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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 08.11.2006, RV/0559-S/06

Fehlende Bescheidbegründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder Dr. Reinhart Prinstinger, Dr. Walter Zisler und Frau Ingrid Landauer über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand Ges.mbH, 5020 Salzburg, Fürbergstr. 60/59, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 gemäß § 188 BAO nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung

beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt die von der Bw. im Streitjahr 2004 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO fest. Die Begründung zu diesem Bescheid datiert vom .

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Darin führte der steuerliche Vertreter Folgendes aus: "Der Feststellungsbescheid wurde mir am zugestellt, die Fortsetzung des Bescheides mit Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften am und die Bescheidbegründung zum Feststellungsbescheid 2004 am ; die Berufung erfolgt somit fristgerecht".

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, worauf die Entscheidung über die Berufung durch den Berufungssenat sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass nach § 284 Abs. 3 BAO eine mündliche Berufungsverhandlung ungeachtet eines Antrages u.a. unterbleiben kann, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Gemäß § 245 Abs. 2 BAO wird der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der bekämpfte Feststellungsbescheid 2004, welcher eine Rechtsmittelbelehrung jedoch keine Begründung aufweist, am dem steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt. Der in Rede stehende Bescheid enthält keine Ankündigung, dass noch eine ergänzende Begründung gesondert ergehen wird. Die Rechtsmittelfrist lief somit am ab, zumal eine fehlende Begründung - sieht man vom angesprochenen Sonderfall des § 245 Abs. 1 (zweiter Satz) BAO ab - nicht den Eintritt der Rechtskraft hindert ( Zl. 87/14/0073). Der Umstand, dass das Finanzamt den bekämpften Bescheid mit Schriftsatz vom (Bescheidbegründung), somit nach Eintritt der Rechtskraft, ergänzte, verbleibt für den Berufungsfall ohne Bedeutung.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Bw. gegenständlich auch keinen Antrag auf Mitteilung der dem bekämpften Bescheid fehlenden Begründung, welcher zu einer Hemmung der Berufungsfrist geführt hätte, stellte.

Die Berufung vom wurde folglich nicht rechtzeitig eingebracht und war daher als nicht fristgerecht zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidbegründung
Rechtskraft
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at