teilzahlungen am , am bzw. am nach drohendem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land zu StrNr. 093/2000/00134-001).
Das Einschreiten der Finanzstrafbehörden gegen Mag.A wegen dessen beharrlicher Auffälligkeit, trotz Andrängen des Finanzamtes beständig die Einreichung von Jahressteuererklärungen zu unterlassen, blieb jedoch wirkungslos:
So wurden auch für das Veranlagungsjahr 2004 nach Abberufung von Abgabenerklärungen am und Setzung einer Nachfrist bis zum , Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe am , Verhängung einer Zwangsstrafe von € 160,00 und Setzung einer neuerlichen Nachfrist bis zum vom Beschuldigten bzw. seinem steuerlichen Vertreter Mag.X keine Umsatz- und Einkommensteuererklärung eingereicht, sodass das Finanzamt Salzburg-Land schließlich am die Umsatz- und Einkommensteuer im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzen musste (Veranlagungsakt zu StNr. 93/xxx, Veranlagung 2004; Abfrage der Verfahrensdaten am ). Diese Schätzung ist überhöht ausgefallen, insbesondere weil getätigte Vortragshonorare irrtümlich vorerst als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden (USt € 12.678,69 statt € 850,48, ESt € 28.405,36 statt € 8.835,14) (Veranlagungsakt, Abfrage des Abgabenkontos). Eine Berufung durch die den Beschuldigten vertretende X-WT-GmbH scheiterte jedoch an dem Umstand, dass diese vom Beschuldigten keine Unterlagen zur Erstellung eines steuerlichen Rechenwerkes erhalten hat (siehe dessen Berufungsschrift vom , in welcher ausgeführt wurde: "Die Unterlagen zur Bemessung werden (sofern uns diese Herr Mag.A zukommen lässt) nachgereicht." (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004, Zurücknahmeerklärung); eine Korrektur erfolgte erst in einem wiederaufgenommenen Verfahren am (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004, Kontoabfrage). In objektiver Hinsicht besteht eine Verletzung der oben beschriebenen Pflicht des Mag.A zur Übersendung der Steuererklärungen in der Zeit zwischen dem bis zum .
Betreffend das Veranlagungsjahr 2005 wurden nach Abberufung der Abgabenerklärungen am und Setzung einer Nachfrist bis zum , Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe am vom Beschuldigten bzw. seiner steuerlichen Vertretung X-WT-GmbH keine Umsatz- und Einkommensteuererklärung eingereicht, sodass das Finanzamt Salzburg-Land schließlich am 19. bzw. die Umsatz- und Einkommensteuer im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzen musste (Veranlagungsakt zu StNr. 93/xxx, Veranlagung 2005; Abfrage der Verfahrensdaten am ). Diese Schätzung ist überhöht ausgefallen, insbesondere weil getätigte Vortragshonorare irrtümlich vorerst als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden (USt € 16.000,00 statt € 0,00, ESt € 36.492,31 statt € 13.365,04) (Veranlagungsakt, Abfrage des Abgabenkontos). Eine Korrektur erfolgte erst in einem wiederaufgenommenen Verfahren am (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004, Kontoabfrage). In objektiver Hinsicht besteht eine Verletzung der oben beschriebenen Pflicht des Mag.A zur Übersendung der Steuererklärungen in der Zeit zwischen dem bis zum 9. bzw. .
Am wurde Mag.A eine Verfügung des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugestellt, mit welcher gegen ihn ein Untersuchungsverfahren u.a. wegen vorsätzlicher Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitet wurde. Davon verständigte der Beschuldigte am seine steuerliche Vertretung, die X-WT-GmbH, deren Notgeschäftsführer Dr.A - Mag.X selbst war verhindert, da er sich in der Zeit vom bis zum in Afrika in Geiselhaft befunden hatte - am nächsten Tage diesbezüglich fernmündlich das Finanzamt kontaktierte (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land zu StrNr. 093/2008/00041-001, Bl. 13; zur Vertretung des Mag.X : internes Rundschreiben des Finanzamtes Salzburg-Land).
