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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.09.2008, RV/0873-W/06

Bestimmbarkeit des Berufungsantrages

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0214 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch W, gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 7. bzw. setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 und die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1999 fest.

Bei den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 vom handelt es sich um gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheide. In diesen Bescheiden wurden auf Grund der Feststellungsbescheide des Finanzamtes M vom die vom Berufungswerber aus der Beteiligung an der B Ges.m.b.H. erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert.

Die Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1999 sowie die Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 1999 vom ergingen als Erstbescheide unter Zugrundelegung der Feststellungen einer beim Berufungswerber durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung.

Nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht wurde von den Steuererklärungen des Berufungswerbers für die Jahre 1995 bis 1999 ua. in folgenden Punkten abgewichen:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Laut Tz 21 des Betriebsprüfungsberichtes waren in den Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 1999 folgende Verluste aus Land- und Forstwirtschaft angegeben: 12.000 S (1995), 23.695 S (1996), 26.403 S (1997), 27.652 S (1998) und 27.652 S (1999).

Den Steuererklärungen 1995 und 1999 waren keine Erläuterungen, wie diese Verluste ermittelt wurden, beigelegt.

Für die Jahre 1996 bis 1998 wurden nachstehende Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt: 119.903 S (1996), 117.195 S (1997) und 115.946 S (1998). Als Betriebsausgaben beantragt wurden: 143.598 S (1996), 143.598 S (1997) und 143.000 S (1999).

Von den beantragten Betriebsausgaben wurden nur Beträge in Höhe von 33.000 S pro Jahr (Pachtzinse, die an die Ehegattin des Berufungswerbers entrichtet wurden) belegmäßig nachgewiesen.

Dementsprechend wurden von der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1999 nur Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 33.000 S berücksichtigt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Laut Tz 24 des Betriebsprüfungsberichtes wurde vom Berufungswerber im Zuge der Schlussbesprechung am beantragt, den Umsatz und Gewinn der Jahre 1996 bis 1999 ua. um nachstehende Beträge abzuändern:

1.) Im Jahr 1996 um 557.394,29 S (davon 531.347,99 S aus einer Korrektur der Eröffnungsbilanz per ),

2.) im Jahr 1997 um 425.000 S aus einer Abgrenzung (C).

Zu 1.): In der Buchhaltung des Berufungswerbers habe es im Jahr 1995 ursprünglich ein "gemischtes" Debitoren/Kreditorenkonto für die Geschäftsbeziehungen mit der dem Berufungswerber nahestehenden Firma P-GmbH gegeben. Auf diesem Konto habe es viele Umbuchungen und nachträgliche Korrekturen gegeben. Insgesamt sei dann per eine Verbindlichkeit des Berufungswerbers an die P-GmbH in Höhe von 3,188.087,95 S (531.347,99 S USt) ermittelt worden. Wenn jetzt vom Berufungswerber nach erfolgter Buch- und Betriebsprüfung behauptet werde, es bestünde eine Kundenforderung in dieser Höhe und die Umsatzsteuer wäre um 531.347,99 S zu korrigieren, so könne die Betriebsprüfung diesem Begehren gedanklich nicht folgen. Die neuerlichen Vorbringen des Berufungswerbers ließen die Ordnungsmäßigkeit der bisher als für materiell ordnungsgemäß befundenen Buchführung fraglich erscheinen.

Zu 2.): Hinsichtlich der Verbuchung der Erlöse mit der Fa. C handle es sich laut den Fakturen um Verrechnungen zwischen der Fa. P-GmbH und dem Berufungswerber. Wie schon unter Punkt 1.) erwähnt, sei es auf dem Debitoren/Kreditorenkonto zu zahlreichen Umbuchungen und nachträglichen Verrechnungen gekommen, die eine klare Abgrenzung und Zuordnung der Zahlungen des Berufungswerbers an die P-GmbH und umgekehrt nicht ermöglichten.

