Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.08.2009, RV/2089-W/08

Verlust des Vorsteuerabzuges, wenn Rechnung nicht die "richtige" Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthält

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0183 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2089-W/08-RS1
Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sowohl den richtigen Namen als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers beinhalten. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung an der angeführten Adresse nicht existent war, ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung zu versagen. Die Angabe "nur" einer falschen Adresse ist nicht nur als "kleiner" dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch AWIT Allgemeine Wirtschaftstrhd GmbH, 1060 Wien, Capistrangasse 4/9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird festgesetzt mit Euro 202.705,95.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist ein in der Rohstoffaufbereitung tätiges Unternehmen. Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer des Jahres 2005 liegen Feststellungen aus einer im Jänner und Februar 2006 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO für den Zeitraum 2 - 12/2005 zugrunde (s. Bericht der Betriebsprüfung (Bp) v. ).

Die Bp stellte fest, dass die Bw. im Prüfungszeitraum u.a. Vorsteuern iHv Euro 51.190,82 geltend gemacht hat, die sämtlich aus Rechnungen der Firma B.GmbH mit Anschrift Adresse1 stammten. Verrechnet wurde der Ankauf von Kupfer-Materialien (Kabel, Draht, Papier), wobei es sich um Mengen im Bereich von ca. 1 - 20 Tonnen handelte. Die auf den Rechnungen angeführte Adresse war vom - der behördlich gemeldete Wohnsitz des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der B.GmbH, Herrn Z.. Nach dem 28.1. liege keine Meldung über einen Wohnsitz in Österreich vor. Im Firmenbuch war die Geschäftsanschrift der Firma B.GmbH ab Februar 2005 geändert mit Adresse2 eingetragen. Die angeführte Adresse, Adresse1, war die Wohnung eines Herrn J.. Dieser gab im Februar 2006 gegenüber der Bp niederschriftlich an, dass er Herrn Z. gekannt und ihm bei Amtswegen die Firmengründung betreffend geholfen habe. Herr Z. sei von März 2004 bis Jänner 2005 bei ihm angemeldet gewesen. Die B.GmbH habe in Adresse1 ihren Ort der Geschäftstätigkeit gehabt. Es habe keinen Mietvertrag gegeben und es seien keine Mietentgelte eingehoben worden. Im Jänner 2005 habe ihm Herr Z. mitgeteilt, dass die B.GmbH den Ort der Geschäftsleitung verlegen werde. Herr Z. habe beim Auszug die Buchhaltungsunterlagen mitgenommen und es sei ihm nicht bekannt, wo Herr Z. sich nun aufhalte. Die Bp kam in der Folge zum Schluss, dass die auf den Rechnungen angeführte Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungslegung weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung der B.GmbH darstellte.

Erhebungen des zuständigen Finanzamtes im Juli 2005 sowie der Bp im Jänner 2006 an der Anschrift Adresse2 ergaben, dass die B.GmbH an dieser Adresse nicht existent gewesen war. Nach Auskunft der Hausverwaltung sei die B.GmbH nicht Mieterin des an dieser Adresse befindlichen Objektes gewesen.

Infolge dieser Feststellungen sei, unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 12 UStG 1994, für die angeführten Rechnungen der B.GmbH aufgrund Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers der Vorsteuerabzug iHv insgesamt Euro 51.190,82 zu versagen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den Feststellungen der Bp und erließ den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer des Jahres 2005 mit Datum . Der Berechnung der Zahllast wurde eine um den Betrag von Euro 51.190,82 gekürzte Vorsteuersumme iHv Euro 672.236,24 zugrunde gelegt.

