Ratenzahlungen eines notorischen Finanzstraftäters mit anhaltenden finanziellen Problemen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WK, ehemals Veranstalter im Bereich Sportmarketing, geb. am 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung mit Rückfallsqualifikation gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 41 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom , StrNr. 052/2010/00891-001, betreffend Zahlungserleichterung gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz über ein am vom Beschwerdeführer (Bf.) ebendort eingebrachtes Ansuchen um die Bewilligung monatlicher Teilzahlungen für die Entrichtung der (aus dem og. Finanzstrafverfahren zur StrNr. 052/2010/00891-001 herrührenden und auf dem Konto StNr. 998/12 verbuchten) Abgabenschuldigkeit iHv. insgesamt 37.220,00 €, davon 36.000,00 € an Geldstrafe, 500,00 € an Verfahrenskosten und 720,00 € an Säumniszuschlag [Nebengebühr gemäß § 3 Abs. 2 lit. d Bundesabgabenordnung (BAO)], dahingehend entschieden, dass für die Entrichtung der genannten Abgabenschuld monatliche Ratenzahlungen iHv. 400,00 € (11, jeweils, ab dem bis zum , jeweils zum 20. des Monats, zu entrichtende, Teilzahlungen) bzw. 32.820,00 € (Restzahlung; Zahlungstermin: ) gewährt wurden.
Begründend wurde dazu festgestellt, dass es dem Wesen einer Strafe entspreche, dass diese auch als solche empfunden werde und sich daraus der Umfang der gewährten Zahlungserleichterung ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als (frist- und formgerechte) Beschwerde iSd §§ 150, 152 FinStrG aufzufassende Eingabe des Bf. vom , in der unter Hinweis darauf, dass er zur Zeit infolge andauernder Arbeitslosigkeit bei erlittenem 3-fachen Bandscheibenvorfall (REHA-Behandlung) monatlich nur 845,00 € (AMS und Stadt Linz) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung habe, grundsätzlich aber seine Finanzamtsverpflichtungen einhalten wolle, um die Bewilligung von Monatsraten à 250,00 € ersucht und - sinngemäß - die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu den Grundlagen für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG (in der Sache) zu treffende Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass laut Aktenlage zur StNr. 998/12 aus dem oa. Finanzstrafverfahren (Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2010/00891-001, in der Fassung der Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0007-L/12) auf dem mit der genannten StNr. bezeichneten Gebarungskonto der bereits im angefochtenen Bescheid vom genannte (bereits fällige) Betrag nach wie vor in seiner Gesamtheit als unentrichtet aushaftet.
Der nicht verheiratete, eine Sorgepflicht für eine Tochter im Alter von 14 Jahren aufweisende Bf. ist zurzeit arbeitslos und bezieht aktuell monatliche Einkünfte iHv. 845,00 €. Seine Verbindlichkeiten betragen laut den Feststellungen des og. Berufungssenates in der Berufungsverhandlung vom annähernd 250.000,00 €, davon Finanzamtsverbindlichkeiten zur StNr. 189/34 iHv. ca. 112.000,00 € (Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO). Über (verwertbares) Aktivvermögen verfügt der Bf. nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , AZ 56, wurde die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt.
Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren) auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, sinngemäß die Bestimmungen der BAO und jene der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO).
§ 212 Abs. 1 BAO zufolge kann die Behörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen dazu in Betracht kommen, ua. die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die die sofortige volle Entrichtung für den Antragsteller mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Zahlungserleichterungsbewilligung kann sich dabei auch auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen bzw. von im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren auferlegten Verfahrenskosten, einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Nebengebühren gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO, richtet sich nach der - allerdings im Sinne des FinStrG anzuwendenden - Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO (vgl. zB ).
Dabei kommt dem für eine (behördliche) Maßnahme gemäß § 212 Abs. 1 BAO - zusätzlich zum Vorliegen einer erheblichen Härte - geforderten Kriterium der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, indem die Nichtentrichtung der Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) steht, zumindest im Hinblick auf die Geldstrafe keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zB , mwN).
