Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.06.2010, RV/0489-S/07

PKW-Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Abtenau-TH Steuerberatungs GmbH, 5441 Abtenau, Markt 224, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hatte im strittigen Zeitraum einen PKW in Deutschland geleast. Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau wurden folgende Nettoleasingraten der Eigenverbrauchbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 unterzogen und darauf basierend 20% Umsatzsteuer nachgefordert:


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Nettoleasingraten und darauf entfallende Umsatzsteuer:

2004
2005
2006
Leasingraten
3.507,72 €
3.507.72 €
1.771,95 €
Davon 20% USt
701,54 €
701,54 €
354,39 €

Dagegen erhob die Bw unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 fristgerecht Berufung.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das Finanzamt zu Recht hinsichtlich der Leasingaufwendungen der Bw 2004 bis 2006 für einen in Deutschland geleasten PKW die Eigenverbrauchbesteuerung gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 vorgenommen hat.

Die vom steuerlichen Vertreter der Bw an der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab ; davor in lit. d leg. cit. geregelt) geäußerten Bedenken sind aus nachstehenden Gründen berechtigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , 2008/15/0109 (betreffend Umsatzsteuer 2003), entschieden hat, ergibt sich bereits aus den im Urteil des EuGH "Cookies World" vom , C-155/01 (ÖStZB 2004/280), dargestellten Überlegungen, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, welche mit in Kraft getreten ist, nicht anzuwenden ist. Hinsichtlich der weiteren Begründung der fehlenden Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, an der auch die vom österreichischen Gesetzgeber eingeführten Befristungen (BGBl. I 2003/10 bzw. BGBl. I 2005/103, BGBl. I 2007/99 - zuletzt bis Ende 2010) der ursprünglich unbefristet eingeführten Regelung nichts zu ändern vermögen, zumal Konsultationen iSd. Art. 29 der 6. MwSt-RL erst vor der nachträglichen Einführung der Befristung geführt wurden, wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im Erkenntnis vom , 2007/15/0275, hat der Verwaltungsgerichtshof die bereits im oben angeführten Erkenntnis (betreffend Umsatzsteuer 2003) zu § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 vertretene Auffassung auch für die Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b 1994 (Rechtslage ab ) als maßgeblich erachtet.

Im Erkenntnis vom , 2008/13/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof die Amtsbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2005 und Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2006 abgewiesen und auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275 verwiesen.

Aus der oben dargestellten Rechtsprechung folgt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (ebenso wie die lit. d leg.cit.) durch Art. 17 Abs. 7 der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht gedeckt (gemeinschaftsrechtswidrig) und daher für den Fall des PKW-Leasing im EU-Ausland nicht anzuwenden ist.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2007/15/0275, betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 der von der belangten Behörde in diesem Verfahren vertretenen Ansicht, dass die in der Literatur geäußerte Ansicht, dass die Nutzung eines im Ausland mit Vorsteuerabzug geleasten Kraftfahrzeuges ab unter § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu subsumieren sei, nicht zutreffe (), nicht entgegen getreten ist.

Die berufungsgegenständlichen Leasingraten sind daher aus den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden. Die Bemessung erfolgt erklärungsgemäß.

Beilagen : 3 Berechnungsblätter

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at