Im Zuge einer weiteren bei der Bw. gem. § 144 BAO durchgeführten Umsatzsteuernachschau wurden in der darüber aufgenommenen Niederschrift vom das Jahr 2005 betreffende Feststellungen hinsichtlich zusätzlich nicht abzugsfähiger Vorsteuern aus Rechnungen der B.GmbH getroffen. Die betreffenden vier Rechnungen waren in der Buchhaltung der Bw. (KtoNr. 5118.0 Einkauf "Kabeln-Kupfer") erfasst. Ein Vorsteuerbetrag iHv insgesamt Euro 4.118,30 wäre aufgrund der gleichen Rechnungsmängel, d.h. Angabe der unrichtigen Anschrift des Leistenden, ebenfalls nicht anzuerkennen. Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, war die UID-Nr der B.GmbH mit begrenzt. Dieser zusätzlich im Jahr 2005 nicht anzuerkennende Vorsteuerbetrag wurde im Jahresbescheid vom nicht berücksichtigt.

Die Berufung gegen den Bescheid vom wurde mit Schreiben vom innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist rechtzeitig erhoben. Sie richtet sich gegen die infolge der Außenprüfung vorgenommene Kürzung der Vorsteuern mit einem Teilbetrag von Euro 51.190,82. Da die vorgenommene Kürzung der Vorsteuerbeträge aufgrund der angenommenen Formmängel der Rechnungen, im speziellen wegen des Vorliegens einer falschen Adresse, erfolgt sei, werde dazu der Sachverhalt aus Sicht der Bw. dargestellt.

Die Bw. habe seit September 2004 Geschäftsbeziehungen zur Firma B.GmbH unterhalten und sich bei Aufnahme dieser Geschäftsbeziehungen von der rechtlichen und örtlichen Existenz des Geschäftspartners vergewissert. Auf ausdrückliches Verlangen seien seitens der B.GmbH der ergangene Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) sowie der Bescheid über die Erteilung einer Gewerbeberechtigung vorgelegt worden. Die darin angeführten Unternehmensdaten, insbesondere die Geschäftsanschrift Adresse1 hätten mit den im Firmenbuch angegebenen Daten übereingestimmt, sodass keinerlei Zweifel über die Existenz der Gesellschaft bestanden habe. Aufgrund des reibungslosen Geschäftsablaufes habe es keinen Anlass gegeben an der Existenz der B.GmbH zu zweifeln. Die Bw. sei über keine Änderung der Geschäftsanschrift in Kenntnis gesetzt worden, sodass sämtliche Bestellungen an die vorgenannte Adresse gerichtet und dementsprechend auch Rechnungen ausgestellt worden seien. Für die Bw. habe es keine Hinweise gegeben, die eine Änderung der Geschäftsanschrift vermuten ließen bzw. erkennbar machten. Es könne aufgrund geografischer Entfernungen keinem Unternehmen, insbesondere bei einer Vielzahl von Geschäftsverbindungen, zugemutet werden, sich selbst vor Ort von eventuellen nicht kundgemachten örtlichen Veränderungen in Kenntnis zu setzen. Da es keine Veranlassung gegeben und auch keine gesetzliche Bestimmung bestanden habe, seien nach der durchgeführten Abfrage der UID-Nr. keine weitere Kontrollmaßnahmen gesetzt worden. Der EuGH habe in seinem Urteil vom in der Rs C-25/03 ausgeführt, dass nationalgesetzliche Bestimmungen, die den Vorsteuerabzug regeln, durch ihre Zahl oder ihre Kompliziertheit nicht dazu führen dürften, den Vorsteuerabzug praktisch unmöglich zu machen oder diesen übermäßig zu erschweren.

