Keine Anrechnung von Lohnsteuer, wenn die korrespondierenden Bezüge nicht (mehr) in die Veranlagung einbezogen werden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall nach teilweiser Stattgabe der Berufung des Berufungswerbers (Bw.) mittels Berufungsvorentscheidung in hier nicht mehr interessierenden Punkten nur mehr, ob die auf die in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr enthaltenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anrechenbar ist.
Das Finanzamt erließ am einen Einkommensteuerbescheid 2003 und setzte die nichtselbständigen Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) auf Grund der übermittelten Lohnzettel wie folgt fest:
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Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds Service GmbH
(IAF) | 1.1. bis |
€ 20.035,81 |
A-GmbH | 1.1. bis |
€ 6.446,07 |
Für den Bw. kam es zu einer Nachforderung von € 3.626,52.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung und führte dazu unter anderem aus:
"...Ihr Bescheid weist ein "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" seitens Firma A-GmbH i.d.H. EUR 6.446,07 aus. Tatsächlich ist jedoch im Jahr 2003 keinerlei Zahlung seitens der Firma A-GmbH an mich erfolgt. Diese Entgeltverweigerung war schlussendlich der Anlass für den von mir Anfang März 2003 erklärten berechtigten vorzeitigen Austritt aus meinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A-GmbH . Auch besteht bezüglich des angeführten Arbeitslosengeldes (04.04. bis ) eine Rückforderung seitens des Arbeitsmarktservice Wien an mich und deshalb ist Ihre Berechnung meines Jahreseinkommens für 2003 unrichtig.
Beweise:
Bezüglich Firma A-GmbH : Aussage des Einspruchswerbers (falls gewünscht als eidesstattliche Erklärung) bzw. Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Einspruchswerbers; Einsichtnahme in die Bücher der insolventen Firma A-GmbH ; Anfrage bei der Masseverwalterin der Firma A-GmbH . Da zudem die von der A-GmbH nicht geleisteten Zahlungen durch die IAF Service GmbH übernommen worden sind, kann eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der IAF Service GmbH die Nicht-Erbringung meiner Gehaltszahlungen durch die Firma A-GmbH glaubhaft machen. Bezüglich AMS: Einsichtnahme in den Bescheid des AMS ... vom ..."
Das Finanzamt erließ am einen Mängelbehebungsauftrag in folgenden Punkten:
Die Erklärung, welche (konkreten) Änderungen beantragt werden,
Eine Begründung.
Als Hilfestellung wurde dem Bw. die Drucksorte L1 übermittelt und darauf hingewiesen, dass sämtliche beantragten Änderungen belegmäßig nachgewiesen werden mögen.
Der Bw. richtete am an das Finanzamt ein Schreiben, in dem er (wiederum) mitteilte, dass das an das Finanzamt gemeldete Nettoeinkommen aus 2003 bezüglich seiner Steuerschuld für 2003 als ihm zur Verfügung stehend gewesenes Einkommen nicht in Ansatz zu bringen sei, da er im Jahr 2003 keinerlei Gehaltszahlungen von diesem Unternehmen erhalten hätte, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ihm dieses Einkommen zugestanden wäre.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und änderte den Bescheid vom ab. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde mit € 226,60 festgesetzt.
Die steuerpflichtigen Bezüge von der Firma A-GmbH idH. EUR 6.446,07 kamen nicht mehr zum Ansatz. Korrespondierend dazu wurde die Lohnsteuer, die in diesem Lohnzettel mit € 1.504,92 angegeben war, nicht mehr auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.
Der Bw. erhob am gegen diese Berufungsvorentscheidung eine als Vorlageantrag gewertete "Berufung".
In dieser brachte er vor, dass im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2003 vom eine abgeführte und ihm anrechenbare Lohnsteuer seitens der Firma A-GmbH iHv € 1.504,92 ausgewiesen worden sei.
In der Berufungsvorentscheidung komme dieser Betrag nicht mehr zum Ansatz. Er fordere daher die Berücksichtigung dieser in seinem Namen vorgenommenen Zahlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 EStG werden auf die Einkommensteuerschuld u.a. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die im ursprünglichen von der A-GmbH übermittelten Lohnzettel ausgewiesenen Einkünfte in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr enthalten waren.
Damit ist aber auch der Berufungsfall bereits entschieden:
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus nämlich, dass - da die in Rede stehenden Einkünfte nicht mehr in die Veranlagung einbezogen werden - auch eine Anrechnung der hierauf entfallenden Lohnsteuer nicht möglich ist.
Erläuternd wird hierzu festgehalten, dass der Bw. in seinen Eingaben selbst ausführt, dass er die Beträge von seinem Arbeitgeber im Streitjahr nicht erhalten habe und dies der Anlass für den von ihm im März 2003 erklärten vorzeitigen Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis gewesen sei.
Wenn aber kein Lohn ausbezahlt wurde, fehlt auch die Grundlage für die Einbehaltung einer Lohnsteuer.
Somit ist der Lohnzettel als solcher ganz offensichtlich unrichtig und wurde daher zu Recht bei der Veranlagung nicht mehr angesetzt.
An die Stelle dessen ist die Auszahlung der in Rede stehende Bezüge durch die IAF Service GmbH getreten, die eine Besteuerung nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit. g EStG vorgenommen hat.
Die hierauf entfallende Lohnsteuer iHv € 3.005,28 wurde aber sehr wohl auf die Einkommensteuerschuld des Bw. angerechnet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lohnauszahlung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-09697