NLP-Kurs und Rhetorikkurs einer Wirtschaftsinformatikerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) war im Streitjahr als "DW- & BI-Engineer" (Data Warehousing- & Business Intelligence Engineer) in einem im Y. ansässigen Unternehmen nichtselbständig tätig.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte die Bw. unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kursen "NLP zum Kennenlernen" und "Rhetorik - freies Sprechen I" (Kurskosten und Kilometergelder) in Höhe von insgesamt 1.094,80 € als Werbungskosten geltend.
Nachdem mit Bescheid vom die streitgegenständlichen Aufwendungen im erklärten Ausmaß als Werbungskosten berücksichtigt worden waren, wurde die Bw. im Zuge einer Nachbescheidkontrolle mit Vorhalt des Finanzamtes vom um Bekanntgabe des von ihr betreuten Tätigkeitsgebietes ersucht. Zu erläutern sei zudem die berufliche Notwendigkeit der besuchten Kurse und es sei eine Aufstellung nachzureichen, in der die geltend gemachten Werbungskosten detailliert aufzulisten seien.
Im Antwortschreiben vom , dem eine Werbungskostenaufstellung beigelegt war, teilte die Bw. mit, ihr Hauptaufgabengebiet sei die Entwicklung und Betreuung des Managementinformationssystems im Controlling. Durch die ständige Weiterentwicklung dieses Systems sei im Aufgabengebiet der Bw. immer mehr Projektarbeit enthalten. Dies beinhalte zunehmend die Durchführung von Präsentationen, Infoveranstaltungen und Schulungen. Um die Informations- und Wissensvermittlung auf einem angemessenen Niveau durchführen zu können, sei es aus der Sicht der Bw. von Vorteil, ihre Rhetorik-Kompetenz aufzufrischen bzw. zu erweitern und sich ein NLP-Wissen anzueignen.
Bei dem besuchten Rhetorik-Kurs sei es der Bw. hauptsächlich um die "verbale Kommunikation" gegangen und zwar insbesondere um den Erwerb folgender Kenntnisse:
"1) Wie wähle ich meine gesprochenen Worte bzw. wie kann ich diese gezielt einsetzen, sodass die Zuhörer die vermittelten Informationen verstehen und nicht vergessen.
2) Techniken kennen zu lernen, wie kann ich ohne großen Aufwand eine Präsentation, ein Gespräch bzw. eine Schulung verständlich aufbauen.
3) Wie übe ich selbstsicheres Auftreten, wie präsentiere ich mich selbst."
Bei dem besuchten NLP-Kurs sei es der Bw. vor allem um die "non-verbale Kommunikation" gegangen und zwar insbesondere um die Aneignung folgender Kenntnisse:
"1) Techniken kennen zu lernen, wie kann ich zu meinen Gesprächspartnern eine angenehme Atmosphäre aufbauen.
2) Was kann ich aus der Körpersprache meines Gegenübers herauslesen, um auf Ihn/Sie besser eingehen zu können (z.B. wie erkenne ich Desinteresse, Abneigung, Langeweile für ein Projekt oder in einer Schulung und wie muss ich handeln, um jemanden wieder mit ins Boot zu holen).
3) Hilfestellungen kennen zu lernen, wie ich selber Kraft für schwierige Gespräche schöpfe und herausfordernde Situationen gut meistern kann."
Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Im mit selben Datum neu erlassenen Sachbescheid wurde den im Zusammenhang mit dem Kursen "NLP zum Kennenlernen" und "Rhetorik - freies Sprechen I" stehenden Aufwendungen die steuerliche Anerkennung mit der Begründung versagt, bei den gegenständlichen Kursen werde kein berufsspezifisches Wissen vermittelt, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung seien. Darüber hinaus seien die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein von Bedeutung. Im Schreiben der Bw. vom sei zwar dargelegt worden, dass die in den Kursen vermittelten Inhalte für die berufliche Tätigkeit förderlich seien, ein Nachweis für eine ausschließliche berufliche Veranlassung sei aber nicht erbracht worden. Eine bloße Nützlichkeit eines Aufwandes sei für eine Anerkennung als Werbungskosten aber nicht ausreichend.