Da über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bereits am die Schlussbesprechung stattgefunden habe, könnten völlig neue Anbringen für den Zeitraum 1995 bis 1999 nicht mehr berücksichtigt werden. Die neuerlichen Anbringen wiesen vielmehr auf eine nicht zeitnahe und unvollständige Erfassung von Geschäftsvorfällen hin.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Die Einkünfte des Berufungswerbers als Beteiligter an verschiedenen Gesellschaften wurden in der dem Finanzamt zum damaligen Zeitpunkt bekannten Höhe der anteiligen Ergebnisse aus den Beteiligungen angesetzt.

Sonstige Einkünfte:

Für das Jahr 1997 wurde von der Betriebsprüfung ein Spekulationsgewinn in Höhe von 354.955 S ermittelt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Nach steuerlicher Würdigung der vorgelegten Verträge und sonstigen Unterlagen vertrat die Betriebsprüfung die Rechtsansicht, dass hinsichtlich des Projektes L-Gasse3, die Voraussetzungen für den "großen Bauherren" nach der Bauherrenverordnung vom , BGBl Nr. 321, nicht erfüllt seien. Dem Berufungswerber sei hinsichtlich dieses Projektes nur die "Kleine Bauherreneigenschaft" zuzuerkennen.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden von der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1999 in mehreren Punkten gegenüber den Steuererklärungen abgeändert. So wurden ua. - infolge der Zuerkennung nur der "Kleinen Bauherreneigenschaft" - die für 1995 geltend gemachten Kosten für Konzeption, Finanzierungsbeschaffung, Projektentwicklung und Steuergutachten in Höhe von 4,750.000 S und die für 1996 geltend gemachten Kosten für Steuerberatung, Kreditsteuer, Kreditbearbeitungsgebühr und Beglaubigungskosten in Höhe von 710.548 S an Stelle der bisherigen Sofortabsetzung im Jahr der Bezahlung auf fünfzehn Jahre verteilt.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 und die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1999 erhob der Berufungswerber am Berufungen und ersuchte zugleich um Erstreckung der Frist für die Ausführung der Berufungen bis zum .

Mit Bescheid vom (dem Berufungswerber laut Rückschein zugestellt am ) forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, bis zum folgende inhaltliche Mängel der Berufungen zu beheben:

Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,

Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,

Fehlen der Begründung.

Der Mängelbehebungsauftrag enthielt den Hinweis, dass die Berufungen bei Versäumung der angeführten Frist als zurückgenommen gelten.

Mit Schriftsatz vom (im Finanzamt eingelangt am ) wurde der Mängelbehebungsauftrag wie folgt beantwortet:

"In randvermerkter Rechtsmittelsache gestatte ich mir wie angekündigt und am 23. ds. näher telefonisch erörtert, die einzelnen Anfechtungspunkte wie folgt zu substantiieren:

Zu Tz 21 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)

Der Steuerpflichtige gestattet sich im Rechtsmittelwege die Ausgaben der Besteuerungszeiträume 1995 bis 1999 nochmals nachzuweisen.

Die entsprechende Berücksichtigung führt zur Abänderung der Einkommensteuerbescheide für diese Perioden.

Zur Begründung wird festgehalten, dass die entsprechenden Belegordner in der laufenden Betriebsprüfung stets zur Verfügung waren - möglicherweise durch eine andere Bezeichnung am Ordnerrücken aber nicht berücksichtigt wurden.

Zu Tz 24 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

Im Zuge der Schlussbesprechung bzw. unmittelbar danach sind dem Steuerpflichtigen Geschäftsfälle aus den Perioden 1995/96, ein Vorgang aus 1997 (C) und zwei Ausgangsfakturen aus 1999 aufgefallen, die noch zu seinem Gunsten zu berücksichtigen wären.

Während die beiden letzteren Vorgänge berücksichtigt wurden, ist zu den beiden anderen Sachverhalten, die sämtlich auf der unterschiedlichen Erfassung nach Soll für Zwecke der Buchführung und nach Ist für Zwecke der Umsatzsteuer beruhen, ins Treffen geführt worden, dass eine klare diesbezügliche Abgrenzung in der Buchhaltung nicht möglich sei, weshalb diesem Begehren nicht nähergetreten wurde.

