Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 28.10.2004, ZRV/0066-Z3K/04

Aussetzung der Vollziehung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0066-Z3K/04-RS1
Die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO nicht vor, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache einerseits keine gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe, die eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, hervorkommen, somit einerseits die entscheidende Behörde keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat und andererseits der Antragsteller nicht substantiiert und in ihm zumutbarer Form bewiesen hat, dass und warum ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
ZRV/0066-Z3K/04-RS2
Antragsteller haben nach Art. 6 ZK alle Angaben und Unterlagen zu liefern, die eine Behörde für die Entscheidung, die sie in angemessener Frist zu treffen hat, benötigt. Bei geltend gemachten abgabenrechtlichen Begünstigungen (z.B. einer Aussetzung nach Art. 244 ZK) ist das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen durch den Antragsteller nachzuweisen (§ 5 ZollR-DG). Fristen sind den Gegebenheiten nach angemessen zu bemessen (§ 110 Abs. 2 BAO). Die Fristbemessung muss den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass ein Antragsteller dem konkreten gesetzlichen und behördlichen Leistungsauftrag nachkommen kann. Ansuchen um Fristverlängerungen werden unter Angemessenheits-, Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beurteilt. Eine Frist von mehr als fünf Monaten, um zu beweisen, dass die sofortige Vollziehung einer Forderung aufgrund der Lage des Abgabenschuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, ist als angemessen und als ausreichend zu betrachten, wenn substantiierte Einwendungen, die Vorlage der Unterlagen selbst und die Beantwortung der an den Antragsteller gerichteten Fragen wären dem Antragsteller in der gewährten Frist nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, fehlen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Linz vom , GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamtes Linz hat den Bf. mit Bescheid vom , Zahl: 0001, mit Abgaben im Gesamtbetrage von € 10.424,34 belastet.

Gegen diese Belastung in der Hauptsache hat sich der Bf. mit Berufung vom gewendet. Das Hauptzollamt Linz hat über die Berufung mit den Berufungsvorentscheidungen vom entschieden, den Spruch einzelner Bescheide in Teilen abgeändert und der Berufung teilweise stattgegeben. Als zu entrichtender Betrag hat sich im Grunde der Berufungsvorentscheidungen ein Abgabenbetrag von insgesamt € 9.205,47 ergeben.

In der Berufung hat der Bf. auch den Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Vorschreibung der Abgaben bis zur Entscheidung über die Berufung zu stunden.

Das Hauptzollamt Linz hat den Aussetzungsantrag vom mit Bescheid vom , Zahl: 0002, abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, für die gegenständliche Abgabenschuld sei die nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO erforderliche Sicherheitsleistung für die begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht erbracht worden.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . Der Bf. hat darin vor allem vorgebracht, er könne der Darstellung der Behörde, weil ein Betrag von ATS 500.000,00 für das Strafverfahren und ein Betrag von ATS 239.554,00 für offene Verbindlichkeiten zu Zahl: 0003 erlegt worden sei, nicht nachvollziehen, dass für die Abgabenschuld im Betrage von € 10.424,34 keine Sicherheitsleistung vorliege.

Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass aus ein und demselben Rechtsgrund verfahrensmäßig verschiedene Verfahren eingeleitet worden seien. Dies könne nicht dazu führen, dass aus demselben Rechtsgrund für einzelne Verfahren verschiedene Beträge und Sicherheitsleistungen verlangt würden. Dies insbesondere dann, wenn über einzelne Verfahren noch keine rechtskräftigen Entscheidungen ergangen, die Beträge zu Lasten des Bf. eingefroren seien und für bereits vorliegende Entscheidungen nicht herangezogen würden.

Er sei Kraftfahrer und Kleinunternehmer. Aus dem anhängigen Verfahren sei zu ersehen, dass nur geringe Umsätze mit keinen Gewinnmöglichkeiten getätigt würden. Die vorgeschriebenen Beträge würden seine finanzielle Leistungsfähigkeit überschreiten. Die Auferlegung zusätzlicher Sicherheiten für einen Betrag von € 10.424,34 könne bei bereits vorhandenen Mitteln von über € 36.000,00 nur als rechtswidrige und extreme Auslegung gesetzlicher Bestimmungen gesehen werden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung seien gegeben. Seine wirtschaftliche Situation sei über Gebühr angespannt und ein Existieren nur noch durch Unterstützung von dritter Seite möglich.

