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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.08.2009, RV/0385-W/09

Zurückweisung einer Berufung mangels Aktivlegitimation während des laufenden Insolvenzverfahrens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0385-W/09-RS1
Die Erledigungen des Finanzamtes wurden jeweils richtig an den Masseverwalter zugestellt, die Berufung und der Vorlageantrag jedoch vom insolventen Abgabepflichtigen eingebracht.
Folgerechtssätze
RV/0385-W/09-RS1
wie ZRV/0101-Z2L/05-RS1
Wird eine Berufung, die von einer Person stammt, der es an der Befugnis hiezu mangelt, in eigenem Namen eingebracht, so ist die Berufung von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, weil die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten kein bloßes (in einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares) Formgebrechen darstellt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde Dr. K. als Masseverwalter im Konkurs des A.B. als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma H-GmbH (FN 1) im Ausmaß von € 26.592,67 (die nach Abgabenart, Zeitraum und Betrag näher aufgelistet wurden) zur Haftung herangezogen, da die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der A.B. als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden haben können. A.B. sei als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, die Abgaben aus Mitteln der Firma zu bezahlen. Der Rückstand sei bei der Gesellschaft uneinbringlich, befriedigungstaugliche Vermögenswerte seien keine bekannt. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Vertreters der Firma Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

In der dagegen von A.B. eingebrachten Berufung vom verwies er darauf, dass er stets dafür Sorge getragen habe, aus den Mitteln der Gesellschaft die Abgaben zu entrichten, solange er die Geschäftsführung innegehabt habe. Die Behauptung, er sei Geschäftsführer der H-GmbH gewesen sei unrichtig, da er nach Namensänderung keine Funktion mehr innegehabt habe.

Im Zuge seiner Sorgfaltspflicht habe er mit dem Finanzamt eine Zahlungserleichterung geschlossen, die von ihm auch eingehalten worden sei. Der Haftungsbescheid sei daher missbräuchlich und schikanös. Es sei auch völlig unklar, weshalb der Rückstand uneinbringlich sein sollte. Er ersuche um Aufhebung des Haftungsbescheides.

Mit Berufungsvorentscheidung des nunmehr zuständigen Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom beantragte A.B. die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die persönliche Vorladung im Zuge des Berufungsverfahrens.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Laut Auszug aus der Insolvenzdatei ist das gegen A.B. am beim Landesgericht Innsbruck zur GZ. 1S eröffnete Konkursverfahren weder am Tag der Einbringung der Berufung am noch am Tag der Einbringung des Vorlageantrages am abgeschlossen.

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteiles der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen ( u.a.) Gemäß § 2 Abs. 1 KO treten die Rechtswirkungen der Konkursveröffnung mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.

Auch die Geltendmachung einer Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO betrifft die Konkursmasse, der Haftungsbescheid wurde daher rechtsrichtig an Dr. K. als Masseverwalter im Konkurs des A.B. erlassen.

Da im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, wäre auch nur dieser legitimiert gewesen, gegen den Haftungsbescheid vom eine Berufung bzw. in der Folge einen Vorlageantrag einzubringen.

Wird eine Berufung, die von einer Person stammt, der es an der Befugnis hiezu mangelt, in eigenem Namen eingebracht, so ist die Berufung von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, weil die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten kein bloßes (in einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares) Formgebrechen darstellt. Da Herr A.B. aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens nicht berechtigt ist, eine Berufung oder einen Vorlageantrag einzubringen, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Sollte der Antrag im Schreiben vom auf persönliche Vorladung im Zuge des Berufungsverfahrens ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewesen sein, so darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 284 Abs. 2 BAO ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen werden kann, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt. Da im vorliegenden Fall die Berufung zurückzuweisen war, war auch von einer allenfalls beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at