Grundsätzlich ist die vom Antragsteller in seinem Ansuchen offenzulegende erhebliche Härte (vgl. allerdings § 98 Abs. 2 FinStrG) im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen (primären) Finanzstrafe (Geldstrafe) nur insoweit gegeben, als sich das mit dem Ausspruch der Geldstrafe naturgemäß für den Bestraften ergebende finanzielle Übel über die mit den (allgemeinen) Zielsetzungen des FinStrG zwangsläufig verbundene, vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigte und sogar gewollte Härte erheblich hinausgeht. Wesentlicher Zweck einer nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gegenüber einem Finanzstraftäter festgesetzten Geldstrafe ist es, dass durch eine verhaltens- bzw. schuldadäquate Sanktionierung der ordnungsgemäß nachgewiesenen Straftaten sowohl der Beschuldigte (Bestrafte) von der Begehung weiterer Finanzvergehen nach Möglichkeit abgehalten wird (Spezialprävention), als auch - durch die Öffentlichkeitswirksamkeit der Entscheidung - der künftigen Begehung von Finanzvergehen durch Dritte angemessen entgegen gewirkt wird (Generalprävention). Daraus bestimmt sich auch der (wesentliche) Zweck der Norm des § 172 Abs. 1 FinStrG, die - bei Vorliegen einer erheblichen Härte - aber die Möglichkeit bietet, dem Bestraften, freilich nur unter Aufrechterhaltung des Strafzweckes, hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für die Geldstrafe und Kosten weitgehend entgegenzukommen.
Ausgehend davon, wird daher grundsätzlich nur bei besonders hohen Geldstrafen bzw. bei äußerst eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bestraften eine in der sofortigen vollen Entrichtung der Geldstrafe gelegene erhebliche Härte bzw. ein mehrjähriger, üblicherweise den Strafzweck bzw. die präventiven Auswirkungen der Strafe mitbeeinflussender Abstattungszeitraum überhaupt in Erwägung zu ziehen sein (vgl. zB -W/11).
Beispielshaft wird zu den sich regelmäßig aus den individuellen Verhältnissen des Anlassfalles, dh. einerseits aus den der Bestrafung zugrundeliegenden Umständen und andererseits aus der (aktuellen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bestraften, ergebenden Grundlagen eines nicht an das Antragsbegehren gebundenen Verfahrens gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm 212 Abs. 1 BAO auf die zur Frage der Erhaltung des Pönalcharakters bzw. zur Konstatierung einer erheblichen Härte bestehende Judikatur des VwGH (vgl. das do. Erkenntnis vom , 2001/16/0371, wonach eine unrealistisch lange Abstattungsfrist für eine Geldstrafe jedenfalls dem Strafzweck widerspreche, bzw. vom , 2009/16/0093, wonach auch ein mehrjähriges Zahlungsziel durchaus noch mit dem Strafzweck vereinbar sein könne) verwiesen.
Stellt die sofortige volle Bezahlung (vgl. zur Fälligkeit §§ 171 Abs. 1, 185 Abs. 4 FinStrG) der gegen den Antragsteller ausgesprochenen Geldstrafe (Kosten) auch unter Beachtung des Strafzweckes eine erhebliche Härte dar, so sind, gleichsam in einem zweiten Schritt, für die sodann über das Zahlungserleichterungsansuchen zu treffende Ermessensentscheidung Feststellungen zur Billigkeit einer derartigen Maßnahme, im Sinne einer Angemessenheit in Bezug auf berechtigte, etwa das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigende, Parteiinteressen, und zur Zweckmäßigkeit, im Sinne des öffentlichen Interesses, beispielsweise an der geordneten Einbringung der Abgaben, zu treffen, und diese dann gegeneinander abzuwägen. Insbesondere hat sich aber auch die Ermessensübung - wiederum - primär am Zweck der maßgeblichen Norm (Aufrechterhaltung des Pönalcharakters der Geldstrafe) zu orientieren. Daneben ist auch das (allgemeine verwaltungsbehördliche) Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung entsprechend zu beachten (vgl. Ritz, BAO, § 20 Tz 9), was letztlich dazu führt, dass für eine Entscheidung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG durchaus auch das bisherige bzw. frühere (abgabenrechtliche) Zahlungsverhalten des Antragstellers von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. ).