Das Hauptzollamt Linz hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 0004, als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen durch den Bf. vorgebrachter Beschwerde hat der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , Geschäftszahl: 0005, entschieden. Der unabhängige Finanzsenat hat die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl: 0004, gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil durch das Hauptzollamt Linz insbesondere das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens nicht geprüft worden sei.

Das Zollamt Linz hat den Bf. in der Folge mit Vorhalt vom , Zahl: 0006, eingeladen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Vorhaltes Unterlagen vorzulegen, aus denen tauglich hervorgehe, dass dem Bf. durch die Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehe.

Der Bf. hat dem Zollamt Linz, nachdem ihm die Frist zur Vorlage der Unterlagen antragskonform um vier Wochen erstreckt worden war, in seiner Eingabe vom mitgeteilt, er habe mit der Einleitung der gegenständlichen Verfahren, insbesondere mit der Beschlagnahme des LKW-Zuges seinen vertraglichen Transportverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Er habe dadurch einen vollständigen Ausfall der Aufträge in Kauf nehmen müssen. Ein Großteil der Aufträge sei in der Folge auch gekündigt worden. Diese Umstände würden sich auch für die Behörde ergeben, da diese aufgrund der Änderungen der Liefersituation klar erkennbar seien.

Um diese Situation überbrücken bzw. finanzieren und die Kaution erlegen zu können, habe er Kreditverpflichtungen in einer Größenordnung von 2,1 Millionen Kronen eingehen müssen. Die Kreditverpflichtungen habe er trotz der angespannten Situation eingehalten. Er habe faktisch kein Einkommen. Seinen persönlichen Sorgepflichten könne er nur erschwert nachkommen. Er habe, abgesehen von den kreditfinanzierten Fahrzeugen, keine zusätzliches Firmenvermögen oder sonstiges Vermögen. Die gesamten Verdienste würden ausschließlich zum Aufbau eines Unternehmens herangezogen. Die Situation und die Belastung durch die nicht abgeschlossenen Verfahren und die damit verbundenen Kosten und Gebühren seien für ihn faktisch nicht mehr verkraftbar.

Der Bf. hat der Eingabe zum Nachweis seiner Belastungen drei Ablichtungen von Kreditverträgen angeschlossen.

Um die Berufung bearbeiten zu können, hat das Zollamt Linz den Bf. ein weiteres Mal mit Vorhalt vom , Zahl: 0007, eingeladen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Vorhaltes genau umschriebene Unterlagen vorzulegen und Fragen zu den vorgelegten Kreditverträgen zu beantworten. Dem Bf. wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Erbringung einer Sicherheitsleistung eröffnet.

Namentlich wurde der Bf. eingeladen, dem Zollamt Linz nachfolgende Unterlagen vorzulegen: - einen Einkommensnachweis, - einen Nachweis betreffend Sorgepflichten, - Nachweise hinsichtlich des Besitzes von Immobilien, - Nachweise hinsichtlich des Besitzes von Kraftfahrzeugen, - Nachweise hinsichtlich des Besitzes sonstiger vermögenswerter Fahrnisse, - einen Firmenbuchauszug, - einen Grundbuchsauszug hinsichtlich des Unternehmensstandortes und - Belege zur aushaftenden Geldsumme hinsichtlich der eingeräumten Kreditverträge.

Das Zollamt Linz wollte darüber hinaus wissen, ob die Kreditgeber Privatpersonen oder Kreditinstitute sind und welche Laufzeit die Kredite haben, um ausschließen zu können, dass es sich bei den an ein und demselben Tag erstellten Kreditverträgen um aus Gefälligkeit erstellte Kreditverträge handelt.

Mit Eingabe vom wurde durch den Vertreter des Bf. um die Erstreckung der Frist um weitere vier Wochen und mit Eingabe vom um eine neuerliche Erstreckung der Frist um vier Wochen ersucht.

Das Zollamt Linz hat dem Ersuchen vom in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom , Zahl: 0008, entsprochen und dem Bf. die Frist zur Vorlage der Unterlagen und zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen letztmalig bis zum verlängert.

