Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 17.10.2007, RV/2275-W/07

Nach Erlassung einer Berufungsentscheidung darf keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Elisabeth Wanke, KomzlR. KR Oswald Heimhilcher und Mag. Robert Steier über die Berufungen Bw., vertreten durch Eckhardt WP u Stb GmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstrasse 58 vom gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages vom gegen die Berufungsvorentscheidungen vom über die Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997, und in der Folge über den Vorlageantrag vom , sowie über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1.) Der Berufung gegen den Bescheid, mit welchem der Vorlageantrag vom gemäß § 273 Abs 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird, wird stattgegeben.

Der Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2.) Dem Vorlageantrag vom wird stattgegeben.

Die Berufungsvorentscheidungen vom über die Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997 werden ersatzlos aufgehoben.

3.) Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 289 Abs 2 BAO aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum 1995-1998 als Mitgesellschafter einen Reitstall, eine Pferdeeinstellung und eine Kantine.

Der Unabhängige Finanzsenat wies mit Berufungsentscheidung vom , GZ RV/2549-W/02 die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 1995 bis 1997 vom und vom als unbegründet ab.

Die Berufungsentscheidung wurde sowohl der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung laut Rückschein am als auch dem Finanzamt am zugestellt.

In weiterer Folge erließ nun das Finanzamt am Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 folgenden Inhaltes:

"Die Berufung vom gegen den Bescheid vom (bzw. vom ) wird als unbegründet abgewiesen".

Begründend wurde auf die am ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, dass diese Berufungsvorentscheidungen wie eine Entscheidung über eine Berufung wirke (§ 276 BAO), es sei denn, dass innerhalb eines Monates nach der Zustellung der Berufungsentscheidung beim angeführten Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werde. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gelte die Berufung ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im übrigen blieben aber die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten.

Am stellte die steuerliche Vertretung des Bw. einen Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidungen "Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997", alle vom , und führte in diesem Schreiben aus:

Es werde ersucht, die genannten Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.

Die in der Berufungsvorentscheidung genannte Berufungsentscheidung habe in der Sache nicht selbst entschieden, sondern es sei darauf verwiesen worden, dass der Grundlagenbescheid vom des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach bekämpfbar sei, da man einen Einkommensteuerbescheid nicht mit dem Hinweis bekämpfen könne, dass der Grundlagenbescheid falsch sei. Da in der Zwischenzeit gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, werde gebeten, die Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen und es werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in mündlicher Verhandlung gestellt.

Daraufhin erließ das Finanzamt am Bescheide mit folgendem Spruch:

" Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 (1996,1997) vom () wird gem. § 273 Abs 1 BAO zurückgewiesen".

In der Begründung wurde erläutert, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 abgewiesen habe. Gegen eine Berufungsentscheidung gäbe es kein ordentliches Rechtsmittel mehr. Es verbliebe lediglich der Weg zum Verwaltungsgerichtshof.

Wie in der Berufungsentscheidung ausgeführt, könne man abgeleitete Bescheide sowieso nicht mit der Begründung anfechten, dass die Grundlagenbescheide falsch seien.

Wenn gegen die Grundlagenbescheide berufen worden sei und der Berufung stattgegeben werde, käme es zu einer amtlichen Abänderung der bekämpften Bescheide gem. § 295 BAO.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass gegen diese Bescheide Berufung eingelegt werden könne. Die Berufung müsse innerhalb eines Monates nach der Zustellung des Bescheides beim angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sei der Bescheid zu bezeichnen, sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung habe keine aufschiebende Wirkung.

Am legte die steuerliche Vertretung des Bw. Berufung gegen die Abweisungsbescheide betreffend "Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997", alle vom ein und gab dazu an:

Wie schon im Vorlageantrag vom ausgeführt, habe der Unabhängige Finanzsenat in der Sache selbst nicht entschieden, wenn nun in der Begründung des Abweisungsbescheides betreffend Vorlageantrag von der Behörde ausgeführt werde, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sei auszuführen, dass in der Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 in der Rechtsmittelbelehrung angegeben sei: "diese Berufungsvorentscheidung wirke wie eine Entscheidung über die Berufung, es sei denn, dass innerhalb eines Monates nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung beim angeführten Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird".

Diese Anträge seien für die Jahre 1995,1996 und 1997 mit gestellt worden und es sei auch aufgrund der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden.

Es werde nun beantragt, die Abweisungsbescheide aufzuheben und die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Sollte die Behörde nicht mittels Berufungsvorentscheidung vorgehen, werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in mündlicher Verhandlung gestellt.

