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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.06.2010, RV/0215-S/06

Berufung gegen Umsatzteuerfestsetzungsbescheide wegen Eigenverbrauchsbesteuerung ausländischer Leasingraten (BRD)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. A, in B, vor Unbenennung Fa. C, vertreten durch Grünberger-Katzmayr-Zwettler Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt jeweils vom betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2004 und 09/2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom bzw. werden abgeändert und damit der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden bzw. den gem. § 274 BAO ebenfalls als angefochten geltenden inzwischen ergangen Umsatzsteuerbescheiden 2004 vom und 2005 vom vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die für einen PKW bezahlten Leasingraten, welche in Deutschland zum Vorsteuerabzug berechtigen, in Österreich gem. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterziehen sind. Diesen Bescheiden wurden als Bemessungsgrundlagen für 2004 € 4.470,50 davon 20 % sind € 894,10; für das Jahr 2005 € 5.179,14 davon 20 % sind € 1.035,83 (lt. Bescheid jedoch € 1.036,43) zugrunde gelegt.

Gegen diese Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhob die Berufungswerberin (Bw) die Fa. C (in der Folge unbenannt in Fa. A) unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmung das Rechtsmittel der Berufung.

Strittig ist daher die Besteuerung der oben angeführten Leasingraten.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Fesstellungen getroffen:

Zwischenzeitlich sind am und am sowohl für das Jahr 2004 als auch für 2005 Umsatzsteuerbescheide ergangen. Dabei wurde hinsichtlich des Eigenverbrauches eine Korrektur für 2004 in Höhe von € 4.470,50 (somit übereinstimmend mit dem Festsetzungsbescheid 12/2004) und für das Jahr in Höhe von € 6.905,52 (lt. Festsetzungsbescheid € 5.179,14), somit um € 1.726,38 erhöht, vorgenommen. Für das Jahr 2005 wurde die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch aus dem Festsetzungsbescheid (für 9 Monate) auf 12 Monate hochgerechnet.

Gegen diese Umsatzsteuerjahresbescheide für 2004 und 2005 wurde keine Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109, ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.

Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.

Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts änderte (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () wurde.

Die gegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide schieden aufgrund der Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide für 2004 und 2005 aus dem Rechtsbestand aus. Diese Jahresbescheide treten daher an ihre Stelle, weswegen die Berufung gem. § 274 erster Satz BAO gegen die USt-Jahresbescheide wirken (vgl. ). Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Berufung, welche sich nunmehr auch auf die Umsatzsteuerjahresbescheide bezieht, hinsichtlich des Eigenverbrauches für 2004 i.H.v. € 4.470,50 und für 2005 i.H.v. € 6.905,52 Folge zu geben, weshalb diese Beträge aus den Bemessungsgrundlagen auszuscheiden waren.

Beilage : 2 Berechnungsblatt

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at