In der Eingabe vom hat der Vertreter des Bf. erneut eine Erstreckung der Frist um weitere vier Wochen beantragt. Er begründet seinen Antrag damit, dass ihm eine entsprechende Mitteilung seitens des Bf. nicht zur Verfügung stehe, er daher keine entsprechenden Äußerungen abgeben könne.

In seiner verfahrensleitenden Verfügung vom , Zahl: 0009, hat das Zollamt Linz das Ersuchen vom auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes vom , Zahl: 0007, abgelehnt.

Das Zollamt Linz stützt seine Entscheidung auf die §§ 94, 110 Abs. 2 und 311 BAO. Es begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den berechtigten Interessen des Bf. bereits durch die Gewährung einer Fristverlängerung im Bescheid vom ; Zahl: 0008, hinreichend Rechnung getragen worden sei. Es sei daher dem Kriterium der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO der Vorzug zu geben gewesen. Es dürfe dabei auch nicht der Umstand unberücksichtigt bleiben, dass die Zollbehörde die ihr vom Gesetz aufgetragenen Verwaltungsverfahren rasch und effizient durchzuführen habe.

Das Zollamt Linz hat die Berufung des Bf. vom in der Folge mit der nunmehr bekämpften Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 0010, als unbegründet abgewiesen.

Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die Art. 6, 7 und 244 des ZK und auf § 5 des ZollR-DG begründet das Zollamt Linz seine Entscheidung vor allem damit, dass die Aussetzung der Vollziehung eine den Bf. begünstigende Entscheidung wäre. Es treffe daher den Bf. nicht nur eine uneingeschränkte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, sondern habe er darüber hinaus unzweifelhaft nachzuweisen, dass in seiner Person alle Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt seien. Der Bf. sei seiner diesbezüglichen Nachweispflicht jedoch nicht nachgekommen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Seitens des Bf. wird die Berufungsvorentscheidung in vollem Umfange angefochten und die Berufung im Übrigen aufrechterhalten.

Der Bf. führt aus, er könne den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung nicht folgen. Es sei festzustellen, dass eine rechtskräftige Feststellung des Abgabenbetrages nicht vorliege. Die Abgabenschuld sei daher nicht begründet und daher auch die Vornahme der Vollziehung nicht berechtigt. Das bisherige Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Abgabenschuld gerechtfertigt sei.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht sei zunächst davon auszugehen, dass die notwendigen Darstellungen auf jeden Fall erfolgt seien. Die Einholung weiterer Urkunden sei jedoch nur dann begründet, wenn Bedenken hinsichtlich der Darstellung des Bf. angenommen werden.

Der Bf. sei der Aufforderung im Wesentlichen nachgekommen. Die weiteren Urkunden habe man nicht einholen können. Dazu komme, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher die Kontaktnahme jeweils durch Übersetzungen erfolgen müsse. Es sei der Bf. auch nicht der Rechtssprache des gegenständlichen Verfahrens mächtig. Es könne daher, da im Staatsgebiet des Bf. derartige Verfahren bislang nicht üblich gewesen seien, nicht erwartet werden, dass er einer Aufforderung im Sinne der Amtssprache ohne weiters nachkommen könne und den Sinn und Zweck im Einzelnen verstehe. Im Hinblick darauf hätte jedenfalls ein entsprechender Zeitraum zur Beischaffung der Urkunden eingeräumt werden müssen. Die Abweisung der Fristverlängerung sei daher zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, die Aussetzung der Vollziehung sei in vollem Umfange berechtigt und auch begründet.

Der Bf. hat weder im Rechtszug, noch aus Anlass der Vorlage der Beschwerde bzw. bis dato die angeforderten Unterlagen - auch nicht einen Teil der von ihm angeforderten Unterlagen - dem Zollamt oder dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, noch eine Sicherheitsleistung erbracht und auch nicht die an ihn gestellten Fragen beantwortet.

Um über die Beschwerde sachgerecht entscheiden zu können, wurden der Bf. und sein Vertreter mit Schreiben vom eingeladen, dem unabhängigen Finanzsenat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens Unterlagen vorzulegen, aus denen tauglich nachvollzogen werden könne, dass die zur Verfügung gestandene Frist nicht ausgereicht habe, dem Zollamt Linz die an den Bf. gestellten Fragen - auch nicht einen Teil davon - zu beantworten und die zunächst allgemein (Vorhalt vom ) und danach genau (Vorhalt vom ) bezeichneten Unterlagen - auch nicht einen Teil davon - vorzulegen.

