Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge
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Miterledigte GZ: |
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RV/0116-W/05 und GZ |
RV/0162-W/05 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom , , , , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1 bzw. Wien 1/23 vom , , , , , und , betreffend Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ nachstehende Säumniszuschlagsbescheide:
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Datum | Abgabe | Zeitraum | Frist | Betrag | Säumnis- zuschlag | 1/2/3 |
U | 08/2003 | 6.340,76 | 126,82 | 1 | ||
U | 06/2003 | 3
Mon | 38.453,32 | 384,53 | 2 | |
U | 10/2003 | 4.225,12 | 84,50 | 1 | ||
U | 08/2003 | 3
Mon | 6.340,76 | 63,41 | 2 | |
U U U U U | 12/2001 12/2001 01/2002 02-11/02 01-05/03 | 5.851,69 100.548,32 159.600,00 7,461.669,50 9,870.849,31 | 117,03 2.010,97 3.192,00 149.233,39 197.416,99 | 1 1 1 1 1 | ||
KU | 07-09/2004 | 7.258,36 | 145,14 | 1 | ||
U | 10/2004 | 585.618,77 | 11.712,38 | 1 |
U= Umsatzsteuer, KU=Kammerumlage, letzte Spalte: erster, zweiter oder dritter Säumniszuschlag
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgaben nicht innerhalb der obenstehenden Fristen bzw. nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Abgabenschuldigkeiten bestehen würde, zumal Gutschriften aus nachstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gebucht worden seien:
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Zeitraum | Betrag |
UVA
04/03 | 21.043,09 |
UVA
07/03 | 50.582,19 |
UVA
09/03 | 111.911,52 |
UVA
04/04 | 60.592,87 |
UVA
05/04 | 49.347,03 |
UVA
06/04 | 17.498,93 |
UVA
07/04 | 55.951,00 |
UVA
08/04 | 459.917,76 |
UVA
09/04 | 7.788,24 |
Die Nichterfassung der Gutschriften würde zu einem künstlichen Gebilde führen, das nicht den Tatsachen entspreche. Es bestünden de facto nicht unbeträchtliche Guthaben beim Finanzamt.
Der von der Betriebsprüfung vorgeschriebene und angelastete Betrag (vgl Säumniszuschlagsbescheid vom ) betreffend Umsatzsteuer 9/01, 12/01-11/02 und 1-5/03 belaste das bestehende Guthaben nicht, da gegen diese Bescheide rechtzeitig bei gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Einhebung Berufungen eingebracht worden seien.
Weiters verwies der Vertreter die Berufungswerberin (Bw.) auch auf die Berufungsschriften vom und sowie auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien zu GZ.RV/1683-W/03 und GZ.RV/1686-W/03 (betreffend F-KGund H-Ges).
Hinsichtlich der Berufung vom gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und führte nach Zitierung des § 217 BAO und des § 21 UStG 1994 im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der Umsatzsteuerfestzungen für 12/2001, 1/2002, 2-11/2002 und 1-5/2003 zu Nachforderungen gekommen sei, welche nicht zu den Fälligkeitstagen , , , und entrichtet worden seien.
Die Vorschreibung der in Rede stehenden Säumniszuschläge sei daher zu Recht erfolgt.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf den Antrag gemäß § 311 BAO vom sowie auf die in den Parallelverfahren F-KGund H-Ges vom unabhängigen Finanzsenat vom erlassenen Bescheide. Demnach seien die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben worden. Da die erstinstanzlichen Bescheide noch immer mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet seien, seien diese rechtlich haltlos. Dies gelte auch für die von den Abgabenbescheiden (Umsatzsteuerbescheiden) abgeleiteten Säumniszuschläge und Nebengebühren.
Hinsichtlich der weiteren Berufungen erließ das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 217 (1) BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mittels Umsatzsteuervoranmeldungen folgende Überschüsse angemeldet, die im Zeitpunkt der Verhängung der Säumniszuschläge noch nicht verbucht waren.
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Zeitraum | Betrag |
UVA
04/03 | 21.043,09 |
UVA
07/03 | 50.582,19 |
UVA
09/03 | 111.911,52 |
UVA
04/04 | 60.592,87 |
UVA
05/04 | 49.347,03 |
UVA
06/04 | 17.498,93 |
UVA
07/04 | 55.951,00 |
UVA
08/04 | 459.917,76 |
UVA
09/04 | 7.788,24 |
Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. beim Finanzamt wurde eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994 einzutreten.
Solche Bescheide wurden bezüglich der Umsatzsteuer 1-5/03 am sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer 6-12/03 und 1-11/04 am erlassen.
Diese Bescheide führten zu Nachforderungen in Höhe von € 9,870.849,31, € 1,339.015,34 und € 3,401.680,22.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich weiters, dass sämtliche gemeldeten Überschüsse, auf welche sich die Bw. im gegenständlichen Säumniszuschlagsverfahren beruft, nicht anerkannt wurden. Vielmehr führte das Ermittlungsverfahren zu erheblichen Zahllasten, die in den dieser Berufungsentscheidung beiliegenden Berechnungsblättern aufgelistet und dargestellt sind.
Da die Festsetzung der Umsatzsteuer für jeden Monat des Zeitraumes Jänner 2003 bis November 2004, insbesondere für die Monate 04/03, 07/03, 09/03, 04-09/04, 11/04 zu Lastschriften führte und somit den zum Fälligkeitstag der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben keine anrechenbaren Gutschriften gegenüberstanden, wurden die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt.
Ein Säumniszuschlag setzt eine formale Abgabenschuld, nicht jedoch die Rechtskraft der Festsetzung der Stammabgabe voraus.
Daher kann auch die Einbringung einer Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide an der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nichts ändern, zumal gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird und die Berufungsbehörde grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat.
Weiters sind im Säumniszuschlagsverfahren die Abgabenfestsetzungsbescheide nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Daher geht auch das Vorbringen, dass die erstinstanzlichen Bescheide mit Mängeln behaftet seien ebenso ins Leere, wie der Hinweis auf die "Parallelverfahren" F-KGund H-Ges.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Säumniszuschläge Abgabenfestsetzung Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-09661