Dennoch wurden auch betreffend das Veranlagungsjahr 2006 nach Abberufung der Abgabenerklärungen am und Setzung einer Nachfrist bis zum , einer Abweisung eines Fristverlängerungsantrages am und Setzung einer weiteren Nachfrist bis zum , Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe am vom Beschuldigten bzw. seiner steuerlichen Vertretung X-WT-GmbH (bis ) und C-GmbH (ab ) keine Umsatz- und Einkommensteuererklärung eingereicht, sodass das Finanzamt Salzburg-Land schließlich am die Umsatz- und Einkommensteuer im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzen musste (Veranlagungsakt zu StNr. 93/xxx, Veranlagung 2006; Abfrage der Verfahrensdaten am ). Diese Schätzung ist überhöht ausgefallen, insbesondere weil getätigte Vortragshonorare irrtümlich vorerst als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden (USt € 15.909,05 statt € 1.024,00, ESt € 35.514,47 statt € 13.919,32) (Veranlagungsakt, Abfrage des Abgabenkontos). Eine Korrektur erfolgte erst in einem wiederaufgenommenen Verfahren am (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004, Kontoabfrage). In objektiver Hinsicht besteht eine Verletzung der oben beschriebenen Pflicht des Mag.A zur Übersendung der Steuererklärungen in der Zeit zwischen dem bis zum .
In subjektiver Hinsicht besteht in Anbetracht der intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten, seiner jahrzehntelangen unternehmerischen bzw. selbständigen Tätigkeit und der damit - wenngleich wohl zu seinem offenkundigen Missvergnügen - einhergehenden zwangsläufigen Interaktion mit den Abgabenbehörden, den auch gerade die Unterlassung der Einreichung von Steuererklärungen zum Gegenstand habenden Finanzstrafverfahren für den Berufungssenat kein Zweifel, dass Mag.A in den strafrelevanten Zeiträumen in genauer Kenntnis seiner Verpflichtung zur Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. zur Übermittlung ausreichender diesbezüglicher Unterlagen an seinen jeweiligen steuerlichen Vertreter für die verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 gewesen ist, zumal weil ihm solches auch von den Behörden und seiner steuerlichen Beratung vermittelt wurde.
Der Umstand, dass tatsächlich für diese Jahre im Vergleich zu den Schätzungen nur niedrige bzw. in einem Fall keine Abgaben (USt 2005) angefallen sind, ändert daran nichts, weil selbst dann, wenn er in den Zeiten seiner strafrelevanten Säumnis eine Vorstellung über die Höhe der gegen ihn tatsächlich entstandenen Abgabenansprüche des Fiskus gehabt hätte, er keinerlei Veranlassung zur Annahme hatte, dass in Fällen derartiger niedrigerer Steuerforderungen keine Abgabenerklärungen einzureichen wären, zumal er schon für die vorsätzliche Nichteinreichung von Abgabenerklärungen für Jahre mit ähnlich hohen Abgabenansprüchen bestraft worden war (siehe oben) und der Aktenlage auch keinerlei Hinweis zu entnehmen ist, dem Beschuldigten wäre das Begreifen der logische Abfolge dergestalt, dass er, um eine adäquate Festsetzung der Abgaben zu erreichen, gerade auch deswegen seiner steuerlichen Vertretung bzw. der Abgabenbehörde (welche wie ihm bekannt von höheren steuerpflichtigen Umsätzen und Einkünften ausgegangen ist, vergleiche in Bezug auf 2005 die überhöhte Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 und 2004 am und die unzutreffende Vorschreibung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 2005; siehe Veranlagungsakt bzw. Kontoabfrage) ausreichend Information zukommen lassen hätte müssen, verwehrt gewesen wäre.
Mag.A hatte jedoch für sich - veranlasst durch eine krisenhafte Lebenssituation (familiäre Probleme, Krankheit, finanzielle Notlage, Arbeitsüberlastung) - die Entscheidung getroffen, seine Kommunikation in Abgabenangelegenheiten insoweit einseitig einzuschränken, als er das jahrelange Andrängen der Mitarbeiter der ihn betreuenden Steuerberatungskanzleien und der Organe der Abgaben- und Finanzstrafbehörden lediglich passiv über sich ergehen hat lassen, um aus seiner Sicht möglichst wenig Energie für - aus seiner Sicht - unnütze Dinge wie Abgabenerklärungen zu verschwenden. Bei dieser Setzung der Prioritäten mag - zumal in früheren Jahren - auch das Motiv einer Abgabenvermeidung eine Rolle gespielt haben, wie der gegenständliche Fall zeigt, vermag sich aber der vordergründige Vorteil eines Wegschiebens unangenehmer Angelegenheiten wie das Erstellen eines steuerlichen Rechenwerkes bzw. von Abgabenerklärungen auch - durchaus für sich die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens bedrohend - mangels ausreichender Kommunikation mit der Abgabenbehörde geradezu ins Gegenteil verkehren.