Vom Finanzamt Wien 4/5/10 wurde auch mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 1998 gem. § 200 Abs 2 BAO endgültig festgesetzt.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in diesem Bescheid - wie vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach festgestellt- mit 0,00 € angenommen.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass, da der Betrieb des Reitstalles als Liebhaberei einzustufen sei, der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Begründung des Vorliegens von Liebhaberei werde auf die am ergangene Berufungsentscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 verwiesen.

Fristgerecht erhob die steuerliche Vertretung am gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus:

Die im Bescheid genannte Berufungsentscheidung habe nicht in der Sache selbst entschieden, sondern es sei darauf verwiesen worden, dass der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach bekämpfbar sei, da man einen Einkommensteuerbescheid nicht mit dem Hinweis bekämpfen könne, dass der Grundlagenbescheid falsch sei.

Da in der Zwischenzeit gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, werde beantragt, den "Einkommensteuerbescheid 1998" dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Es werde auch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Am erließ das Finanzamt über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom eine abweisende Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO.

Wie in der Begründung festgehalten wird, könne gem. § 252 BAO ein Bescheid dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid (hier vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach) getroffen worden seien, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Die Tatsache, dass gegen den Feststellungsbescheid Berufung erhoben worden sei, sage noch nichts darüber aus, ob der Berufung auch stattgegeben werde. Sollte dies der Fall sein, werde automatisch ein neuer Einkommensteuerbescheid gem. § 295 BAO ergehen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der steuerliche Vertreter des Bw, er sei davon ausgegangen, durch die Berufungsvorentscheidungen eine zweite Chance erhalten zu haben und habe deshalb auf die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verzichtet.

Die Finanzamtsvertreterin wies darauf hin, dass die Berufungsvorentscheidungen lediglich aufgrund eines bislang nicht behobenen EDV-Problems hinausgegangen seien.

Hinsichtlich seines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidungen vom führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass die Führung des Reitstalles sehr wohl durch Unwägbarkeiten beeinträchtigt worden sei, da nachträgliche Investitionen erforderlich gewesen seien, insbesondere aufgrund nicht vorhersehbarer Umweltauflagen. Hinsichtlich der Lebensführung sei darauf hinzuweisen, dass der Bw. sehr wohl die Genehmigung zur Führung des Reitstalles von seinem Dienstgeber gehabt hätte. Im Hinblick auf die politische Tätigkeit und durch den Tod des Geschäftspartners sei jedoch insgesamt der Zeitaufwand für alle nicht im Dienstgeberinteresse ausgeübten Tätigkeiten zu groß geworden. Der Dienstgeber habe deshalb den Bw. mehr oder weniger gezwungen, den Reitstall zu veräußern. Im Hinblick auf den Zeitdruck sei dabei kein entsprechender Erlös zu erwirtschaften gewesen. Ursprünglich habe sich der Geschäftspartner des Bw. sehr wohl in Österreich befunden, erst nach seinem Tod sei es zur großen Arbeitsbelastung des Bw gekommen.

Des Weiteren verwies der steuerliche Vertreter des Bw. auf das Erkenntnis des Zl. 2000/15/0017, in welchem auch ein Gesamtverlust von 47,8 Mio S nicht als Grund dafür herangezogen worden sei, die Tätigkeit als Liebhaberei im Sinne der LVO anzusehen.

Bezüglich des Eigenverbrauches sei es absolut unverständlich, dass davon ausgegangen werde, dass nahezu der gesamte Kantinenumsatz Eigenverbrauch des Bw. darstelle. Genauso wenig habe der Bw. jemals selbst Reitstunden genommen, er habe lediglich seine Pferde zur Verfügung gestellt.

Die Finanzamtvertreterin verwies darauf, dass der Bw aus seinen nichtselbstständigen Tätigkeiten durchaus beachtliche Einkünfte erzielt habe und sich daher die aus dem Reitstall entstandenen Verluste sozusagen leisten habe können. Laut ständiger Judikatur des VwGH spreche dies sehr wohl für eine Neigungstätigkeit im Sinne der LVO.

Der steuerliche Vertreter warf ein, dass die Größe des Reitstalles gegen eine Neigungstätigkeit spreche.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Berufungsentscheidung vom entschied der Unabhängige Finanzsenat über die Berufung des Bw. vom gegen die Einkommensteuerbescheide vom betreffend die Jahre 1995 und 1996 und gegen den Einkommensteuerbescheid vom betreffend das Jahr 1997.

Diese Berufungsentscheidung wurde dem Bw. und dem Finanzamt Wien 4/5/10 jeweils am zugestellt.

Mit Datum erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997, die dem Bw. am zugestellt wurden.

Mit Fax vom Montag, , stellte der Bw. einen Vorlageantrag hinsichtlich der Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997, einlangt am .

Diese wies das Finanzamt Wien 4/5/10 gem. § 273 Abs 1 BAO zurück.