Nach Ansicht der Bw. habe keine Sitzverlegung der B.GmbH stattgefunden. Sowohl zum Zeitpunkt der Geschäftsabwicklungen als auch aktuell habe sich der Sitz in der politischen Gemeinde Wien befunden und es sei lediglich die Geschäftsadresse verlegt worden. Wenn die Finanzbehörde in ihrer Begründung habe durchblicken lassen, dass es sich bei der neuen Adresse Adresse2 um eine Scheinadresse gehandelt habe, stelle sich die Frage unter welcher Anschrift die Geschäfte des leistenden Unternehmens tatsächlich geführt worden sind. Es bestehe kein Zweifel daran, dass ein belegmäßig dokumentierter Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der B.GmbH stattgefunden habe. Die B.GmbH habe auf ihren Geschäftspapieren als Geschäftsanschrift abweichend zur Eintragung im Firmenbuch die Adresse Adresse1 angegeben. Dadurch sei die angegebene Adresse zum Zeitpunkt der Geschäftsabwicklungen, wie auch bei den vorausgehenden Geschäften, als Anschrift der Geschäftsleitung anzusehen und könne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Bei der Beurteilung der Rechtslage sei zu berücksichtigen, dass der Finanzbehörde im nachhinein andere Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung zur Verfügung gestanden seien als dies für die Bw. zum Zeitpunkt der routinemäßigen Geschäftsabwicklungen der Fall war. Meldeabfragen seien bei Vorliegen reibungsloser Geschäftsgebarung wirtschaftlich keine zumutbaren Mittel, um die Ansässigkeit eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers zu überprüfen. Eine Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges würde dazu führen, dass einerseits die Umsatzsteuer eingehoben werde, der Leistungsempfänger andererseits jedoch mit Vorsteuerbeträgen belastet wäre. Die Nichtanerkennung würde dem Grundsatz der Steuerneutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmenskette widersprechen und zu einer Wettbewerbsbenachteiligung der Bw. gegenüber Mitkonkurrenten führen, die durch die geforderten, aber unverhältnismäßigen Maßnahmen der Finanzbehörde verursacht wäre.

Mit der Berufung wurden die Anerkennung der strittigen Vorsteuerbeträge und die Abänderung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragt.

Die Berufung wurde dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt des wurde die Bw. u.a. zum Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die weiteren im Rahmen der Nachschau im Dezember 2006 als nicht abzugsfähig beurteilten Vorsteuerbeträge, um eine allfällige Stellungnahme oder Vorlage ergänzender Unterlagen ersucht. Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die den zusätzlichen Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Rechnungen die gleichen Mängel, wie in den bisherigen Verfahren festgestellt, aufwiesen. Folglich wären die mit dem angefochtenen Bescheid vom berücksichtigten Vorsteuern iHv Euro 672.236,24 im Zuge der Berufungsentscheidung um einen weiteren Betrag von Euro 4.118,30 zu kürzen, sodass für das Jahr 2005 anzuerkennende Vorsteuern iHv Euro 668.117,94 gegeben wären. Zu den Ausführungen der Bw., dass die B.GmbH an der Adresse in Adresse1 über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe, wurde der Vollständigkeit halber festgestellt, dass laut Aktenlage weder für diese noch für die Adresse in Adresse2 eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist. Bei dem durch die Bw. im Zuge der Bp vorgelegten, an die B.GmbH gerichteten, Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom handelt es sich lediglich um einen Feststellungsbescheid, worin festgehalten ist, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Handelsgewerbes durch die B.GmbH bis auf den entsprechenden Aufenthaltstitel des in Aussicht genommenen gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn Z., vorgelegen seien. Wie am Ende dieses Bescheides unter "Hinweis" angeführt ist, "... berechtigt dieser Bescheid noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hiezu bedarf es nach Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung noch der Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung beim Magistratischen Bezirksamt." Die Bw. wurde ersucht den Geschäftsablauf, die Bestell- und Zahlungsvorgänge, darzulegen. D.h. z.B. darzulegen mit wem, wo und wie die Geschäfte angebahnt und die Bestellungen durchgeführt worden seien und wie letztlich deren Abwicklung erfolgt sei.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde zum Sachverhalt betreffend den geschäftlichen Kontakt ausgeführt, dass die Bw. im Jahr 2005 von der B.GmbH Waren bezogen habe. Ein Mitarbeiter der B.GmbH habe jeweils die Bw. angerufen und Waren (Kupferkabel) angeboten. Habe Bedarf an der Ware bestanden, sei in der Folge ein Mitarbeiter der B.GmbH auf das Firmenareal der Bw. gekommen und das Geschäft sei abgeschlossen worden. Die Bw. habe über die bezogenen Waren eine Rechnung erhalten und diese, wie es in der Altstoffverwertungsbranche üblich sei, sofort bar bezahlt.

