Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.06.2010, RV/3667-W/09

Pflichtveranlagung einer ausländischen Künstlerin betreffend abzugsbesteuerter Einkünfte aus einer inländischen Mitunternehmerschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3667-W/09-RS1
Erzielt eine im EU-Ausland ansässige Künstlerin aufgrund ihrer Beteiligung an einer österreichischen KG Einkünfte für ihre Mitwirkung an einer inländischen Theaterproduktion, welche mit Bescheid gemäß § 188 BAO festgestellt wurden, so liegt trotz erfolgter Abzugsbesteuerung ein Pflichtveranlagungsgrund vor. Die bereits abgeführte Abzugssteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte gemäß DBA Österreich zu, so wird dies bei der Besteuerung im EU-Ausland gemäß den Bestimmungen des DBA berücksichtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2007 und der festgesetzte Betrag sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid die Einkommensteuer 2007 für XY, in der Folge mit Bw. bezeichnet, in Höhe von 3.561,93 € fest. In diesem Bescheid ging das Finanzamt von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 11.352,00 € aus. Diese Einkünfte entsprechen den laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2007 bei der KEG gemäß § 188 BAO festgestellten, auf die Bw. entfallenden Einkünften aus selbständiger Arbeit. Außerdem wurde ein Sonderausgabenpauschale von 60,00 € berücksichtigt, sodass das der Besteuerung zugrunde gelegte Einkommen 11.292,00 € betragen hat.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw. berufen und erklärt, sie versteuere ihr Einkommen in Deutschland. Für ihre Tätigkeit bei der Produktion "Z" seien ihr 20 % Ausländersteuer vor Ort abgezogen worden.

Laut vorliegender Abrechnung hat die Bw. für 30 Vorstellungen laut Vertrag sowie zwei Zusatzvorstellungen und ein "nocturne" einen Betrag von 12.900,00 € abzüglich 20 % "Ausländersteuer" in Höhe von 2.580,00 € erhalten.

Vorgelegt wurde eine "Vereinbarung über Arbeits- und Gewinnaufteilung" zwischen der VorgängerKEG (nunmehr KG), vertreten durch Regisseur (Komplementär) und der Bw. vom . Diesem ist zu entnehmen, dass die Bw. Kommanditistin der VorgängerKEG ist und in der Produktion "Z " am Ortk 2007 die Rolle der AB_Z übernimmt. Die Produktion werde von der GmbH durchgeführt, die künstlerische Durchführung liege bei der VorgängerKEG. Die Bw. stehe ab Freitag, im Haus, Ort, für Proben zur Verfügung und werde ihre Rolle bis inklusive Sonntag, , spielen. Grundsätzlich seien fünf Vorstellungen pro Woche geplant. Vor der Premiere fänden zwei Previews und eine öffentliche Generalprobe statt. Die Bw. erhalte für ihre Tätigkeit im Rahmen der KEG einen Gewinnanteil von 12.000,00 € und für jede über die dreißigste hinausgehende Vorstellung zusätzlich 300,00 €. Proben und Previews würden nicht vergütet. Die Bw. verpflichte sich, die Proben- und Vorstellungsdisposition der Produktionsleitung einzuhalten. Sie müsse Erkrankungen, die sie an der Erfüllung ihrer Leistung hinderten der Produktion umgehend durch eine schriftliche Krankmeldung mitteilen, eine ärztliche Bestätigung sei beizubringen. Im Falle höherer Gewalt sei die KEG von der Auszahlung des Gewinnanteiles entbunden. Das gelte insbesondere für den Fall, dass Vorstellungen aus Verschulden eines Kommanditisten der VorgängerKEG oder von einem anderen nicht im Verschulden des Produzenten liegenden Grund entfallen sollten.

Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und setzte die Einkommensteuer in Höhe von 981,93,00 € fest, wobei auf die wie im Erstbescheid errechnete Einkommensteuer die abgeführte Abzugssteuer in Höhe von 2.580,00 € angerechnet wurde. Begründend wurde ausgeführt, § 252 Abs. 1 bis 3 schränke das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen könnten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Würden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, sei die Berufung diesbezüglich abzuweisen. Die an das Finanzamt abgeführte Einkommensteuer werde jedoch angerechnet.

Die Bw. legte neuerlich "Berufung" ein, welche vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde und erklärte, sie habe ihre Verdienste in Österreich mit einer Ausländersteuer versteuert und zahle ihre Steuern in Deutschland. Weitere Verpflichtungen ihrerseits dem österreichischen Staat gegenüber seien ihr nicht bekannt.

Über Vorhalt erklärte das Finanzamt, die Bw. sei Kommanditistin der KG, die aus beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern bestehe. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden gemäß § 188 BAO festgestellt. Von den Vergütungen, die auf beschränkt steuerpflichtige Künstler entfielen, sei Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einbehalten worden. Gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 erster Teilsatz EStG 1988 seien steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehörten, zu veranlagen. Betriebseinnahmen, die zu einem inländischen Betreib eines beschränkt Steuerpflichtigen gehörten, seien auch dann zu veranlagen, wenn sie einer Quellensteuer unterlegen seien. Die Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1988 sei in diesem Fall auf die veranlagte Einkommensteuer wieder anzurechnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Außer Streit steht, dass die Bw. im Jahr 2007 Einkünfte als Beteiligte (Arbeitsgesellschafterin) an der KG erzielt hat. Streit besteht darüber, ob die Bw. mit diesen Einkünften lediglich einer Abzugsbesteuerung unterliegt (Ansicht der Bw.) oder ob ein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, in welchem Fall die einbehaltene Steuer anzurechnen wäre (Ansicht des Finanzamtes).

Die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 99 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben (Abzugssteuer): 1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

Gemäß § 102 Abs. 1 sind zur Einkommensteuer zu veranlagen:

1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist. 2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die - zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes - zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder - zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 gehören. 3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. ...

Gehören die Einkünfte der Bw. zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes, liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, wurden die Einkünfte jedoch nicht im Rahmen eines inländischen Betriebes erzielt, findet eine Veranlagung nur auf Antrag statt. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt.

Entscheidend dafür, ob eine Veranlagung stattfindet, ist daher, ob die Einkünfte der Bw. zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehören. Dies muss bejaht werden. Die Bw. hat im Jahr 2007 als Mitunternehmerin an der inländischen Theaterproduktion "Z" mitgewirkt. Die aus dieser Tätigkeit im Rahmen der KG erzielten Einkünfte wurden mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO in Höhe von 11.352,00 € festgestellt und in dieser Höhe bei der Bw. der Einkommensteuer unterzogen. Die im Wege der Abzugsbesteuerung erhobenen Beträge wurden auf die Einkommensteuer angerechnet.

Gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Folge kurz DBA, dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

Gemäß § 14 Abs. 2 DBA umfasst der Ausdruck "freier Beruf" u.a. die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit.

Gemäß Artikel 17 Abs. 1 DBA dürfen ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA wird bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Österreich sowie die in der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. ...

Artikel. 23 Abs. 1 lit. b DBA lautet wie folgt:

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die österreichische Steuer angerechnet, die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einnahmen gezahlt worden ist: ... gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen.

Österreich hat daher ein Besteuerungsrecht an den von der Bw. erzielten Einkünften, was bei der Besteuerung des Einkommens der Bw. in Deutschland gemäß den Bestimmungen des DBA berücksichtigt wird. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung insoweit Folge gegeben werden, als die abgeführte Abzugssteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 DBA kann eine Person, die der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder sofern ihr Fall von Artikel 24 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung führt.

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. i sublit. aa DBA bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 25 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Zitiert/besprochen in
ARD 6127/8/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at