Wenn in der Berufungsschrift eingewendet wurde, dass der Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass seine steuerlichen Vertretungen die entsprechenden Steuererklärungen einbringen, ist ihm zu entgegnen, dass er ein solches Vertrauen bei ihm gegebener realitätsbezogener Beurteilungskraft nicht besitzen konnte, weil gerade seine persönlichen Erfahrungen seit etwa 1990 - wie oben beschrieben - ihm die Einsicht für Gegenteiliges vermittelt haben.
Soweit auf die berufliche Verhinderung des Mag.X im Jahre 2008 verwiesen wird, hätte dies allenfalls noch für die X-WT-GmbH bis zum Einfluss haben können, nicht aber für die vom Beschuldigten gewählte nächstfolgende Steuerberatungskanzlei C-GmbH . Der Umstand, dass auch in der Folge die Abgabenerklärungen für 2006 dem Finanzamt nicht übermittelt wurden, zeigt deutlich, dass die Abwesenheit des Mag.X bis zum (welcher im Übrigen ohnehin durch den Wirtschaftstreuhänder Dr.A vertreten worden ist) nicht die Ursache für die Säumigkeit des Beschuldigten gewesen ist.
Auch die Hinweise auf Konkurse der Wirtschaftstreuhänder Mag.K und Dr.Z gehen ins Leere, da deren Beratungstätigkeit schon viele Jahre vor den strafrelevanten Zeiträumen geendet hat (zuletzt die des Dr.Z am ; siehe Datenabfrage).
Mag.A hat daher die ihm im Spruch der Berufungsentscheidung zum Vorwurf gemachten Verfehlungen in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 23 FinStrG die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Liegen wie im gegenständlichen Fall mehrere Finanzvergehen derselben Art vor, ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.
Dabei hat gemäß § 52 Abs. 2 FinStrG der Strafrahmen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG € 3.625,00 betragen; dieser wurde mit Wirkung vom auf € 5.000,00 angehoben.
Auffällig ist einerseits das hartnäckige Verharren des Mag.A in seinem deliktischen Verhalten, sodass insoweit aus spezial- und auch generalpräventiven Gründen bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung mit einer empfindlichen Bestrafung vorzugehen wäre. Der Unrechtsgehalt der Säumigkeiten des Beschuldigten wird aber durch seine persönlichen Lebensumstände, wie dargelegt, abgemildert, nämlich seine damalige finanzielle Zwangslage, seine Arbeitsüberlastung in Verbindung mit seiner angegriffenen Gesundheitslage, welche ihn wohl in seiner Passivität bestärkt haben, abgemildert.
Zu Gunsten des Beschuldigten spricht die zwischenzeitlich geänderte Situation dergestalt, als nunmehr - siehe oben - die erforderlichen Abgabenerklärungen dem Finanzamt übermittelt werden und der jetzige steuerliche Berater auf den Beschuldigten offenbar einen wesentlichen positiven Einfluss auszuüben vermag.
Bei der Strafbemessung sind daher dem vormals hartnäckigen Verharren des Täters in seinem deliktischen Verhalten, der einschlägigen Vorstrafe und die Mehrzahl der deliktischen Angriffe als erschwerende Umstände die zwischenzeitliche Abschwächung des Verfolgungsanspruches der Republik Österreich infolge Zeitablaufes in Verbindung mit dem nunmehrigen Wohlverhalten des Beschuldigten als mildernd entgegenzuhalten, sodass unter Bedachtnahme auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie vom Verteidiger vorgetragen (gesundheitliche Beeinträchtigung, Sorgepflicht, derzeitige finanzielle Lage des Beschuldigten) in gesamthafter Würdigung eine Geldstrafe von nunmehr lediglich € 1.400,00 festzulegen war.
Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls abzumildern war.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 52 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Finanzordnungswidrigkeit Abgabenerklärung Säumigkeit Vorsatz Zwangsstrafe Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at