In der fristgerecht auf elektronischem Weg eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, es sei in ihrer Position und in ihrem Unternehmen unumgänglich, Fortbildungen dieser Art zu absolvieren. Die Mitarbeiterführung habe hier erste Priorität. Aus der Bescheidbegründung sei zu entnehmen, dass dies für den Staatsdienst offenbar nicht zutreffe, eine aus ihrer Sicht besonders rückständige Einstellung.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde die Bw. um Vorlage des Lehrgangsprogrammes des NLP-Kurses ersucht sowie um Mitteilung, ob der betreffende Kurs allgemein zugänglich gewesen sei oder nachweislich nur für der Berufsgruppe der Bw. angehörige Personen offen gewesen sei.
In der elektronisch übermittelten Vorhaltbeantwortung, dem eine Beschreibung des Kurses "NLP zum Kennenlernen" beigefügt war, gab die Bw. bekannt, dass es sich bei dem NLP-Kurs um einen speziellen Kurs des xx gehandelt habe. Wie bereits erwähnt worden sei, benötige die Bw. die im Kurs vermittelten Spezialkenntnisse für ihren Beruf. Der Bw. sei nicht bekannt, ob dieser Kurs auch anderen Berufsgruppen zugänglich gewesen sei. Dies sei aus der Sicht der Bw. aber gänzlich unerheblich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kursen "NLP zum Kennenlernen" und "Rhetorik - freies Sprechen I" (Kurskosten und Kilometergelder) seien nach Auffassung des Finanzamtes unter dem Titel "Fortbildungskosten" geltend gemacht worden. Um Fortbildung handle es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (; ; Doralt, EStG9, § 16 Tz 203/2).
Der Verwaltungsgerichtshof habe nun in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173, hinsichtlich Aufwendungen für NLP-Kurse einer Lehrerin mit den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik die Auffassung vertreten, dass diese nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien. Zwar seien die besuchten Kurse geeignet gewesen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Aus der Sicht des Höchstgerichts hätten die betreffenden Kurse aber deshalb keine berufsspezifische Fortbildung dargestellt, weil es sich nicht um speziell für Lehrer abgehaltene Kurse gehandelt habe, sondern die Kurse von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht worden seien. Daraus sei abgeleitet worden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art gewesen sei. Auch seien kommunikative Fähigkeiten nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von Berufen und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit im Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von Bedeutung.
Auch die von der Bw. besuchten Kurse "NLP zum Kennenlernen" und "Rhetorik - freies Sprechen I" seien nicht nur ausschließlich für Angehörige der Berufsgruppe der Bw. zugänglich gewesen, sondern es habe sich um auch für die Allgemeinheit interessante persönlichkeitsbildende Kurse gehandelt. Die im Zusammenhang mit diesen Kursen stehenden Aufwendungen seien somit nicht als absetzbare Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 zu werten.
Im fristgerecht auf elektronischem Weg eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals betont, dass die streitgegenständlichen Kurse für die Positionierung und Weiterentwicklung der Bw. im Unternehmen erforderlich seien. Da die Bw. zudem weder Lehrerin noch Beamtin sei, sondern in einem Konzernunternehmen beschäftigt sei, welches solche Fortbildungen verlange, sei auch kein Vergleich mit Lehrern zulässig.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob den im Zusammenhang mit den Kursen "NLP zum Kennenlernen" und "Rhetorik - freies Sprechen I" stehenden Aufwendungen (Kurskosten und Kilometergelder) Werbungskostencharakter zukommt oder ob es sich um steuerlich nicht berücksichtigungswürdige Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung, BGBl I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Die Berufsbezeichnung der Bw. lautet "Data Warehousing- & Business Intelligence Engineer". Laut Wikipedia (www.wikipedia.org) wird als "Data-Warehousing" der Gesamtprozess der Datenbeschaffung, Verwaltung und Auswertung eines Data-Warehouses bezeichnet. Der Begriff "Data-Warehouse" stammt aus dem Informationsmanagement in der Wirtschaftsinformatik. Ein Data-Warehouse ist eine Datenbank, in der Daten aus unterschiedlichen Quellen in einem einheitlichen Format zusammengefasst werden (Informationsintegration). Die Daten werden analysiert und dienen einem Unternehmen als betriebswirtschaftliche Entscheidungshilfe. Data-Warehouse-Systeme werden zum Teil auch als Business-Intelligence-Systeme (auswertungsorientierte Sicht) bezeichnet, wodurch die geschäftliche Bedeutung derartiger Systeme betont werden soll.