Der unabhängigen Finanzsenat hat insbesondere um die Vorlage von Beweisen darüber ersucht, wann und wie oft es zwischen dem Bf. und seinem Vertreter - von wem auch immer veranlasst - im Zeitraum vom bis zum im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren Besprechungen gegeben hat. Es sollte mitgeteilt werden, welchen Inhalt die Besprechungen hatten, wann und wie oft Inhalt der Besprechungen auch die unausreichenden Fristen und Gründe dafür, dass und warum die Fristen nicht ausreichen, waren. Der unabhängige Finanzsenat hat Beweise darüber, wann im Zeitraum vom bis zum welche Unterlagen - von wem auch immer - an welches Übersetzungsbüro (an welchen Übersetzer) zur Übersetzung gegeben wurden, welche Erfüllungsfristen vereinbart waren und wie viel Zeit die Übersetzungen dann tatsächlich in Anspruch genommen haben. Es sollten auch Beweise darüber, dass und wann es im Zeitraum vom bis zum auf welche Art und Weise - von wem auch immer ausgehend - Kontakte welcher Art auch immer zwischen dem Vertreter und dem Bf. im Hinblick auch darauf, dass die Fristen nicht ausreichen werden, gegeben hat. Weiters sollten Beweise darüber, ob in der Zeit vom bis zum in der Person des Vertreters bzw. Bf. liegende Gründe (Krankheit, Urlaub, Auslandsaufenthalt udgl.) diese daran gehindert haben, den Ersuchen des Zollamtes Linz nicht nachkommen zu können. Schließlich sollten weitere tauglichen Beweismittel, aus denen für den Zeitraum vom bis zum begründet und erwiesen hervorgehe, dass die Frist von in Summe zwanzig Wochen nicht ausgereicht habe, den Ersuchen des Zollamtes Linz zeitgerecht nachkommen zu können, vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom wurde dem Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates vom entsprochen. Seitens des Vertreters des Bf. wird mitgeteilt, dass es in der Zeit zwischen bis keine persönlichen Kontakte gegeben habe. Die Kontakte hätten sich auf die Korrespondenz über einen Mittler, der auch als Übersetzer fungiert habe, beschränkt. Von diesem sei nunmehr angekündigt worden, dass eine entsprechende Darstellung zum neuen Tatvorwurf in den nächsten Tagen erfolgen werde.

Zum Nachweis der Kontaktnahme wurden der Mitteilung vom nachfolgend angeführte Schreiben und E-mails angeschlossen: - das Schreiben der steuerlichen Vertretung an den Bf. vom ; - das E-mail des Übersetzungsbüros an die steuerliche Vertretung vom ; - das Schreiben der steuerlichen Vertretung an das Übersetzungsbüro vom ; - das E-mail des Übersetzungsbüros an die steuerliche Vertretung vom ; - das E-mail des Übersetzungsbüros an die steuerliche Vertretung vom und - das E-mail des Übersetzungsbüros an die steuerliche Vertretung vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK; ABlEG Nr. L 302 vom idgF) wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann.

Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden im Sinne von Art. 7 ZK sofort vollziehbar.

Im Sinne von Art. 244 ZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie - begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung (, RS 2).

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren der Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961 idgF).

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (, RS 1 und 3).

Gemäß § 94 BAO können Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, schriftlich oder mündlich erlassen werden. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 110 Abs. 2 BAO von ihr festgesetzte Fristen verlängern. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Solche Verfügungen können erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss gemäß Art. 6 Abs. 1 ZK alle Angaben liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden (sog. Beibringungsgrundsatz). Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss die Entscheidung so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muss die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht (Art. 4 Nummer 23 ZK) festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrages bei den Zollbehörden ergehen.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO beträgt diese Frist sechs Monate ab dem Einlangen eines Anbringens oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung.

Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies gemäß § 5 ZollR-DG geltend zu machen.

Verfahrensleitende Verfügungen sind in der Regel Verfügungen, bei denen die sie regelnde Norm, wie beispielsweise die sich auf Ermessensübung gestützte Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist, ausdrücklich ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt (§ 244 BAO).

