Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 22.09.2008, RV/0405-F/08

Gemeinschaftswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 infolge der Einschränkung der Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0295 eingebracht (Amtsbeschwerde). Antrag (Beschluss) des an den VfGH auf Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0177 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0523-F/10 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T. 18c, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug (steuerpflichtig)
34.685,52 €
Werbungskosten
-8.127,22 €
Sonderausgaben
-730,00 €
Einkommen
25.828,30 €
Einkommensteuer
7.127,27 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, in der Folge Bw. abgekürzt, ist als Monteur bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Er wurde von seinem ausländischen Arbeitgeber in die USA zur Verrichtung einer Tätigkeit entsendet, die - abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der Entsendung durch einen "inländischen Betrieb" - alle Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG erfüllt. Nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung ist nur noch strittig, ob dem Berufungswerber hinsichtlich der Einkünfte, die er für Arbeiten in den USA erhielt, ungeachtet des deutschen Arbeitgebers die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG gebührt.

Das Finanzamt verneint dies und verweist zur Begründung auf den Wortlaut der Begünstigungsbestimmung sowie auf die Rechtsmeinung des BMfF.

Der Bw. hingegen stützt seinen Standpunkt im wesentlichen auf Art. 39 EGV sowie auf die Rechtsprechung des UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Referent schließt sich der Rechtsauffassung des Bw an und verweist diesbezüglich auf die zu dieser Frage bereits verfestigte, auch vom Vertreter des Bw in anderen Verfahren zitierte Judikatur des UFS (-F/04, , RV/0028-F/06, , RV/1007-W/06, , RV/0252-F/05, , RV/0184-F/05, und , RV/0401-L/07), die von den Finanzämtern erst in jüngster Zeit mit Amtsbeschwerde bekämpft, im Übrigen aber ohne kommentierende Bedenken von der Lehre zitiert (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3 Tz 17.1; Jakom/Laudacher EStG § 3 Tz 37) und vom Schrifttum zustimmend aufgenommen (RdW 2007, 692; ÖStZ 2006, 79; ecolex 2006, 608) wird (UFSF , RV/0065-F/08; SWI 2008, 353).

Den Ausführungen des Finanzamtes, das sich auf die Rechtsmeinung des BMfF beruft, wird entgegengehalten: Die Diskriminierung bzw. Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist im konkreten Fall primär darin zu erblicken, dass ein von einem österreichischen Arbeitgeber in die USA entsendeter (in Österreich ansässiger) Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerbefreiung kommt, die bei einer Entsendung durch einen Deutschen Arbeitgeber unter ansonsten absolut identen Voraussetzungen nicht gebühren soll. Diskriminiert ist also (primär) der Arbeitnehmer (und nicht der unternehmerische Arbeitgeber).

Entscheidend ist die Frage, ob es dem österreichischen Gesetzgeber untersagt ist, die durch einen inländischen Arbeitgeber veranlasste Auslandstätigkeit eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers im Vergleich zu einer Auslandstätigkeit eines ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu begünstigen, der von einem ausländischen Arbeitgeber entsendet wird. In dieser Frage aber sieht der Referent keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Demnach bedeutete die Einschränkung der in Rede stehenden Befreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Diskriminierung, die vom Gemeinschaft- bzw Abkommensrecht verdrängt bzw derogiert wird (vgl. ).

Der Berufung war daher Folge zu leisten.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Soziale Sicherheit - Luxemburg, BGBl. III Nr. 156/1999
Schlagworte
Diskriminierung
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Begünstigte Auslandstätigkeit
Steuerbefreiung
Inländischer Arbeitgeber
Verweise
-F/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at