Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2011, RV/1068-W/11

Rückzahlung, Verrechnung trotz Zahlungsplan zwingend

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom Juli 2005 nach Annahme des Zahlungsplanes das am eingeleitete Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der S-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 57.734,44 zur Haftung herangezogen.

Am ergingen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008, die Gutschriften in Höhe von insgesamt € 2.278,52 ergaben, die wiederum am Abgabenkonto als Guthaben in dieser Höhe ihren Niederschlag fanden.

Am führte das Finanzamt Wien 4/5/10 eine Überrechnung dieses Guthabens gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur teilweisen Tilgung der beim Finanzamt Wien 8/16/17 bestehenden Haftungsschuld durch.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Rückzahlung des sich aus den Veranlagungen ergebenden Guthabens.

Das Finanzamt wies am das Ansuchen um Rückzahlung mit der Begründung ab, dass am Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.

Dagegen erhob der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass über sein Vermögen am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden wäre. Da auch das Finanzamt Gläubiger in diesem Verfahren gewesen wäre, gelte daher auch für das Finanzamt der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan, wonach sämtliche Gläubiger lediglich 16 % ihrer Forderungen, zahlbar in sieben Jahren ab Annahme des Zahlungsplanes in monatlichen Raten á € 94,00, ab Juli 2005 erhalten würden.

Der Buchungsmitteilung vom wäre der Umstand zu entnehmen gewesen, dass ein Verrechnungsguthaben in der Höhe von € 2.278,52 vorliege. Es wäre daher nicht ersichtlich bzw. aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmbar, auf Grund welcher Buchungen das Guthaben nun nicht mehr bestehen solle.

Nach Annahme des Zahlungsplanes wäre der Bw. ausschließlich unselbstständig erwerbstätig gewesen. Irgendwelche neue Verbindlichkeiten könnten nicht angelaufen sein, da die Lohnsteuer jeweils von seinem Dienstgeber zeitgerecht zur Überweisung gebracht worden wäre.

Festzuhalten wäre, dass ein Bescheid eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten habe. Wenn der gegenständliche Bescheid in seiner Begründung lediglich auf bereits erlassene bzw. auf noch zu erlassende Buchungsmitteilungen hinweise, liege nur eine Scheinbegründung vor. Noch dazu wäre darauf zu verweisen, dass der Bw. bereits seit Juli 2009 nicht mehr in Adresse_1, sondern in Adresse_2, wohne. Die Buchungsmitteilungen, auf die das Finanzamt verweise, wären dem Bw. unbekannt, der Verweis nütze daher zur Klärung nichts.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass auf Grund des Haftungsbescheides vom , ausgestellt gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO vom Finanzamt Wien 8/16/17 betreffend die Schulden der S-GmbH , wäre das aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2005-2008 entstandene Guthaben zu überrechnen gewesen.

Der Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen ( § 77 BAO ) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO ) erfolgen.

Die Aufrechnung ist gemäß § 20 Abs. 1 IO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben gemäß § 197 Abs. 1 IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Abs. 2). Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen (Abs. 3).

Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob das aus den Veranlagungen der Einkommensteuern für die Jahre 2005 bis 2008 am in Höhe von € 2.278,52 entstandene Guthaben an den Bw. antragsgemäß zurückzuzahlen ist. Da dieser Betrag mit den in Höhe von € 55.768,93 auf dem Abgabenkonto der S-GmbH aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom mit einem Betrag von € 57.734,44 in Anspruch genommen wurde, gemäß § 215 Abs. 2 BAO verrechnet wurde und nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben zurückzuzahlen ist, war dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich dieses Betrages schon mangels verbleibenden Guthabens der Erfolg zu versagen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.

Dazu war festzustellen, dass die die Aufrechnung gemäß § 20 Abs. 1 IO nur unzulässig ist, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Diese Einschränkung der Aufrechnung gilt jedoch nur während der Dauer des Konkursverfahrens. Nach der Aufhebung des Konkurses kann sich der frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die konkursrechtliche Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl. Fischerlehner in SWK 2002, S 840, mit dem Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20 KO, Rz 14).

Auf Grund der Aufhebung des Konkursverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Bw. mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom Juli 2005 unterlag die am vorgenommene Überrechnung des aus der Veranlagung der Einkommensteuern 2005-2008 resultierenden Guthabens in Höhe von € 2.278,52 auf das Abgabenkonto der S-GmbH des Finanzamtes Wien 8/16/17 keinem konkursrechtlichem Aufrechnungsverbot, zumal die Aufrechnung auch nicht dadurch gehindert wird, dass hinsichtlich der Quotenzahlung vom Konkursgericht ein Zahlungsaufschub genehmigt wurde. Allerdings sind nach Konkurseröffnung entstandene Gegenforderungen des Abgabepflichtigen nach Abschluss des Zwangsausgleiches nur mit der Ausgleichsquote verrechenbar (vgl. Fischerlehner in ÖStZ 2002/678).

Laut Aktenlage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY der zwischen dem Bw. und dessen Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan (mit einer Quote von 16 %, zahlbar in 84 Teilquoten á € 94,00 ab Juli 2005) bestätigt. Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes XY wurde das mit Beschluss vom über das Vermögen des Bw. eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes gemäß § 196 KO (nunmehr IO) aufgehoben. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten gemäß § 193 Abs. 1 zweiter Satz IO für den Zahlungsplan die Bestimmungen über den Sanierungsplan (früher Zwangsausgleich). Somit gilt gemäß § 193 Abs. 1 zweiter Satz IO auch die Bestimmung des § 156 IO (mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 3) über die Rechtswirkung des Ausgleiches (vgl. Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 193 KO, Rz 5).

Demnach wurde der Bw. durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Schuldenregulierungsverfahren oder an der Abstimmung über den Zahlungsplan teilgenommen oder gegen den Zahlungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan wurde der Bw. somit von der die Quote von 16 % übersteigenden restlichen Haftungsschuld befreit.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hat die Abgabenbehörde grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben. Entsprechend dem Vorbringen des Bw. entstand durch die Verbuchung der Einkommensteuerbescheide 2005-2008 am auf seinem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 2.278,52.

Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben (auf Antrag oder von Amts wegen) zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist.

Bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO handelt es sich um zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist ().

Dieses Guthaben war daher gemäß § 215 Abs. 2 BAO zwingend zur Tilgung der Haftungsschuld des Bw. laut Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu verwenden, wobei die Überrechnung auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen durfte, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 215 Tz. 4). Im Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages waren von den 84 zu zahlenden Teilquoten in Höhe von insgesamt € 9.237,51 lediglich € 1.965,51 entrichtet. Es verblieben somit immer noch € 7.272,00 zur Zahlung, sodass die Überrechnung auf das Abgabenkonto des Finanzamtes Wien 8/16/17 und Verweigerung der Rückzahlung hinsichtlich des gesamten Betrages von € 2.278,52 zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 197 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 20 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 196 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 193 Abs. 1 zweiter Satz IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 156 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 193 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at