Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.08.2009, RV/0972-L/07

Versagung des Unterhaltsabsetzbetrages für volljähriges Kind ohne Auszahlung von Familienbeihilfe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR, W,H, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte er unter anderem die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind mit der Versicherungsnummer xxx, für das er von Jänner bis Dezember 2005 Unterhaltszahlungen geleistet hatte.

Dieser wurde im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2005 vom vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

Dagegen erhob der Pflichtige Berufung und ersuchte um Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen Sohn Stephan P, geboren am xx, von Jänner bis Dezember 2005.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass ein Unterhaltsabsetzbetrag laut § 37 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 nur dann zustünde, wenn für dieses Kind die Familienbeihilfe ausbezahlt werde. Da für den Sohn des Berufungswerbers die Familienbeihilfe mit 09/04 ausgelaufen sei, habe der Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt werden können.

In seinem Schreiben vom , das vom Finanzamt als Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gewertet wurde, wendete der Berufungswerber ein, dass sein Sohn von November 2004 bis Sommer 2005 wegen einer Krebserkrankung nicht studieren habe können. Das Studium werde fortgesetzt und die Familienbeihilfe folglich weiterbezahlt. Der Berufungswerber appellierte in diesem Zusammenhang auch an die Menschlichkeit der Behörde.

Mit Vorhaltsschreiben des Finanzamtes vom wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass für seinen volljährigen Sohn Stephan P, geboren am xx, seit September 2004 keine Familienbeihilfe mehr bezogen werde.In § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 werde normiert, dass für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen werde, ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt werden könne. Eventuell könnten aber Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 darstellten (Krankheitskosten,...), als solche abzugsfähig sein.Es werde daher gebeten, derartige Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang von ihm (dem Berufungswerber) bezahlt worden wären, mit Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen.Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt bei seinen Entscheidungen an die geltenden Gesetze gebunden sei und nach den geltenden Bestimmungen eben für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt werden könne.

In seinem Antwortschreiben vom wies der Berufungswerber darauf hin, dass sein volljähriger Sohn Stephan P durch eine schwere Krankheit (Beginn November 2005 - Ende Sommer 2006) das Studium unterbrechen habe müssen und dadurch keine Familienbeihilfe bekommen habe. Im April 2007 werde er aber eine Studienabschnittsprüfung ablegen. Nach der Prüfung bekomme er laut Aussage seiner Mutter die Familienbeihilfe rückwirkend. Belege für die Anerkennung einer allfälligen außergewöhnlichen Belastung wurden nicht vorgelegt.

Im Rahmen eines telefonischen Kontaktes mit dem Finanzamt am teilte der Berufungswerber mit, dass sein Sohn Prüfungen in Graz gemacht habe; die Kindesmutter habe die Familienbeihilfe auch bereits beantragt, es fehle nur noch an der Erledigung.

Eine Rücksprache mit dem für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständigen Finanzamt y ergab am , dass eine Familienbeihilfe für 2005 wegen Ablaufes der Mindeststudiendauer vor Eintritt der Krankheit nicht gewährt werden habe können; darüber sei auch bescheidmäßig abgesprochen worden.

In einem Telefonat vom wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt mitgeteilt, dass für 2005 kein Familienbeihilfenanspruch für Stephan P bestanden habe, weshalb eine Stattgabe der gegenständlichen Berufung nicht möglich sei. Der Berufungswerber begehrte die Weiterleitung seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2005 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu.

Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer Folgendes:

"1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder bei volljährigen Kindern nur dann eine Berücksichtigung im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages bewirken können, wenn für das Kind Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber hat im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2005 Unterhalt für seinen nicht haushaltszugehörigen, volljährigen Sohn geleistet. Für diesen Zeitraum wurde von der Kindesmutter keine Familienbeihilfe bezogen.

Auf Grund der eindeutig formulierten, oben angeführten gesetzlichen Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 konnte im berufungsgegenständlichen Zeitraum eine Berücksichtigung die Unterhaltsleistungen des Berufungswerbers an den volljährigen Sohn mangels Ausbezahlung einer Familienbeihilfe für diesen im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages daher nicht erfolgen.

Wie aus der zitierten Bestimmung hervorgeht, wäre eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nur im Wege der außergewöhnlichen Belastung möglich gewesen, wenn Unterhaltsbeiträge zur Deckung von Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnlichen Belastung dargestellt hätten, (insbesonders Krankheitskosten) geleistet worden wären. Zu diesem Zwecke wurde der Berufungswerber vom Finanzamt mit Schreiben vom aufgefordert, derartige Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. Da Nachweise für solche Aufwendungen nicht erbracht wurden, konnte auch keine entsprechende außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hatte sich in seiner Vorhaltsbeantwortung vielmehr wiederum darauf berufen, dass die Kindesmutter die Familienbeihilfe rückwirkend erhalten werde. Dass dies nicht der Fall war, wurde vom für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt X bei der für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständigen Abteilung des Finanzamtes y erhoben und dem Berufungswerber auch mitgeteilt. Da die Frage der Zuerkennung der Familienbeihilfe in einem eigenen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren beim Finanzamt y beurteilt worden war, war die für die Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer zuständige Abgabenbehörde an diese Feststellung gebunden (siehe hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0012). Insgesamt musste daher festgestellt werden, dass die für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages anspruchsbegründende gesetzliche Voraussetzung der Ausbezahlung von Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn Stephan P im Jahr 2005 nicht erfüllt war.

In seinen Eingaben appellierte der Berufungswerber an die Menschlichkeit der Abgabenbehörde. Hiezu ist festzustellen, dass die Organe der Abgabenverwaltung in ihrem Handeln streng an die gesetzlichen Vorschriften gebunden sind und auch die vom Berufungswerber angesprochene Menschlichkeit nur im Rahmen des sich innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegenden Handelns der Verwaltungsbehörden Eingang finden kann. Dies ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann. Dieser verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der ein wesentliches Merkmal jedes Rechtsstaates darstellt und den Einzelnen vor Willkür schützen soll, verpflichtet alle Verwaltungsbehörden - so auch die Finanzämter und den Unabhängigen Finanzsenat! -, ihre Entscheidungen nur auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Auf Grund dieses Gebotes ist es den Organen der Verwaltung unbedingt verwehrt, sich über bestehende Gesetze hinwegzusetzen, selbst wenn auch das handelnde Organ im Einzelfall aus emotionellen Erwägungen die Zuerkennung einer Begünstigung wünschen würde.

Da aber auf Grund obiger Ausführungen die gesetzlichen Voraussetzungen (Bezug der Familienbeihilfe!) für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages im gegenständlichen Fall eindeutig nicht erfüllt waren, konnte die ho. Abgabenbehörde nicht umhin, diesen zu versagen. Das darauf gerichtete Berufungsbegehren war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag
Familienbeihilfe
volljähriges Kind
Unterhaltsleistungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at