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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.09.2008, RV/0910-L/08

Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, vertreten durch MOORE STEPHENS UNICONSULT Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Lastenstraße 38, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , StNr. 000/0000, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom hatte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.996,46 € verfügt, und Aussetzungszinsen 2006 von 8.076,38 € festgesetzt. Durch das am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt ausgewiesene Guthaben von 13,41 € verminderte sich die offene Einkommensteuer 1991 auf 28.983,05 €.

Eine gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV1218-L/07, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2007/15/0294 protokollierte Beschwerde anhängig. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom , AW 2008/15/0012, mit der Begründung abgewiesen, dass ein mit dem Vollzug des Bescheides verbundener unverhältnismäßiger Nachteil durch zahlenmäßige Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu konkretisieren gewesen wäre. Mangels entsprechender Konkretisierung habe dem Aufschiebungsantrag nicht Folge gegeben werden können.

Mit Eingabe vom wurde um Nachsicht der Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.983,05 € sowie der Aussetzungszinsen von 8.076,38 € ersucht, und dies mit dem Vorliegen einer ausschließlich sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung dieser Abgaben begründet. Weiters wurde eine Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO bis zu einem Erkenntnis des VwGH im Rahmen der laufenden Beschwerde oder einer Erledigung des Nachsichtsansuchens beantragt. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers finden sich in dieser Eingabe nicht.

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.983,05 € sowie der Aussetzungszinsen 2006 von 8.076,38 €, die im Zuge des mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossenen Berufungsverfahrens bewilligt worden war, verfügt.

Ferner wurden mit Bescheid vom Aussetzungszinsen 2008 in Höhe von 1.570,62 € vorgeschrieben.

Gegen diese beiden Bescheide wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und folgender Berufungsantrag gestellt: "Zurückstellung der Einhebung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Einkommensteuer nebst Aussetzungszinsen aufgrund des mit Eingabe vom laufenden Nachsichtsantrages sowie Antrages gemäß § 212a BAO. Alternativ Antrag gemäß § 212 BAO auf Stundung des gemäß BM vom Nr. 1/2 ausgewiesenen Rückstandes von 38.630,05 € bis ". In der Begründung wurde lediglich auf die in der Eingabe vom gestellten Anträge verwiesen. Diese seien ausführlich begründet worden. Eine Stattgabe des gegenständlichen Berufungsantrages entspreche der Besonderheit des Falles im Rahmen des finanzbehördlichen Ermessensspielraumes und den laufenden Verfahren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen.

Mit weiterem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes von 38.630,05 € bis .

Das Nachsichtsansuchen vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, in der neuerlich eingehend die Gründe dargelegt wurden, aus denen nach Ansicht des Berufungwerbers eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vorläge.

Mit Schreiben vom verständigte das Finanzamt den Berufungswerber gemäß § 230 Abs. 5 BAO davon, dass wegen nicht termingerechter Entrichtung von Abgabenschulden, die nicht von der Zahlungserleichterungsbewilligung vom umfasst gewesen wären, Terminverlust eingetreten wäre. Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen könnten vermieden werden, wenn die am dem Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis entrichtet würden. Ein allenfalls innerhalb dieser Frist eingebrachtes neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterungen gelte als rechtzeitig.

Daraufhin wurde in einer Eingabe vom zunächst ausgeführt, dass die fällige Einkommensteuer 1995 samt Zinsen zur Einzahlung gebracht worden sei. Für die noch offenen Zahlungen an Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.983,05 €, Aussetzungszinsen 2006 von 8.076,38 €, und Aussetzungszinsen 2008 von 1.570,62 € werde um Erstreckung der Zahlungsfrist wie bisher ersucht, und ein neuerlicher Antrag auf Zahlungserleichterung bis zum gestellt. Begründung: "Der vorliegende Antrag aus dem Zweck des bisherigen Antrages".

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes bis .

Mit dem elektronisch am eingebrachten neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen wurde um weitere Stundung des gesamten Abgabenrückstandes bis ersucht. Hinsichtlich der offenen Zahlungen seien laufende Rechtsmittel anhängig, die bis zum erledigt sein sollten.