Die Ausführungen der Beschwerde vom , die sich mit den Einwendungen gegen die verfahrensleitende Verfügung vom , Zahl: 0009, und mit den Einwendungen gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 0010, beschäftigen, sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung, im Gegenstand aus § 110 Abs. 2 BAO, aus dem Zweck dieser Norm. Fristen müssen den Gegebenheiten nach angemessen gesetzt werden. Ansuchen um Fristverlängerungen müssen danach unter Angemessenheits-, Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beurteilt werden. Die Fristbemessung muss den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass eine Partei dem konkreten gesetzlichen und behördlichen Leistungsauftrag nachkommen kann.

Angesichts des Umstandes, dass der Bf. rechtsfreundlich vertreten ist, dass es sich bei der beantragten Entscheidung um eine ihn begünstigende Entscheidung handelt, dem Bf. aus der Sicht des Vorhaltes vom zunächst acht und nach einem den ersten Vorhalt ergänzenden Vorhalt vom weitere zwölf Wochen, in Summe also zwanzig Wochen zur Verfügung gestanden haben, ist das Zollamt Linz im Recht. Dem Bf. war es in diesem Zeitraum zumutbar, dem Zollamt Linz einen unersetzbaren Schaden, der dem Bf. durch die sofortige Vollziehung der Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnte, durch taugliche Unterlagen zu erweisen. Der Bf. hat die angeforderten Unterlagen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht beigebracht bzw. die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet. Im Zeitraum vom bis zum hat es zwischen dem Bf. und seinem Vertreter keine persönlichen Kontakte gegeben. Die schriftlichen Kontakte haben sich nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom auf einen einzigen schriftlichen Kontakt vom beschränkt. In der Mitteilung finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass in der Zeit vom bis zum in der Person des Vertreters bzw. in der Person des Bf. liegende Gründe (Krankheit, Urlaub, Auslandsaufenthalt udgl.) diese daran gehindert haben, den Ersuchen des Zollamtes Linz nicht nachkommen zu können.

Die vom Zollamt Linz zur Beibringung der Unterlagen ausgemessene Frist von zunächst acht, dann zwölf Wochen hat den in der Beschwerde eingewendeten besondern Verhältnissen angemessen Rechnung getragen. Die Frist war so ausreichend bemessen, dass der Bf. jedenfalls in die Lage versetzt war, dem Auftrag unter den gegebenen Möglichkeiten aus der Sicht der ihn treffenden Beibringungspflicht nachkommen zu können (vgl. dazu Ausführungen des VwGH zur Angemessenheit von Fristen im E vom , 2000/15/0013 oder im E vom , 96/20/0242).

Bei einer Frist von in Summe knapp fünf Monaten waren dem Bf. Anstrengungen zumutbar, dem Auftrag, der stets auf den tauglichen Nachweis, dass dem Bf. durch die Einziehung der Abgaben in der Hauptsache ein unersetzbarer Schaden drohe, gerichteten war, nachzukommen. Durch den zweiten Vorhalt wurde der erste lediglich konkretisiert, wenn im zweiten Vorhalt auf die Ausführungen des ersten verwiesen wird, und die im ersten Vorhalt allgemein bezeichneten erforderlichen Beweise nunmehr konkret beschrieben werden.

Der Bf. hat im Grunde von Art. 6 ZK alle Angaben und Unterlagen zu liefern, die eine Behörde für die Entscheidung, die sie in angemessener Frist zu treffen hat, benötigt. Der Bf. hat nach § 5 ZollR-DG bei geltend gemachten abgabenrechtlichen Begünstigungen das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Der Bf. hätte im Gegenstande nachweisen müssen, dass ihm durch eine sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden drohen werde. Dass ihm der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar war, also die Glaubhaftmachung genügt hätte, ist aus der Art der angeforderten Beweise, der an ihn gestellten Fragen, der Beschwerde und der Mitteilung vom nicht erschließbar. Es fehlen substantiierte Einwendungen, die Vorlage der Unterlagen selbst und die Beantwortung der an den Bf. gerichteten Fragen wäre dem Bf. nicht zumutbar gewesen.