Es wurde vorgebracht, dass im Zuge der Umsatzsteuernachschau durch die Bp die Unternehmereigenschaft der B.GmbH und in der Folge die Vorsteuerabzugsberechtigung der Bw. in Abrede gestellt worden seien. Die Bw. bezog sich sodann auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UStG zur Unternehmereigenschaft. Zusammengefasst wurde argumentiert, dass die B.GmbH nach Ansicht der Bw. sämtliche Kriterien dieser Bestimmung erfüllt habe und ihr daher die Unternehmereigenschaft nicht abzusprechen sei. Die B.GmbH habe an die Bw. Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbracht. Die Lieferungen seien im Inland gegen Entgelt bewirkt worden. Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft sei die Feststellung der Bp bedeutungslos, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt habe. Die B.GmbH sei eine im Firmenbuch registrierte, österreichische juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und es sei nicht erforderlich, dass eine solche über einen österreichischen Gesellschafter oder einen Geschäftsführer mit Sitz im Inland verfüge. Die Tätigkeit der B.GmbH sei als nachhaltig zu beurteilen, da die Geschäfte zwischen ihr und der Bw. über einen längeren Zeitraum stattgefunden haben. Auch sei deren Absicht zur Einnahmenerzielung (Ware gegen Geld) zweifelsfrei gegeben gewesen.

Mit diesem Schriftsatz wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Bw. aufgrund der an sie durch die B.GmbH im Jahr 2005 ausgestellten Rechnungen berechtigt ist, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer iHv insgesamt Euro 55.309,12 als Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Die zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lauten:

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

...

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird....

(3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht....

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

...

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 erforderlich, die u.a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (vgl. ; ). Die Angaben von Namen und Anschrift dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Aufgrund der Rechnung muss eindeutig festgestellt werden können, wer der liefernde oder leistende Unternehmer ist. Ist eine Leistung ausgeführt worden, ist aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma angegeben, die an der angeführten Adresse nicht existent ist, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Bei Angabe einer falschen Adresse liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann somit nicht nur als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. u.a. ; sowie ).

Die Abgabenbehörde erster Instanz ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die B.GmbH an der Adresse, Adresse1, die sie in ihren im Jahr 2005 an die Bw. gerichteten Rechnungen auswies, keine Geschäftstätigkeit entwickelt und über keine Firmenräumlichkeiten verfügt hat, d.h. an dieser Adresse nicht existent war. Es lag somit eine falsche Adresse des leistenden Unternehmens, der B.GmbH, vor. Grundlage für diese Feststellung waren die Ermittlungsergebnisse der durchgeführten Erhebungen im Juli 2005 und im Zuge der Bp. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der B.GmbH war mit Jänner 2005 von der bisher als Geschäftsadresse angegebenen Anschrift, Adresse1, weggezogen. Dies wurde durch den damaligen Unterkunftsgeber, Herrn J., bestätigt und gegenüber der Bp angegeben, dass danach kein Kontakt mehr zu ihm bestand. Dessen Abmeldung von der genannten Adresse erfolgte im Zentralen Melderegister mit Datum . An der im Firmenbuch ab Februar 2005 eingetragenen neuen Adresse, Adresse2, war die B.GmbH nie tätig geworden. Erhebungen bei der Hausverwaltung ergaben, dass es keinen Mietvertrag mit der GmbH bzw. dem Gesellschafter-Geschäftsführer gab und die GmbH in diesem Objekt weder etabliert noch bekannt war. Auch wenn auf den Rechnungen die B.GmbH angegeben war, kann aufgrund der falschen Adresse nicht eindeutig festgestellt werden, durch wen die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.

Die eher allgemein gehaltenen Angaben der Bw. zur Geschäftsabwicklung stellen keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die B.GmbH an der in den Rechnungen genannten Anschrift, Adresse1, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen existent war. In der Berufungsschrift führt die Bw. aus, ohne dafür einen Nachweis zu erbringen, dass alle Bestellungen an die angeführte Adresse gerichtet wurden. Im Widerspruch dazu stehen die späteren Angaben in der Vorhaltsbeantwortung. Darin wird angegeben, dass die Geschäftsanbahnung und Bestellung nur telefonisch abgewickelt wurden.

