Art und Umfang sonstiger Leistungen iSd § 11 UStG 1994
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1895-W/04-RS1 | Wird in einer Rechnung die Art oder der Umfang einer sonstigen Leistung lediglich mit "Arbeitshonorar" bezeichnet, ohne dass dessen Inhalt aus Belegen erschließbar ist, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, entspricht diese Bezeichnung nicht dem in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 genannten Rechnungsbestandteil. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Sigfried Kemedinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2001 mit € - 27.942,41 (S - 384.496,00) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein (§24 VwGG).
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag von 1993 gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist derzeit A.
Am langte unter anderem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 am Finanzamt ein. Auf Vorhalt des Finanzamtes vom sowie vom legte die Bw. eine Honorarnote in Kopie vor. Diese trägt in einer Kopfzeile Namen und Anschrift des B. Die Honorarnote ist gerichtet an die Bw., trägt als Rechnungsdatum den und hat folgenden Wortlaut: "Vereinbarungsgemäß erlauben wir uns folgendes Honorar zu verrechnen:
Arbeitshonorar 562.500,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer 112.500,00 Summe 675.000,00
Wir ersuchen Sie höflich um Überweisung ...
Mit freundlichen Grüßen B".
In der Fußzeile ist die Bankverbindung des B angegeben.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom für das Jahr 2001 wurde die Umsatzsteuer mit S 0,00 bei einem Gesamtbetrag der Vorsteuern mit S 0,00 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass keine unternehmerischen Leistungen ausgeführt worden wären, und daher die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom erhob die Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung und begründete es mit dem Umstand, dass aus den von der Behörde angeforderten Schriftstücken sowie in mehreren Ergänzungsaufträgen erfolgten Stellungnahmen hervorginge, dass die Gesellschaft im Jahr 2001 sehr umfangreiche werbende und damit unternehmerische Tätigkeit ausgeführt hätte. Richtig wäre, dass die Bw. bis einschließlich zum Jahre 2000 keine "aktive" Markttätigkeit betrieben hätte, was sich im Jahr 2001 allerdings "dramatisch" geändert hätte. Weder aus den vorgelegten Unterlagen, dem Gesellschaftsvertrag, sonstigen Schriftstücken, noch nach der tatsächlichen Geschäftsgebarung ließe sich auch nur annähernd die Behauptung ableiten, dass die Gesellschaft keine unternehmerische Tätigkeit (wie etwa eine reine Holding-GmbH) entfaltet hätte. Die Bw. beantragte die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2001 und die Veranlagung auf Basis der eingereichten Steuererklärungen unter Anrechnung sämtlicher Vorsteuern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer nunmehr mit einem Guthaben in Höhe von € 27.942,41 (d.s. S 384.495,90) festgesetzt wurde. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern ist mit der festgesetzten Gutschrift ident. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Berufung teilweise stattgegeben wurde, da die Eingangsrechnung von B vom nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 3 und 4 UStG entspräche, da diese weder Angaben über die Art und den Umfang (lt. Rechnung nur "Arbeitshonorar") noch Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der Durchführung der abgerechneten Leistungen enthalte. Auch ein Hinweis darauf, dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder Beweismittel enthalten wäre, würde sich der in Rede stehenden Rechnung nicht entnehmen lassen. Der Vorsteuerabzug war daher im Vergleich zur eingebrachten Umsatzsteuererklärung in Höhe von S 102.574,90 zu kürzen.
Nach Fristverlängerung brachte dagegen die Bw. das Rechtsmittel der "Berufung" ein und begründete dies mit dem Umstand, dass der gesamte Leistungsumfang mündlich abgesprochen gewesen wäre und folgende Tätigkeit beinhaltet hätte: Begehung der gesamten Liegenschaft pro Wohneinheit samt Balkonen, Eigengärten und Garagen; Problemlösung der Zuordnung von Eigen- und Allgemeingärten; Nachvermessung der Wohnnutzflächen samt Balkonen, Terassen und Geräten; Aufnahme des Istzustands zum Zwecke der Fertigstellungskostenerhebung und deren Aufschreibung; Ermittlung und Berechnung der Mietkosten (HMZ, GK, öffentliche Abgaben, Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung von Lage, Beschaffenheit und Größe, aufgeteilt nach Wohnungen und Garagenabstellplätzen; Zuordnung der Kellerabteile; Ermittlung des Ertragswerts; laufende Instandhaltungskosten und Mietausfallswagnis; Cash-Flow-Berechnung und Ertragswertberechnung pro Wohneinheit, bedingt durch Stockwerkslage, Eigengarten und geographische Lage (Südlage, Anordnung der Räume etc.). Auf Basis dieser Ausführungen beantragte die Bw. daher die Anerkennung der Vorsteuern;
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 leg.cit müssen Rechnungen folgende Abgaben enthalten:
1) den Namen und die Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers;
2) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser ein Kalendermonat nicht übersteigt;
5) Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6) den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. ...
Gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit ist für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß § 11 Abs. 4 leg.cit. können die im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
Der o.a. Sachverhalt ist vom unabhängigen Finanzsenat so zu beurteilen, dass die im § 11 Abs. 1 leg.cit. bezeichneten Merkmale der Rechnungen vollständig enthalten sein müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung. Die Rechnung muss daher die richtige Menge und die richtige handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die richtige Art und den richtigen Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Es besteht keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen ( Zl. 19/15/0042).
Während § 11 Abs. 1 Z 3 leg.cit. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung als Rechnungsbestandteil vorschreibt, wurde die o.a. Rechnung mit der generalisierenden Bezeichnung "Arbeitshonorar" pauschal bezeichnet. Aus dieser Rechnung vom geht nicht hervor, welchen Umfang diese Tätigkeit hatte, welche Art diese Tätigkeit hatte und in welchem Zeitraum diese Leistung ausgeführt wurde.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/13/0178 ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss dem ihr zu Grunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus bei mangelhafter und die Leistung nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung (Scheiner/Kolacny/Zaganek, Mehrwertsteuer-Anm. 113 und 116 zu § 11).
Wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung mit dem Hinweis "vereinbarungsgemäß" versuchte, der Rechnung die in § 11 Abs. 1 Z 3 leg.cit. geforderte Identifizierbarkeit zu ermöglichen, ist zu entgegnen, dass die Angaben über die Leistung sich auch in Belegen befinden können, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Die Verwendung von Schlüsselzahlen oder Symbolen ist hinreichend, wenn ihre Bedeutung aus der Rechnung selbst oder aus Unterlagen, die sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger vorhanden sind, ersichtlich ist. Solche Hinweise fehlen jedoch im vorliegenden Rechnungstext zur Gänze. Ausführungen über den Inhalt einer, wie von der Bw. behaupteten mündlichen Leistungs- oder Arbeitsvereinbarung im Vorlageantrag der Bw. sind daher im Lichte der obigen Ausführungen ebenfalls nicht geeignet, dem o.a Erfordernis zu entsprechen.
Dass in dieser Rechnung auch der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckte, fehlt, macht die vorgelegte Rechnung ebenso fehlerhaft.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Rechnung Art und Umfang der sonstigen Leistung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at