Deutsches Arbeitslosengeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Österreich wohnhafte Berufungswerber (Bw) erzielte im Jahr 2008 vom 2.6. bis zum 19.12. lohnsteuerpflichtige Einkünfte von einem inländischen Arbeitgeber und erhielt vom 20.12. bis zum 31.12. Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich. Darüberhinaus bezog er vom 1.1. bis zum von der deutschen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 6.021,88 €.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ging das Finanzamt von einer ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht des Bw in Österreich aus und berücksichtigte das deutsche Arbeitslosengeld für Zwecke des Progressionsvorbehaltes mit 6.021,88 €.
Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass für die Hochrechnung und Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nur das inländische Arbeitslosengeld herangezogen werden dürfe. Auch die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland würden es nicht gestatten, dass das deutsche Arbeitslosengeld als Einkommen bei der Progressionsermittlung miteinbezogen werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass der Bw in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei und daher für die Berechnung der Einkommensteuer das Welteinkommen heranzuziehen sei. Das Welteinkommen schließe aber das in Deutschland bezogene Arbeitslosengeld ein, wenngleich es auch nur für die Ermittlung des Steuersatzes der zu besteuerndes Bezüge herangezogen werde. Dagegen spreche weder der in der Berufung abgeführte § 3 Abs. 2 EStG noch das DBA mit Deutschland, da allein schon im Hinblick auf eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung das deutsche Arbeitslosengeld dem österreichischen Arbeitslosengeld gleichzustellen sei.
Im Vorlageantrag vom führte der Bw erneut aus, dass sowohl nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 EStG sowie nach dem DBA mit Deutschland keine Einbeziehung des deutschen Arbeitslosengeldes bei Berechnung des Progressionsvorbehaltes vorgesehen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5. a EStG 1988 ist ua das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit. Allerdings werden gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 bei der Steuerbefreiung für das Arbeitslosengeld die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten zur Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein fiktives Jahreseinkommen umgerechnet. Ausländisches Arbeitslosengeld ist in Österreich grundsätzlich steuerpflichtig (vgl. Doralt, EStG, § 3 Tz 19/1).
Nach Art 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/182 (DBA-Deutschland) dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden (Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland).
Als Bezüge der gesetzlichen Sozialversicherung sind v.a. Bezüge aus der gesetzlichen Pflichtversicherung zu verstehen; darunter fallen auch Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Holzapfel in SWI 2/2006, 56). Arbeitslosengelder, die von der deutschen Agentur für Arbeit bezogen werden, sind in Österreich daher zwar grundsätzlich steuerpflichtig, werden jedoch aufgrund des Art 18 Abs 2 DBA-Deutschland im Inland nicht besteuert. Da diese Bezüge demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 3 EStG 1988 fallen, kann auch der spezielle Progressionsvorbehalt des § 3 Abs 2 EStG nicht berücksichtigt werden. Als Ersatz dient an dessen Stelle Art 23 Abs 2 lit d des DBA-Deutschland, der die Anwendung eines allgemeinen Progressionsvorbehaltes für das übrige Einkommen vorsieht (vgl. Doralt, EStG, § 3 Tz 19/1). Der Sinn und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens erschöpft sich nämlich darin, dass die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen, hinsichtlich derer das Besteuerungsrecht wie im gegenständlichen Fall Deutschland zusteht, nicht von Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen vor der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu schützen (vgl. VwGH v , 85/14/0001).
Aufgrund der oben angeführten Regelungen war das deutsche Arbeitslosengeld daher zum einen zwar aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, zum anderen jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at