Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.04.2012, RV/1399-W/11

Zurückweisung einer Berufung als verspätet

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich Feststellungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 entschieden:

Die Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zurückweisungsbescheide vom bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ auf Grund einer Betriebsprüfung bei der Bw. - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2000 und 2001 - am (neue) Sachbescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

Am übermittelte die steuerliche Vertreterin der Bw. eine mit datierte Berufung gegen die Feststellungbescheide 2000, 2001 und 2002.

Mit Bescheiden vom wurden die Berufungen gegen die Bescheide vom über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2000, 2001 und 2002 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.

Begründend wird dazu u.a. ausgeführt, die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2002 seien vom Finanzamt mit Datum erlassen worden. Am sei beim Finanzamt eine Berufung gegen die angeführten Bescheide eingelangt. Diese Berufung sei dem Finanzamt mittels Fax übermittelt worden und weise das Faxdatum auf; die Berufung weise hingegen das Datum auf. Aus einem im Veranlagungsakt befindlichen Aktenvermerk gehe hervor, dass laut telefonischer Rücksprache mit der damaligen steuerlichen Vertreterin am von dieser Folgendes mitgeteilt worden sei: Gegen die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 sei mit gleichem Datum wie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 eine Berufung eingebracht worden (d.h. mit Datum ). Da eine solche Berufung gegen die Feststellungsbescheide im Finanzamt offenbar nicht eingelangt sei, werde eine Kopie seitens der steuerlichen Vertretung gefaxt. Weiters sei ausgeführt worden, eine Begründung werde nur für die Nichtanerkennung der Provisionszahlungen an eine näher genannte Firma gefordert. Die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 mit Ausfertigungsdatum würden nach Ansicht des Finanzamtes auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am als zugestellt gelten. Demnach habe im vorliegen Fall die Berufungsfrist mit der Zustellung der Bescheide am zu laufen begonnen und habe nach Ablauf eines Monats am geendet. Die Berufung mit Datum sei erst am und damit erheblich nach Ablauf der gegenständlichen Berufungsfrist, gefaxt und somit nicht fristgerecht eingebracht worden. Sie sei daher wegen mangelnder Rechtzeitigkeit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Hingewiesen werde darauf, dass ein Antrag iSd § 245 Abs. 2 (Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung) den Lauf der Berufungsfrist nicht mehr hemmen könne, wenn er erst nach deren Ablauf eingebracht werde.

Die nunmehrige steuerliche Vertretung der Bw. brachte nach verlängerter Frist Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO betreffend die Berufungen gegen die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 ein. Beantragt wird, die angeführten Bescheide aufzuheben und über die Berufungen gegen die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 als fristgerecht eingebracht, zu entscheiden. Begründend wird ausgeführt, aus dem Schriftverkehr des dortigen Finanzamtes (u.a. Mängelbehebungsauftrag vom ) mit der vormaligen steuerlichen Vertreterin lasse sich ableiten, die Berufungen gegen die Feststellungbescheide 2000, 2001 und 2002 seien fristgerecht eingebracht worden. Die vormalige steuerliche Vertreterin sei zu einer Stellungnahme zu den Zurückweisungsbescheiden aufgefordert worden, die sie bis dato jedoch verweigert habe.

In Erfüllung eines Mängelbebungsauftrages teilte die nunmehrige steuerliche Vertretung mit, sie übermittle jene Unterlagen der ehemaligen steuerlichen Vertreterin, aus denen hervorgehen solle, dass die Berufung vom gegen die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 fristgerecht eingebracht worden sei. Diese Unterlagen seien an die nunmehrige steuerliche Vertretung zugestellt worden und leite sie diese unverändert an das Finanzamt weiter (sämtliche von der ehemaligen steuerlichen Vertreterin an das Finanzamt gerichteten Schriftstücke und die Aufgabescheine habe die nunmehrige steuerliche Vertretung in Kopie erhalten).

Vorgelegt wurden eine Kopie eines Fristverlängerungsantrages für die Einbringung einer Berufung u.a. gegen die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 mit Datum sowie eine Kopie eines Postaufgabescheines mit Poststempel und der handschriftlichen Anmerkung auf diesem Aufgabeschein "Fristverl. Berufungsfrist Festell.besch. 2000-2002 (A. Co-KG)". Weiters wurde eine Kopie einer Berufung gegen die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 datierend vom sowie eine Kopie eines Postaufgabescheines mit Poststempel und der handschriftlichen Anmerkung auf diesem Aufgabeschein "Berufung - Rechtsmittel A. Co-KG)" an das Finanzamt übermittelt.