Der Begriff "Business Intelligence" (deutsch etwa Gewerbeerkundung oder Geschäftsaufklärung) bezeichnet laut Wikipedia (www.wikipedia.org) Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse (Sammlung, Auswertung und Darstellung) von Daten in elektronischer Form. Ziel ist die Gewinnung von Erkenntnissen, die in Hinsicht auf die Unternehmensziele bessere operative oder strategische Entscheidungen ermöglichen. Dies geschieht mit Hilfe analytischer Konzepte, entsprechender Software bzw. IT-Systeme, die Daten über das eigene Unternehmen, die Mitbewerber oder die Marktentwicklung im Hinblick auf den gewünschten Erkenntnisgewinn auswerten. Mit den gewonnenen Erkenntnissen können Unternehmen ihre Geschäftsabläufe, sowie Kunden- und Lieferantenbeziehungen profitabler machen, Kosten senken, Risiken minimieren und die Wertschöpfung vergrößern. Der Begriff wird dem Fachgebiet der Wirtschaftsinformatik zugerechnet.
Die berufliche Hauptaufgabe der Bw. ist die Entwicklung und Betreuung des Managementinformationssystems im Controlling. Die Tätigkeit beinhaltet nach Aussage der Bw. zunehmend Projektarbeit (Durchführung von Präsentationen, Infoveranstaltungen und Schulungen), wofür nach Angaben der Bw. Kenntnisse über verbale und non-verbale Kommunikation erforderlich sind.
Auf der Homepage des xxx werden Kurse in den Bereichen "Management/Unternehmensführung", "Persönlichkeit", "Sprachen", "Betriebswirtschaft", "EDV/Informationstechnologie", "Technik", "Branchen" (Handel, Gewerbe und Handwerk, Industrie, Tourismus, Verkehr, Banken und Versicherungen, Information und Consulting, Immobilienakademie) sowie "Schule/Studium" angeboten. Sowohl der Kurs "Rhetorik- Freies Sprechen I" als auch der Kurs "NLP zum Kennenlernen" werden vom xxxx dem Bereich "Persönlichkeit" zugeordnet.
Der Kurs "Rhetorik- Freies Sprechen I" wird nun auf der Homepage des xxxx wie folgt beschrieben:
"Durch spielerisches Ausprobieren und Üben verschiedener Redesituationen entdecken Sie in diesem Seminar, wie leicht freies Sprechen sein kann. Dadurch können Sie nicht nur im Beruf selbstsicherer und erfolgreicher auftreten, sondern auch im Privatbereich Ihre Gedanken und Ideen besser vermitteln. Ideal für interessierte Einsteiger/innen in den Kommunikationsbereich!
Ziel:
Sie treten sicher auf und vertreten Ihre Interessen.
Sie erleben, wie Sie auf andere wirken.
Sie erkennen Ihre Stärken, Ihre Schwächen und Ihre Potenziale.
Sie wissen, wie Sie Ihre Rede gut strukturieren.
Sie können sich flexibel auf verschiedenes Publikum einstellen.
Sie üben konkrete berufliche Kommunikationssituationen.
Sie können die Körpersprache anderer interpretieren.
Inhalte:
Redevorbereitung und Aufbau von Reden
sprachliche und nonverbale Wirkungsmittel
bildhaftes Sprechen und Erzählen
Selbstmotivation und Gedächtnisarbeit
Meinungs- und Überzeugungsrede
Umgang mit Lampenfieber und Kritik
Methoden:
Sprech- und Redeübungen
Analyse und Feedback
Videoaufzeichnung und Reflexion
Auf Ersuchen des Finanzamtes um Übermittlung eines Programmes des Kurses "NLP zum Kennenlernen" hat die Bw. die auf der Homepage des xxxx veröffentlichte und im Folgenden wiedergegebene Kursbeschreibung übermittelt.
"NLP zum Kennenlernen"
Dieses Training ist für alle, die in ihrem Leben etwas verändern und erfolgreicher sein wollen. Sie verfeinern Ihre Kommunikation, schärfen ihre Sinne und finden neue Wege Ihre Ziele zu erreichen.
