Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 15.09.2004, FSRV/0019-S/04

Verdacht des Tierschmuggels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0019-S/04-RS1
Werden in einem PKW auf der Fahrt von der Türkei nach Deutschland im Fahrgastraum 4 Singvögel und 16 Schildkröten in Kisten transportiert, die lediglich mit Bekleidungsstücken abgedeckt sind, ist davon auszugehen, dass der Fahrer von deren Vorhandensein Kenntnis hatte. Sohin liegen ausreichend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 FinStrG vor, die die Annahme rechtfertigen, der Bf. komme als Täter des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG in Frage.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Jutta Meichsner, wegen Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Hauptzollamtes Salzburg, GZ. 600/90300/6/2002, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich am anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über den Grenzübergang Spielfeld in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinen Söhnen S. D. und C. D. 50 Stück eingangsabgabepflichtige maurische Landschildkröten der Gattung testudo graeca der Warennummer 010620 000 im Zollwert von € 5.000,00 sowie 4 Stück eingangsabgabepflichtige Stieglitze der Gattung Carduelis carduelis der Warennummer 010639 9000 im Zollwert von € 40,00, ohne vorheriger Gestellung und Beantragung eines Zollverfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht hat, wodurch die auf die Tiere entfallende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 1.008,00 nicht festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er nicht gewusst habe, dass sich die Tiere in seinem Fahrzeug befanden. Er habe die Tiere weder gekauft noch wissentlich in sein Fahrzeug verbracht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl 89/16/0036, vom , Zl 89/13/0231, u.a. ).

Im gegenständlichen Fall lag der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Aussage des Bf. anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung am vor, wonach er sowohl von den bei ihm im Fahrzeug als auch von den im Auto seines Sohnes S. D. gefundenen Tieren gewusst habe. Da er bei seiner Fahrt von der Türkei über verschiedene Grenzen bis nach Österreich keinerlei Probleme mit den Tieren hatte, habe er diese auch bei der Einreise nach Österreich nicht beim Zoll gemeldet.

Die Einvernahme des Bf erfolgte ohne Beiziehung eines Dolmetschs, wobei der Bf. am Ende der Niederschrift bestätigte, dass er der deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass er alles verstanden habe. Der Bf ist laut eigener Angabe seit 30 Jahren in Deutschland wohnhaft und geht einer geregelten Arbeit nach. Sein Sohn S. D. ist zwar in der Türkei geboren, aber in Deutschland zur Schule gegangen. Der jüngere Sohn C. D. wurde bereits in Deutschland geboren. Die Söhne standen während der Aufnahme der Tatbeschreibung als "Übersetzer" zur Verfügung.

Der im Zuge des Verfahrens gemachte Einwand, der Bf. sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Amtshandlung zu folgen, erscheint aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seiner Berufstätigkeit in Deutschland nicht geeignet, die Angaben anlässlich der Erstaussage zu entkräften. Im Übrigen waren die in Deutschland aufgewachsenen Söhne des Bf bei der Vernehmung anwesend und bei Verständigungsschwierigkeiten als Dolmetsch behilflich. Es ergeben sich daher laut Aktenlage keine Zweifel daran, dass der Bf in der Lage war, der Amtshandlung zu folgen und seine Aussagen, wonach er vom Vorhandensein der Tiere Kenntnis hatte, von ihm so dargestellt wurden und der Wahrheit entsprechen.

Im Übrigen erscheint die Annahme der Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Bf habe vom Vorhandensein der Tiere gewusst, auch dadurch begründet, dass in seinem PKW 4 Singvögel und 16 Schildkröten festgestellt worden sind. Die Singvögel befanden sich in einer Holzkiste (50x35x12), welche, zugedeckt mit einer Jacke, auf der Rücksitzbank des vom Bf gelenkten Fahrzeuges abgestellt war. Die Schildkröten waren in einer Schachtel (60x40x15) im Bereich des Fußraumes des Beifahrers, ebenfalls bedeckt mit einer Jacke und einem schwarzen Müllsack. Bedenkt man die Dauer der Fahrt sowie den Umstand, dass es sich um lebende Tiere gehandelt hat, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Bf. weder Geruch noch Geräusche der Tiere wahrgenommen und daher vom Vorhandensein der Tiere keine Kenntnis hatte. Auch der Umstand, dass die Tiere während der langen Fahrt versorgt werden mussten und der Bf davon nichts bemerkt haben will, erscheint wenig glaubwürdig. Die Verantwortung dafür allein auf den minderjährigen Sohn abzuwälzen, erscheint gerade auch im Hinblick auf die von der Vertreterin des Bf vorgebrachten Argumente im Hinblick auf die Kulturunterschiede und die Autorität des Familienoberhauptes, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen spricht auch die Anzahl der Tiere dagegen, dass sich der minderjährige Sohn allein von seinem Taschengeld die Tiere gekauft hat. Diese Verantwortung wäre nachvollziehbar, wenn es sich um ein einzelnes Tier oder eventuell um ein Pärchen gehandelt hätte. Bei der Anzahl der beschlagnahmten Tiere sprich vieles dafür, dass die Tiere zu Zuchtzwecken oder zum Weiterverkauf erworben worden sind, so wie sich der Bf. auch in der Erstaussage verantwortet hat.

Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf gerichteten Verdacht zu begründen.

Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3 FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Sind genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schmuggel
Verdacht
Verweise


Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 12 c zu §§ 80 - 84 FinStrG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at