Gegen diese vom Bw. als "Abweisungsbescheide" bezeichneten Zurückweisungsbescheide erhob der Bw. mit Fax vom Montag, , Berufung.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt aufliegenden Schriftstücken und ist in seiner Gesamtheit unstrittig.

Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

Der Bw. hat zulässigerweise einen Vorlageantrag betreffend die am zugestellten Berufungsvorentscheidungen gestellt.

Das Finanzamt hat zwar zutreffend erkannt, dass die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen nach Zustellung der Berufungsentscheidung für die Streitjahre unzulässig gewesen ist, doch führt dies nicht zur Unzulässigkeit eines Vorlageantrags in Bezug auf diese Berufungsvorentscheidungen.

Der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide vom ist daher Folge zu geben; diese Bescheide sind ersatzlos aufzuheben.

Damit ist aber über den Vorlageantrag vom meritorisch zu entscheiden:

Über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 wurde durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats rechtskräftig entschieden. Ein weiterer Bescheid in derselben Sache durfte daher nicht mehr ergehen.

Das Finanzamt war daher nach Ergehen der Berufungsentscheidung nicht mehr berechtigt, über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 Abs 1 BAO zu entscheiden.

Auch wenn die Berufungsentscheidung vom vom Finanzamt zu verbuchen war, darf diese Verbuchung nicht zur Erlassung rechtswidriger Bescheide des Finanzamtes führen.

Der "Vorlageantrag" vom ist dahingehend zu verstehen, dass die Berufungsvorentscheidungen vom angefochten werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom , wonach die näher dargestellten "Berufungsvorentscheidungen" dem UFS zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.

Da der Unabhängige Finanzsenat über die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide vom betreffend die Jahre 1995 und 1996 und gegen den Einkommensteuerbescheid vom betreffend das Jahr 1996 bereits mit am den Parteien zugestellter Berufungsentscheidung entschieden hat, ist eine neuerliche Entscheidung über diese Berufung, solange die Berufungsentscheidung dem Rechtsbestand angehört, wegen entschiedener Sache ("ne bis in idem") nicht zulässig.

Die als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten und dem Bw. am zugestellten Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 sind daher rechtswidriger Weise ergangen.

Diese Bescheide werden in inhaltlicher Erledigung des Antrags vom gem. § 289 Abs 2 BAO ersatzlos aufgehoben.

2. Betreffend Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom :

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien erließ datiert mit auf Grund der am eingereichten vorläufigen Steuererklärung einen gemäß § 200 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, in welchem unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -676.797 S berücksichtigt wurden.

Mit Datum erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 einen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 - ohne Ansatz negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb - und verwies begründend auf die Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997. Dieser Bescheid wurde am zugestellt.

Mit Fax vom Montag, , erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung vom unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach und auf § 252 BAO als unbegründet ab.

Mit Fax vom Montag, , beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung.

Wie aus den Veranlagungsakten ersichtlich ist, teilte der Bw. dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien mit Schreiben vom mit, dass er ab dem Jahr 2000 ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehe.

Die Einkommensteuererklärung des Jahres 2000 weist als Wohnort K aus, betriebliche Einkünfte werden nicht erklärt. Ab dem Jahr 2001 wurden Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, als Wohnort wird stets K angeführt,

Mit Schreiben vom gab der Bw. dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bekannt, dass er seinen Wohnsitz nach E verlegt habe und er deshalb um Abtretung des Steueraktes an das Finanzamt E ersuche.

Daraufhin wurde vom Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien der Veranlagungsakt des Bw. am unter Hinweis auf die Wohnsitzverlegung an das Finanzamt E abgetreten. Die Akten langten am am Finanzamt E ein.

Hierauf wurde vom Finanzamt E der Akt dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien am mit dem Bemerken zurückgestellt "ausl. Akt - keine körperliche Aktenübernahme. Reitstall verkauft!"

In Beantwortung einer Anfrage des Finanzamtes O vom gab der Bw. diesem Finanzamt bekannt, dass er in K einen Kfz-Handel ausübe ("Ort der Berufsausübung/Ort der Geschäftsleitung" K ).

Über telefonische Rückfrage erläuterte der Bw. am dem Finanzamt, dass der Kfz-Handel (noch) nicht ausgeübt werde. Der "Firmensitz" bleibe, so der Aktenvermerk des Organwalters des Finanzamtes "weiterhin in Wien".

Aktenkundig ist eine Anfrage des FA Wien 4/5/10 vom an das Zentrale Melderegister, wonach der Bw. bis seinen Hauptwohnsitz in Wien, von bis in E und ab in K hatte bzw. hat. Seit 2001 scheint ferner ein Nebenwohnsitz in Klagenfurt auf.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt aufliegenden Schriftstücken und ist in seiner Gesamtheit unstrittig.

Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

§§ 53 ff. BAO lauten:

"§ 53. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:

a) bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;

b) bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;

c) bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig."

"§ 54. (1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:

a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;

b) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);

c) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

(2) Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig."

"§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

(2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

(3) Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.

(4) Ist eine natürliche Person als Mitunternehmer nur an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Geschäftsleitung in einer sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckenden Gemeinde beteiligt, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 richtet.

(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen auch dann, wenn nur eine dieser Personen einen Betrieb unterhält oder wenn nur eine der zusammen zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne daß eine andere der zusammen zu veranlagenden Personen einen Betrieb unterhält.

(6) Wäre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen nicht bloß ein Finanzamt örtlich zuständig, so ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes zuständig, das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen Vermögens Kenntnis erlangt hat."

§ 71 BAO lautet:

"§ 71. Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen."

Vor dem BG BGBl. I Nr. 71/2003 lautete § 71 i.d.F. BGBl I Nr. 142/2000:

"§ 71. (1) Anstelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz- (Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.

(3) Die Verfügung gemäß Abs. 1 kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll)amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben."

§ 73 BAO lautet:

"§ 73. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich, wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden."

§ 75 BAO lautet:

"§ 75. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide."

Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 ein Berufungsverfahren bei Erlassung des berufungsverfangenen Bescheids vom nicht anhängig war. Die Zuständigkeitsregelung des § 75 BAO kommt daher für die Erlassung des Bescheids vom nicht zum Tragen.

Seit dem Jahr 2000 erzielt der Bw. nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Für die Einkommensteuerveranlagung ist daher jenes Finanzamt zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bw. seinen Wohnsitz hat.

Nun hat der Bw. seinen Wohnsitz 2001 nach Eisenstadt und ab 2003 nach K verlegt. Der Bw. hat gegenüber seinem bisher zuständigen Finanzamt auch auf diesen Umstand hingewiesen und ausdrücklich die Abtretung seines Steueraktes nach E begehrt.

Das - heutige - Finanzamt BEO hatte von seiner örtlichen Zuständigkeit als Wohnsitzfinanzamt auch Kenntnis, da ihm das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien die Veranlagungsakten unter Hinweis auf die Anzeige der Wohnsitzänderung auch abgetreten hat.

Das - damalige - Finanzamt E hat die Aktenübernahme aus verwaltungsökonomischen Gründen abgelehnt, obwohl ihm seine Zuständigkeit bekannt war.

Dass vom - damaligen - Finanzamt E bzw. vom heutigen Finanzamt BEO die Zuständigkeit unter Einhaltung der Vorschriften des § 71 BAO a.F. bzw. n.F. an das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bzw. Wien 4/5/10 übertragen wurde, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bzw. Wien 4/5/10 für die Einkommensteuerveranlagung des Bw. hat daher am (Kenntnisnahme des - damaligen - Finanzamtes E von der Wohnsitzverlegung) geendet.

Dass in weiterer Folge ein Organwalter des - damaligen - Finanzamtes O auf Grund eines Telefonates mit dem Bw. vom davon ausging, ein "Firmensitz" bleibe "weiter in Wien", obwohl der Bw. zu diesem Zeitpunkt über keinerlei "Firmensitz" oder Wohnung in Wien verfügt habe, ist nur auf Grunde des Umstandes erklärlich, dass aktenführendes Finanzamt damals das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien gewesen ist, der Bearbeiter am Finanzamt in O davon ausging, dass es einen (Betriebs- oder Wohn)Sitz in Wien gäbe und nicht weiter nachgefragt hat. Dieses Telefonat im Jahr 2003 bewirkt jedoch nicht, dass das nunmehrige Finanzamt BEO die Kenntnis von der im Jahr 2001 eingetretenen Zuständigkeit des damaligen Finanzamtes E zur Einkommensteuerveranlagung wieder verloren hätte.

Eine Verständigkeit des Bw. von der Aktenabtretung an das damalige Finanzamt E im Sinne des § 73 BAO ist offenkundig nie ergangen, da es zu der Aktenabtretung letztlich nicht gekommen ist.

Anbringen in Bezug auf die Einkommensteuerveranlagung konnten daher gemäß § 73 letzter Satz BAO auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Dies bewirkt aber nur, dass Anbringen auch bei einer unterdessen unzuständigen Behörde fristwahrend eingebracht werden können, nicht aber, dass die unzuständig gewordene Behörde weiter zuständig wäre. Die unzuständige Behörde hat vielmehr das Anbringen der zuständigen Behörde gemäß § 50 BAO weiterzuleiten.

Der Einkommersteuerbescheid für das Jahr 1998 vom wurde daher durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt erlassen. Dieser Bescheid ist aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Örtliche Zuständigkeit
Berufungsvorentscheidung nach Berufungsentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at