Nunmehr wird im Rechtsmittelweg um Würdigung der Vorgänge auf diesem Konto im Sinne einer umsatz- und gewinnwirksamen Korrektur von ATS 557.394,29 ersucht. Zur Begründung werden die maßgeblichen Auflistungen vorgelegt.

Zu Tz 26 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 fehlt es großteils an Tangenten von dort aufgeführten Beteiligungsunternehmen, wie F AG, E Mobilienleasing oder T Immobilien ua.

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Tangenten für diese Zeiträume einfach nicht vorliegen, wird vorsorglich um lückenlose Überprüfung der einzelnen Ergebnismitteilungen - um die die steuerliche Vertretung auch ihrerseits bemüht ist - und Berücksichtigung in der schließlichen Erstellung der Einkommensteuerbescheide ersucht.

Zu Tz 31 (sonstige Einkünfte/mögliche Spekulationsgeschäfte mit relativem Verlustausgleichsverbot)

Gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 sind sogenannte Spekulationsgeschäfte im Sinne des Gesetzes, die in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust führen, nicht ausgleichsfähig.

Bei Überprüfung der Veranlagungsresultate aus einem Depot ergab sich ein Überschuss der Verkaufserlöse über die Einstandspreise abzüglich Werbungskosten von netto ATS 354.955,-, wobei jedoch unbeachtet blieb, dass im selben Zeitraum auch ein sogenannter "warrant", nämlich eine Call-Option verfiel, woraus ein diesen ermittelten Periodengewinn übersteigender Verlust entstand.

Das entsprechende US-Wertpapier lautete auf Namen, wurde von der GR Inc. ausgestellt und wird in Kopie samt Abrechnung vom vorgelegt.

Zu Tz 33 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Die dramatische Nachforderung von Umsatz- und Einkommensteuer aus der Errichtung eines Mietobjekts in L-Gasse3 - je nach Sichtweise als großer oder kleiner Bauherr - erfolgte auf der Grundlage eines Spezialgutachtens des renommierten Steuerexperten Dr. E.H., vormals fachzuständiger Abteilungsleiter im BM für Finanzen.

Der Steuerpflichtige konnte sich prinzipiell auf dieses Gutachten verlassen. Die laufende steuerliche Vertretung sah zunächst keine Veranlassung, an den gutachtlichen Ausführungen Zweifel anzubringen. Erst im Zuge der Betriebsprüfung wurden im Detail andere Bauausführungen sowie Vertragsbeziehungen einer anderen Würdigung unterzogen. Schon vorher war durch eine Kette von Gerichtsverfahren mit dem ursprünglichen Generalunternehmer die bereits existenzgefährdende Auswirkung der eingetretenen Fehlentwicklungen bei diesem Projekt zutage getreten.

Die Bekämpfung der steuerrechtlichen Würdigung der sogenannten Vertragsgeflechte erfolgt vor dem Hintergrund der Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche und ist im Abgabenverfahren zu klären, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen für die große Bauherreneigenschaft vorliegen.

Zusammenfassend wird in Vorbereitung der Erledigung der einzelnen Anfechtungspunkte um die Gelegenheit einer persönlichen Durchsprache in der ersten Instanz (Referat BP) nunmehr gemäß § 279 Abs. 3 BAO als sog. Erörterungstermin zur Festlegung der weiteren Mittel für Nachweis- bzw. Glaubhaftmachung der obigen Ausführungen ersucht.

In Anpassung an die Einführung des "unabhängigen Finanzsenates" (hier: Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen) wird namens des Berufungswerbers vorsorglich der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt. Ergänzend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt."

Dem Schriftsatz vom waren - entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers - keinerlei Unterlagen angeschlossen.

