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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.03.2013, RV/2028-W/12

Abflusszeitpunkt von Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Pensionen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 2011 inländische Pensionseinkünfte in Höhe von 19.800,10 Euro sowie Pensionseinkünfte aus der Schweiz und Deutschland in Höhe von 1.475,88 Euro. Die ausländischen Pensionseinkünfte sind gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich nicht steuerpflichtig, jedoch für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2011 fest.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er Folgendes ausführte:

Seine aus Deutschland bezogene Rente werde neuerdings in Deutschland einkommensbesteuert. Eine weitere, zweite Heranziehung dieser staatlichen Rente, unter welcher Bezeichnung auch immer, zur Berechnung von österreichischer Einkommensteuer fechte er als unrechtmäßig an. Die Höhe der deutschen Rente werde in Österreich mittels Einkommensteuererklärung erhoben und resultiere in einem Einkommensteuerbescheid und in abzuführender Einkommensteuer.

Seit Oktober 2011 seien auch aus dem Ausland bezogene Renten und Pensionen im Inland krankenversicherungspflichtig. Diese Versicherungsbeiträge seien von der österreichischen pensionsauszahlenden Stelle nicht - und auch nicht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 - steuermindernd berücksichtigt worden.

Im Übrigen verweise er auf seine Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010.

Nach einer schriftlichen Mitteilung des Berufungswerbers an das Finanzamt vom werden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) - als auszahlender Stelle seiner inländischen Pension - seit Februar 2012, für Zeiträume ab Oktober 2011, Krankenversicherungsbeiträge von den beiden ausländischen Pensionen in Höhe von 5,28 Euro monatlich (für die Monate Oktober bis Dezember 2011 insgesamt 15,84 Euro) einbehalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (). Es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft ().

Eine Ausgabe setzt ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (). Maßgeblich für den Abfluss ist dabei jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (; Doralt, EStG10, § 19 Tz 31 - 32).

Nachzahlungen sind im Zeitpunkt der Leistung (des Abfließens) wirksam (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 37). Die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im Jahr 2012 einbehaltenen Nachzahlungen der Krankenversicherungsbeiträge von den ausländischen Pensionen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 können daher im Berufungsjahr 2011 zu keiner Steuerminderung führen.

Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der deutschen Rente für den Progressionsvorbehalt wird auf die Ausführungen in der an den Berufungswerber ergangenen Berufungsentscheidung vom , RV/2027-W/12 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010 nach § 295a BAO) verwiesen.

Hinsichtlich der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 wird auf die an den Berufungswerber ergangene Berufungsentscheidung vom , RV/2029-W/12, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at