Inhalt:
1) Rapport - der gute Draht zum/zur Gesprächspartner/in
2) Pacing und Leading - vom Spiegeln zum Führen
3) Kundenorientierte Gesprächsführung
4) Was die Körpersprache über den Kontakt aussagt
5) Die Schärfung unserer Wahrnehmung
6) Herausfordernde Gespräche besser führen
7) Anker als Kraftquelle"
Auf der Homepage des xxxx findet sich darüber hinaus folgende Beschreibung des Begriffs "NLP":
"Was ist NLP?
Vielleicht haben Sie sich schon öfter gefragt, wie es manchen Menschen gelingt, offen, schnell und erfolgreich Kontakt zu anderen aufzunehmen. NLP ist ein Modell, das diesen Erfolg erklärt.
N = Neuro (gr. der Nerv): unsere Sinnessysteme. NLP erklärt, dass ein großer Teil unserer positiven Wirkung auf unser Gegenüber mit der Genauigkeit und Vielfalt unserer sinnlichen Wahrnehmung zu tun hat.
L = Linguistisch (lat. die Sprache): Hier vermittelt NLP Einblicke in die Gesetzmäßigkeiten menschlicher Sprache, weist auf missverständliche Wortbedeutungen genauso hin wie auf die hypnotische Wirkung von Sprache z.B. in der Werbung oder in der Medizin. Weiter verfeinert NLP auch noch den Zugang und das Verständnis unserer Körpersprache.
P = Programme: NLP ist ein Erklärungsmuster für innere Abläufe, die auch ohne unser bewusstes Einwirken einen großen Teil unseres Alltags ausmachen. Dies gilt für erfolgreiche Verhandlungsgespräche genauso wie für eine einschränkende Angst z.B. vor Spinnen.
Welchen Nutzen haben Sie?
Je besser Sie die Zusammenhänge zwischen Ihrem Verhalten und der besonderen Wirkung auf Ihre Mitmenschen verstehen, desto sicherer werden Sie im Umgang mit anderen. Sie verstehen nicht nur das Gegenüber in seinen Motiven und Handlungen, Sie werden sich auch mehr und mehr Ihrer selbst bewusst. Es gelingt Ihnen somit, leichter aus Fallen der Voreingenommenheit und der einschränkenden inneren Erlebnisse herauszukommen. Dies hat in vielfältigen Lebenssituationen immense Vorteile:
1) In Verkaufsgesprächen
2) Bei Versuchen, sich selbst und andere zu motivieren
3) Im Begreifen von unglücklichen Situationen als Chance
4) Im Auflösen hartnäckiger Konflikte
5) Im Erreichen bisher unerreichter Ziele
Sie schaffen es dadurch, die Beziehungen zu Ihren Mitmenschen fruchtbarer, erfolgreicher und vertrauensvoller zu gestalten."
Auf der Homepage des Veranstalters wird expressis verbis ausgeführt, dass die durch den Kurs "Rhetorik- Freies Sprechen I" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dazu befähigen, im Beruf selbstsicherer und erfolgreicher auftreten, sondern - durch bessere Vermittlung von Gedanken und Ideen - auch im Privatbereich genutzt werden können. Ebenso wendet sich der Kurs "NLP zum Kennenlernen" an "alle, die in ihrem Leben etwas verändern und erfolgreicher sein wollen", und werden als Anwendungsgebiete beispielhaft sowohl "erfolgreiche Verhandlungsgespräche" als auch "Angst vor Spinnen" bzw. "vielfältige Lebenssituationen" genannt. Ziel des Kurses ist ganz allgemein eine fruchtbarere, erfolgreichere und vertrauensvollere Gestaltung der Beziehungen zu den Mitmenschen. Für den Unabhängigen Finanzsenat steht somit fest, dass das durch diese Kurse erworbene Wissen nicht nur in der beruflichen Sphäre der Bw. Verwendung finden kann, sondern für eine Vielzahl unterschiedlichster Berufsgruppen und darüber hinaus auch im privaten (persönlichen und familiären) Bereich von Interesse ist.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt nun nicht in Abrede, dass die der Bw. in den gegenständlichen Kursen vermittelten Kenntnisse von ihr beruflich genutzt werden können bzw. auch tatsächlich genutzt werden. Die strittigen Aufwendungen lassen sich jedoch nicht eindeutig von der privaten Lebensführung trennen. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde aber nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Eine gegenteilige Rechtsauffassung, nämlich die Anerkennung von Aufwendungen, bei denen ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung gegeben ist, lediglich bei Nachweis bzw. Glaubhaftmachung einer beruflichen Nützlichkeit, würde nicht nur gegen das strikte Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 verstoßen, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Denn es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd zu berücksichtigen, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist (siehe dazu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2 sowie § 16 allgemein Tz 2).