Mit Bescheiden vom erklärte das Finanzamt die Berufungen vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 und die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1999 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Berufungswerber habe dem Auftrag, die Mängel der Berufungen bis zum zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/13/0063, sei das Ziel des § 250 Abs. 1 BAO und des § 275 BAO, dass die Behörde in die Lage versetzt werde, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Die Behörde sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen dazu nicht in der Lage:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Tz 21 des Betriebsprüfungsberichtes):

Es gehe aus der Mängelbehebung nicht hervor, welche Ausgaben, in welcher Höhe, welche Auswirkungen auf die angefochtenen Bescheide haben sollten. Desweiteren würden die begehrten Abänderungen nicht konkretisiert.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Tz 24 des Betriebsprüfungsberichtes):

Die Geschäftsfälle aus den Perioden 1995/96 würden nicht konkretisiert. Desweiteren werde nicht dargelegt, welche Abänderungen welcher Bescheide konkret begehrt würden. Die zur Begründung angeführte Auflistung liege der Behörde nicht vor.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes):

Es werde nicht bekanntgegeben, wieviele Tangenten konkret fehlten und zu welchen Änderungen sie führen würden. Zudem würden beteiligte Unternehmen nur beispielhaft aufgezählt, sodass die Behörde zu keiner lückenlosen Aufklärung in der Lage sei.

Sonstige Einkünfte/mögliche Spekulationsgeschäfte mit relativem Verlustausgleichsverbot (Tz 31 des Betriebsprüfungsberichtes):

Es gehe aus der Mängelbehebung nicht hervor, zu welchem Verlust der Verfall eines sogenannten "warrant" geführt haben soll, der dann zu welchem Gesamtverlust geführt haben soll. Desweiteren werde nicht ausgeführt, welche Änderungen konkret begehrt würden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Tz 33 des Betriebsprüfungsberichtes):

Es werde lediglich ausgeführt, warum die steuerliche Würdigung bekämpft werde, ohne jedoch darzulegen, welche steuerliche Würdigung beantragt werde. Es gehe überhaupt nicht hervor, was begehrt werde (welche Bescheide in welcher Weise aus welchen Gründen abgeändert werden sollten).

Gegen die Zurücknahmebescheide vom erhob der Berufungswerber Berufungen, in welchen er Folgendes ausführte:

In Anbetracht eines laufenden Zivilverfahrens mit dem seinerzeitigen Gutachter und vormaligen Mitarbeiter des BM für Finanzen, Herrn Dr. H, hätten wiederholte Vorsprachen beim zuständigen Leiter der Betriebsprüfung, Herrn Mag. S, stattgefunden. Er sei davon ausgegangen, dass diese Erörterungen über teilweise Rücknahmen des Rechtsmittels Teil des Verfahrens seien. In diesem Sinn und unter Hinweis auf Ausfertigungsfehler bei den Einkommensteuerbescheiden für 1996, 1997 und 1998 werde ersucht, die angeführten Bescheide insgesamt aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die gegen die Zurücknahmebescheide vom erhobenen Berufungen als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidungen vom stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Nach § 275 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder - gemessen an dem an § 250 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. zB ; ; ).

Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO normierte Erfordernis soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Der Berufungsantrag muß daher bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes sein. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an (vgl. zB ; ; ; ).

Im gegenständlichen Fall ist das Berufungsbegehren aus folgenden Gründen nicht ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Nach den Ausführungen im Mängelbehebungsschriftsatz vom möchte der Berufungswerber im Rechtsmittelwege die Ausgaben der Besteuerungszeiträume 1995 bis 1999 nochmals nachweisen. Der Berufungswerber führt jedoch nicht aus, welche Ausgaben gemeint sind.

Laut den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen für 1996, 1997 und 1998 - den Steuererklärungen für die Jahre 1995 und 1999 waren keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen angeschlossen - wurden vom Berufungswerber Betriebsausgaben in (jährlich gleichbleibender) Höhe von 143.598 S (Abschreibungen: 90.000 S, Versicherungen: 9.770 S, Abgaben: 10.828 S, Pacht: 33.000 S) geltend gemacht.

Laut Betriebsprüfungsbericht hat der Berufungswerber von den beantragten Ausgaben nur die bezahlten Pachtzinsen in Höhe von 33.000 S belegmäßig nachgewiesen.