Aus der aktuellen Aktenlage ergibt sich nun, dass es sich beim Bf. um einen innerhalb der letzten elf Jahre kontinuierlich und nahezu ununterbrochen nach dem FinStrG straffällig gewordenen Abgabepflichtigen handelt (vgl. dazu die zahlreichen Vorstrafen laut Finanzstrafregister seit dem Jahr 2001, betreffend den Tatzeitraum 1999 - 2010), den offenbar die in den einzelnen gegen ihn durchgeführten Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Geldstrafen nicht davon abgehalten haben, weiterhin - gleichsam unbeeindruckt - Finanzvergehen zu begehen (vgl. dazu auch die Aufstellung der Vortaten laut Begründungsausführungen der Berufungsentscheidung vom , FSRV/0007-L/12). Trotz der hinsichtlich des Verfahrens StrNr. 052/2010/00891-001 bestehenden Qualifizierung des Beschuldigten als (neuerlicher) Rückfallstäter (vgl. dazu : Angemessenheit einer primären Freiheitsstrafe), wurde gegen den Bf. wiederum (lediglich) eine (primäre) Geldstrafe im Ausmaß von annähernd 17 % des Höchstausmaßes, bzw., für den Fall deren Uneinbringlichkeit, eine (sekundäre) Freiheitsstrafe ausgesprochen. Obwohl damit der abschreckenden bzw. präventiven Wirkung der verhängten Geldstrafe im Anlassfall eine erhöhte Bedeutung zukommt, da allein schon die geforderte Spezialprävention ein deutliches Übel bzw. einen, den Beschuldigten auch nachhaltig treffenden, zeitnahen Vollzug des Strafausspruches unbedingt notwendig erscheinen lässt, begründen dennoch die hier vorliegenden derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. eine strafzwecküberschießende erhebliche Härte iSd § 212 Abs. 1 BAO und machen so grundsätzlich den Weg für eine entsprechende Ermessensentscheidung frei.
Stellt man nun im Rahmen der für Frage bzw. die näheren Umstände einer allfälligen Teilzahlungsbewilligung anzustellenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen den im Anlassfall anhand der Tat- und Täterumstände zweifellos überdurchschnittlich im Vordergrund stehenden Pönalcharakter bzw. den Strafzweck der Spezialprävention in Rechnung, so erweisen sich allein schon aus diesem Grund empfindliche monatliche Teilzahlungen von etwa der Hälfte des dem Bf. zufließenden Einkommens als unbedingt erforderlich, um dem Bestraften einerseits (nochmals) die Rechtswidrigkeit seines Tuns deutlich vor Augen zu führen und ihn andererseits, trotz seiner finanzstrafrechtlichen Vorgeschichte, zu einem künftigen gesetzeskonformen abgabenrechtlichen Handeln zu verhalten. Dies scheint schon allein deshalb geboten, als anhand der Feststellungen im oa. Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bf. - so sich eine entsprechende Gelegenheit bietet - auch weiterhin unternehmerisch tätig werden wird. Zieht man weiters in Betracht, dass der Bf. in der Vergangenheit von ihm angebotene bzw. von der Finanzstrafbehörde eingeräumte Ratenzahlungen vielfach nicht eingehalten und - wenn überhaupt - den Strafrückstand vermindernde Zahlungen erst unter Androhung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe(n) bzw. nach veranlasster Vorführung zum Strafantritt oder auch erst nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. zB StrNrn. 052/2004/78; 052/2005/910; 052/2005/1112; 051/2006/1314; StrNr. 046/2000/1516) geleistet hat, und der es darüber hinaus auch im nunmehrigen Verfahren unterlassen hat, beispielsweise durch die Entrichtung der von ihm ja selbst (in der Beschwerde) angebotenen Raten, seine behauptete Zahlungsbereitschaft (im Rahmen seiner von ihm selbst zugestandenen finanziellen Möglichkeiten) auch nur ansatzweise unter Beweis zu stellen, so scheint, eine das erstinstanzliche Bewilligungsausmaß, bei dem insbesondere der (vorläufig) auf ein Jahr festgelegte Zahlungszeitraum (11 gleiche Teilzahlungen und eine Restzahlung) dem ebenfalls im Rahmen einer Ratenbewilligung zu beachtenden Umstand angemessen Rechnung getragen wurde, dass es jedenfalls vorerst einmal Sache des Bf. ist, über einen längeren Zeitraum seine Leistungswilligkeit entsprechend zu zeigen, überschreitende Zahlungserleichterung auch bei großzügigster Billigkeitsabwägung jedenfalls nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Ratenzahlung erhebliche Härte Ermessen |
Verweise | -W/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at