Aufwendungen werden für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dann als notwendig erachtet, wenn die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf eines Steuerpflichtigen sinnvoll sind. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv betrachtet ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.
Als Indiz für das Vorliegen einer im Einzelfall völlig untergeordneten außerberuflichen Nutzungsmöglichkeit einer Bildungsmaßnahme, bei der ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe liegt - dazu gehören sämtliche Kurse zur Persönlichkeitsentwicklung (Kommunikationsfähigkeit, Entfaltung des Charaktergefüges, zur Stressbewältigung und zur Beseitigung negativer Einstellungen) und insbesondere NLP-Seminare - wird der Umstand angesehen, dass der Arbeitgeber einen maßgeblichen Anteil an den Kurskosten trägt oder den Kursbesuch durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Dienstfreistellung, fördert. Weitere Indizien für eine eindeutige Berufsbezogenheit eines Lehrgangs sind, dass sich dieser speziell an eine bestimmte Berufsgruppe wendet und nicht jedem Interessierten offen steht, und dass nicht nur sehr allgemein gehaltene Grundkenntnisse vermittelt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von NLP-Kursen verwiesen, wonach nach Prüfung der genannten Indizien die Werbungskosteneigenschaft regelmäßig abgelehnt worden ist (siehe dazu z.B. , betreffend eines NLP-Kurses eines Leiters einer Bankfiliale; , betreffend eines Sparkassenangestellten; , betreffend Aufwendungen für ein NLP-Seminar eines Vortragenden). Auch der Unabhängige Finanzsenat hat in zahlreichen Entscheidungen Aufwendungen für NLP-Kurse sowie für Rhetorik-Kurse den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet (siehe dazu RV/0060-F/04, betreffend NLP-Kurs eines Naturschutzbeauftragten; RV/0321-F/04, betreffend NLP-Lehrgänge einer Angestellten beim AMS; RV/0055-F/05, betreffend Rhetorikkurs eines Produktmanagers; , betreffend eines Stimm- und Sprechtechniklehrgangs eines Projektmanagers bei einer Bank; , betreffend Stimm- und Sprechtraining eines Managers; RV/0550-F/07, betreffend NLP-Lehrgänge einer Mitarbeiterin im Chefsekretariat der Geschäftsleitung; RV/0488-G/08, betreffend eines Rhetorikseminars einer Angestellten; , betreffend eines NLP-Kurses eines Vertriebsmanagers; , betreffend NLP-Lehrgänge einer Juristin, die die Vertragsrechtsabteilung einer Gesellschaft leitet; , betreffend Rhetorik-Seminar eines Verkäufers im Außendienst; , betreffend NLP-Kurse eines Einkäufers; RV/0011-I/13, betreffend NLP-Practitioner-Kurs und Rhetorikkurs einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester in Führungsposition).
Im Berufungsfall hat der Arbeitgeber weder einen finanziellen Ersatz geleistet (dies hat die Bw. zwar nicht explizit verneint, ergibt sich aber daraus, dass die gesamten Kurskosten steuerlich geltend gemacht wurden) noch hat er den Besuch der Kurse durch sonstige Maßnahmen gefördert. Auch wird die allgemeine Art der Fortbildung nicht nur dadurch unterstrichen, dass eine Teilnahme an den Kursen jedermann offenstand, die Kurse richten sich auch ausdrücklich an alle interessierten Einsteiger/innen ohne jegliche Vorkenntnisse. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher bei der Prüfung der Veranlassung der Aufwendungen zu dem Ergebnis, dass vom Vorliegen eines gemischten Aufwandes auszugehen ist. Mangels einwandfreier Trennungsmöglichkeit zwischen der beruflichen und privaten Sphäre war somit den Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kursen "NLP zum Kennenlernen" und "Rhetorik - freies Sprechen I" (Kurskosten und Kilometergelder) gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at