Nach den Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung entfällt der Großteil der Abschreibungen (85.000 S) auf die Absetzung für Abnutzung von Stallgebäude und Stadel, die im Eigentum der Verpächterin stehen. Die Abzugsfähigkeit dieser Abschreibungen beim Berufungswerber wurde von der Betriebsprüfung offenbar auch deswegen versagt, weil die AfA-Berechtigung der Verpächterin zusteht.

Da der Berufungswerber im Mängelbehebungsschriftsatz weder ausführt, welche konkreten Ausgaben gemeint sind (ob etwa auch die Abschreibungen vom Berufungsbegehren mitumfasst sind), noch dass die erklärungsgemäße Berücksichtigung der Betriebsausgaben beantragt wird, ist das Berufungsbegehren nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wird im Mängelbehebungsschriftsatz lediglich ausgeführt, dass noch Geschäftsfälle aus den Perioden 1995/96 und ein Vorgang aus 1997 (Fa. C) zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen wären. Es werden jedoch weder die betreffenden Geschäftsfälle ausreichend konkretisiert noch wird angegeben, für welches Jahr die beantragte umsatz- und gewinnwirksame Korrektur in Höhe von 557.394,29 € erfolgen soll.

Die zur Begründung angeführten maßgeblichen Auflistungen waren dem Schriftsatz vom nicht angeschlossen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Die im Mängelbehebungsschriftsatz angeführten, in den Einkommensteuerbescheiden 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 anzusetzenden anteiligen Einkünfte als Beteiligter an verschiedenen Gesellschaften werden vom Berufungswerber betragsmäßig nicht angegeben.

Es fehlt daher auch hier die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Sonstige Einkünfte:

Der im Schreiben vom angeführte Verlust aus einem US - Wertpapier wird weder betragsmäßig angegeben noch lag die im Mängelbehebungsschriftsatz angeführte Kopie samt Abrechnung vom bei.

Im Übrigen wurde von der Betriebsprüfung der Spekulationsgewinn nicht für das Jahr 1996, sondern für 1997 ermittelt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Laut Tz 33 des Betriebsprüfungsberichtes wurden von der Betriebsprüfung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1995 bis 1999 in mehreren Punkten abgeändert. Unter anderem wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Sanierung des Mietgebäudes in L-Gasse3, nur die "Kleine Bauherreneigenschaft" zuerkannt.

Nach den Ausführungen im Mängelbehebungsschriftsatz zu Tz 33 ist "im Abgabenverfahren zu klären, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen für die große Bauherreneigenschaft vorliegen." Es wird jedoch keinerlei Aussage getroffen, welche konkreten Änderungen und für welche Jahre diese Änderungen begehrt werden.

Das Berufungsbegehren ist daher auch in diesem Punkt nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar.

Der Mängelbehebungsschriftsatz enthält zudem überhaupt keine Ausführungen, in welchen Punkten die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 angefochten werden. Hinsichtlich der Berufungen gegen diese Bescheide ist daher auch das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt.

Zum Berufungseinwand, es hätten wiederholte Vorsprachen des Berufungswerbers beim Leiter der Betriebsprüfung, Herrn Mag. S, stattgefunden, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen grundsätzlich schriftlich einzubringen.

Nach der Aktenlage der Veranlagungsakten gibt es keine Niederschriften über die Vorsprachen des Berufungswerbers bei Herrn Mag. S (Fachvorstand).

Herr Mag. S hat auf Befragung des unabhängigen Finanzsenates am angegeben, der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers habe ihn in der Berufungssache wiederholt angerufen. Ob der Berufungswerber bzw. sein steuerlicher Vertreter im maßgebenden Zeitraum - bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am - bei ihm auch persönlich vorgesprochen habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Niederschriften darüber seien jedenfalls keine aufgenommen worden. Er könne ausschließen, dass außerhalb des Aktes etwas schriftlich festgehalten wurde.

Selbst wenn die betreffenden Vorsprachen vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist stattgefunden haben sollten, wäre für den Berufungswerber daher daraus nichts gewonnen.

Die Zurücknahmeerklärung der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 ist somit zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
Mängelbehebungsauftrag
Zurücknahmeerklärung
Berufungsantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at