Die Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO hinsichtlich Feststellungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002, alle vom , wurde mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass nach Ansicht des Finanzamtes es äußert unwahrscheinlich erscheine, dass sowohl das mit datierte Schreiben (Verlängerungsansuchen betr. Wiederaufnahme sowie F 2000 - 2002) als auch das mit datierte Schreiben (Rechtsmittel der Berufung gegen F-Bescheide 2000 - 2002) im Finanzamt "in Verlust geraten" sei. Vielmehr erscheine es wahrscheinlicher, dass die beiden Schreiben niemals zur Post gegeben worden seien. Aufgrund des im Finanzamt nicht existenten (mit datierten) Antrags auf Verlängerung der Berufungsfrist für die Feststellungsbescheide 2000 - 2002 sei daher die mit Datum (mittels Fax am ) eingebrachte Berufung gegen die Feststellungsbescheide 2000 - 2002 als nicht fristgerecht eingebracht anzusehen.

Ergänzend zu den obigen Ausführungen sei noch auf folgende Grundsätze hinzuweisen: Die Beförderung von Sendungen durch die Post erfolge auf Gefahr des Absenders (, 89/13/0277; , 2004/16/0238). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe nach der Judikatur den Absender (). Hierfür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. ; , 99/13/0145).

Da die dem Finanzamt vorgelegten Beweise (Kopien von zwei Einschreibzetteln der Post sowie Kopien von angeblich übermittelten Eingaben an das Finanzamt) das Einlangen der relevanten Schriftstücke beim Finanzamt nicht nachzuweisen vermögen, sei die Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide abzuweisen gewesen.

Die steuerliche Vertretung der Bw. brachte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag hinsichtlich der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO betreffend die Berufung gegen die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsverfahren ist strittig, ob die von der Bw. eingebrachte Berufung zu Recht wegen versäumter Frist zurückgewiesen wurde (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO).

Die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO betreffend die Jahre 2000, 2001 und 2002 ergingen nach einer Betriebsprüfung am . Die Berufung datiert mit gegen die angeführten Feststellungsbescheide wurde mittels Fax vom beim Finanzamt eingebracht. Vorgelegt wurden eine Kopie eines Fristverlängerungsantrages für die Einbringung einer Berufung u.a. gegen die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 mit Datum sowie eine Kopie eines Postaufgabescheines mit Poststempel und der handschriftlichen Anmerkung auf diesem Aufgabeschein "Fristverl. Berufungsfrist Festell.besch. 2000-2002 (A. Co-KG)". Weiters wurde eine Kopie einer Berufung gegen die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 datierend vom sowie eine Kopie eines Postaufgabescheines mit Poststempel und der handschriftlichen Anmerkung auf diesem Aufgabeschein "Berufung - Rechtsmittel A. Co-KG)" an das Finanzamt übermittelt. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass für das angeführte Fristverlängerungsansuchen datiert mit zur Einbringung von Berufungen hinsichtlich der Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 von der Berufungswerberin ein Nachweis über das Einlangen beim Finanzamt nicht erbracht wurde.

Auf Grund dieser Sachlage konnte der Unabhängige Finanzsenat davon ausgehen, dass erstmals mit der Eingabe (Fax vom ) Berufung gegen die in Rede stehenden Bescheide erhoben wurde. Dass diese Berufung damit außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, bedarf keiner Erörterung. Den Nachweis dafür, dass bereits innerhalb der Berufungsfrist eine Berufung eingebracht worden wäre, hat die Bw. nicht erbracht (vgl. zur Verpflichtung des Nachweises des Einlangens etwa Stoll, BAO-Kommentar, 847 sowie und ).

Unabhängig davon, ob nun eine Absendung von Schriftstücken mit Aufgabeschein bestätigt werden kann, ist die Zustellung des Schriftstückes (Fristverlängerungsansuchens) an das Finanzamt entscheidend.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. z.B. abermals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0165 sowie Ritz, BAO4, § 108 Tz 10, mwN).

Soweit in der Berufung eine Nachweisführung in Bezug auf die rechtzeitige Absendung des Fristverlängerungsansuchens angesprochen wird, kann dies der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der aufgezeigten Rechtslage der Beweis der Postaufgabe für den Beweis des Einlangens des Schriftstückes bei der Behörde für sich nicht ausreicht (vgl. ).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at