Zum Vorbringen der Bw., dass die B.GmbH an der Adresse Adresse1 über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe, wird festgestellt, dass weder für diese Adresse, noch für die Adresse in Adresse2, eine Gewerbeberechtigung erteilt wurde. Der an die B.GmbH gerichteten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom ist lediglich ein Feststellungsbescheid. Wie dem am Ende dieses Bescheides angeführten "Hinweis" zu entnehmen ist, "... berechtigt dieser Bescheid noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hiezu bedarf es nach Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung noch der Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung beim Magistratischen Bezirksamt."

Nach der in der Vorhaltsbeantwortung dargelegten Ansicht der Bw., könne der B.GmbH die Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht abgesprochen werden. Es sei daher für die Bw. auch die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer aus den an sie gerichteten Rechnungen gegeben. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, da nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Unternehmereigenschaft nur eine der Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers darstellt. Ohne Erfüllung der weiteren Formalerfordernisse ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.

Zur Auffassung der Bw., dass keine Sitzverlegung der B.GmbH, sondern lediglich eine Verlegung der Geschäftsadresse stattgefunden und die angegebene Adresse, Adresse1, ursprünglich mit der Eintragung im Firmenbuch übereingestimmt habe, wird angemerkt, dass eine im Firmenbuch eingetragene Anschrift einer Gesellschaft keineswegs zwingend die iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 "richtige" Adresse sein muss. Die Bw. bezieht sich auch auf den reibungslosen Geschäftsablauf und bringt vor, dass es daher keinen Anlass gegeben habe, an der Existenz der B.GmbH zu zweifeln oder weitere Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug zu setzen. Dazu wird angemerkt, dass es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers dahingehend ankommt, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstellt, auch an der angegebenen Adresse etabliert ist (vgl. ; ).

Auch das Argument der Bw., dass die Versagung des Vorsteuerabzuges dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des EuGH widerspreche, geht ins Leere. Nach Art. 22 Abs. 3 lit. b der Mehrwertsteuerrichtlinie müssen Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht irgendeine Anschrift gefordert sein kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Im hat der EuGH festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Ausübung des Vorsteuerabzuges vom Besitz einer Rechnung abhängig zu machen, die über das von der Richtlinie verlangte Mindestmaß hinaus bestimmte Angaben (Sicherungsmaßnahmen) enthalten kann, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Die späteren Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-25/03, dass nationalgesetzliche Bestimmungen, die den Vorsteuerabzug regeln, durch ihre Zahl oder ihre Kompliziertheit nicht dazu führen dürfen, den Vorsteuerabzug praktisch unmöglich zu machen oder diesen übermäßig zu erschweren, stehen solchen Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist als eine solche Sicherungsmaßnahme zur Erhebung der Mehrwertsteuer zu sehen und nicht als kompliziertes oder praktisch unmögliches Rechnungsmerkmal zu werten, das den Vorsteuerabzug erschwert. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 und die Angabe des richtigen Namens und der richtigen Anschrift des Leistenden als Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsprechen somit sowohl der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch der Rechtsprechung des EuGH.

Wie oben ausgeführt wurde, haben die an die Bw. seitens der B.GmbH im Jahr 2005 gerichteten Rechnungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprochen. Für die Bw. war daher die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht gegeben und wurde dafür der Vorsteuerabzug durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht versagt.

Der bisher erklärte, bei Bemessung der Umsatzsteuer zu berücksichtigende, Vorsteuerbetrag wird daher aufgrund der Feststellungen der durchgeführten Umsatzsteuerprüfung sowie der Nachschau um insgesamt Euro 55.309,12 gekürzt. Die anzuerkennende Summe der Vorsteuern beträgt für das Jahr 2005 somit Euro 668.117,94.

Die Entscheidung über die Berufung war spruchgemäß zu treffen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
richtige Anschrift
falsche Adresse
Verweise
Zitiert/besprochen in
SWK 31/2009, S 913
SWK 29/2009, K 21

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