Dieses Ansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab. Voraussetzung für eine Stundung gemäß § 212 BAO sei es, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre. Das Ansuchen sei nur mit dem Hinweis auf ein laufendes Rechtsmittel begründet, daher wäre das Ansuchen abzuweisen.

Mit Bescheiden vom wurde der Berufungswerber zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2007 veranlagt. Aus diesen Bescheiden ergaben sich Gutschriften in Höhe von insgesamt 26.074,80 €, durch die der aushaftende Abgabenrückstand auf nur mehr 10.953,58 € vermindert wurde.

Gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und beantragt, die Stundung für die "rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 39.734,85 € bis zu gewähren". Ferner wurde ein Antrag gemäß § 212a BAO gestellt. Dem Zahlungserleichterungsansuchen vom sei mit dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes nicht entsprochen worden. Als Begründung würden fehlende Härten einer Sofortüberweisung angegeben. Die sofortige Entrichtung dieses Betrages wäre "zweifellos mit erheblicher Härte verbunden und würde zu liquiditätsmäßigen Engpässen führen". Der Berufungswerber habe aufgrund "laufender privater und beruflicher Ausgabenerfordernisse" die Gutschrift aus der Veranlagung 2007 liquiditätsmäßig bereits verplant, diese stehe daher nicht zur Begleichung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung. Der Antrag nach § 212a BAO ergebe sich "aus dem Sinn der Berufung".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).

Ein in diesem Sinne konkretes Vorbringen enthält keine der oben angeführten Eingaben des Berufungswerbers. Weder in den Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen, noch in den Eingaben betreffend Abgabennachsicht, in denen lediglich das Vorliegen einer sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung behauptet worden ist, wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse näher dargelegt, um anhand dieser nachvollziehbar darzutun, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Das erstmals in diese Richtung zielende Vorbringen in der gegenständlichen Berufung vom erschöpft sich in unsubstantiierten Behauptungen, deren Vorliegen auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht wurde. Es wurde lapidar behaupte, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben "zweifellos" mit erheblicher Härte verbunden wäre und zu "liquiditätsmäßigen Engpässen" führen würde. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im eingangs erwähnten VwGH-Verfahren deswegen abgewiesen wurde, weil zahlenmäßige Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers unterblieben sind. Auch aus dem Einwand, dass der Berufungswerber aufgrund "laufender privater und beruflicher Ausgabenerfordernisse" die Gutschrift aus der Veranlagung 2007 liquiditätsmäßig bereits verplant habe, ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Im Übrigen wurden diese Gutschriften bereits mit dem aushaftenden Abgabenrückstand verrechnet. Nebenbei bemerkt wird in eben diesem Einkommensteuerbescheid 2007 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 265.246,69 € ausgewiesen.

Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allein stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO dar (; ; ).

Auch der Umstand, dass ein Nachsichtsansuchen noch unerledigt ist, stellt für sich allein noch keinen Grund zur Stundung des betreffenden Betrages dar (Ritz, BAO³, § 212 Tz 8; vgl. auch ).

Insgesamt gesehen wurde das Vorliegen einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 BAO somit in keiner Weise dargetan, sodass die Gewährung einer Zahlungserleichterung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam.

Schließlich kann auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100). Auch diesbezüglich wären daher konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers erforderlich gewesen.

Da somit der Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ sei zu den sowohl im Rahmen des Nachsichtsverfahrens als auch im Verfahren betreffend Zahlungserleichterung gestellten Anträgen gemäß § 212a BAO darauf hingewiesen, dass in keinem dieser Verfahren eine Aussetzung der Einhebung im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommt. Aus einem Bescheid, mit dem ein Nachsichtsansuchen abgewiesen wird, ergibt sich keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO (Ritz, BAO³, § 212a Tz 13; vgl. auch ). Von der Erledigung einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Zahlungserleichterung ist die Höhe einer Abgabe weder mittelbar noch unmittelbar abhängig ().

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Begünstigungstatbestand
Offenlegungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at