Der Bf. hat seine wirtschaftliche Lage dargestellt. Dass eine Einholung weiterer Urkunden durch die Zollbehörden jedoch nur dann begründet ist, wenn Bedenken hinsichtlich der Darstellung des Bf. angenommen werden, lässt sich den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Der Bf. ist der Aufforderung auch nicht im Wesentlichen nachgekommen. Der Umstand, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Kontaktnahme daher jeweils durch Übersetzungen erfolgen müsse, findet in der Dauer der Frist Deckung.

In der Regel ist davon auszugehen, dass Bf. nicht der Rechtssprache mächtig sind. Zu diesem Zweck wenden sich Bf. an rechtsfreundliche Vertreter. Sie erwarten sich von rechtsfreundlichen Vertretern Aufklärung im Hinblick auf den Inhalt von gesetzlichen Bestimmungen. Sie erwarten sich, dass ihnen durch fachlichen Rat die Bedeutung von Rechten und Pflichten (z.B. Beibringungsgrundsatz) entsprechend ins Bewusstsein gerückt wird. Sie suchen Hilfe, um den Inhalt von Vorhalten, vor allem wenn sie in der Amtssprache abgefasst werden, verstehen zu können. Sie erwarten sich Hilfe in dem Sinne, dass sie den Sinn und Zweck von Verfahrensschritten und materiellrechtlichen Anforderungen an den Rechtsstreit erfassen.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Der unabhängige Finanzsenat ist gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz maßgebend ().

Der Bf. hat es gemäß der ihn treffenden Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, substantiiert vorzubringen und zu beweisen, dass und warum ihm durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 ZK entstehen werde.

Der EuGH knüpft im Urteil vom , Zahl: C-130/95 Rz 35 ff. in Ermangelung einer Definition des ZK zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens an. Dieser Schaden verlange die Prüfung, ob der Schaden im Falle der Stattgabe der streitigen Entscheidung in der Hauptsache, der durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, nicht vollständig ersetzt werden, also der Vollzug umgekehrt werden könnte (vgl. auch ).

Weil der Bf. seiner Darlegungspflicht in ihm zumutbarem Zeitrahmen nicht nachgekommen ist, war dem Zollamt Linz eine abschließende Beurteilung der Vermögenssituation des Bf. nicht möglich. Das zur Entscheidung in angemessenem Zeitraum verpflichtete Zollamt konnte keine Aussage darüber treffen, ob dem Bf. durch die Vollziehung der in der Hauptsache geforderten Abgabenschuld ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Art. 244 Abs. 3 ZK sieht die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung vor. Weil eine entsprechende Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde und weil ein Ausnahmefall, in dem von der Sicherheitsleistung abgesehen werden könnte, nicht erwiesen wurde, ist eine der Bedingungen der Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt.

Aus dem Hinweis in der Mitteilung vom , es werde zum neuen Tatvorwurf in den nächsten Tagen eine entsprechende Darstellung erfolgen, kann vom unabhängigen Finanzsenat, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Großteil der beigefügten Unterlagen Zeiträume nach dem betrifft, keine Verbindung zum gegenständlichen Aussetzungsverfahren hergestellt werden. Der beantragten Aussetzung von Abgaben ohne Leistung einer Sicherheitsleistung als Gegenstand des Verfahrens stehen im Wesentlichen die in der Person des Bf. liegenden und von diesem nicht erwiesenen ernsthaften Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art entgegen, weshalb der in der Hauptsache ergangene angefochtene Bescheid vollziehbar bleiben musste.

Den Ausführungen des Bf. ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gestellt wurde. Seitens des Bf. wird vorgebracht, eine rechtskräftige Feststellung des Abgabenbetrages liege nicht vor, weshalb die Abgabenschuld nicht begründet und die Vornahme der Vollziehung nicht berechtigt sei. Das Verfahren habe bisher keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Abgabenschuld gerechtfertigt sei.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte, Kommentar Zollkodex, 3. Auflage, Art. 244, Rz. 17). Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist ().

Bereits daraus, dass die Beurteilung anhand des Vorbringens erfolgt, ohne dass die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist, ergibt sich, dass eine rechtskräftige Feststellung des Abgabenbetrages nicht gefordert ist. Dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzuliegen hat, ergibt sich auch aus der Funktion des Art. 244 ZK selbst, der einen vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Zollbehörden gewährleisten soll. In Art. 244 ZK heißt es grundsätzlich, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt wird.

Im Hauptverfahren wurde der Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl: 0001, mit Abgaben im Gesamtbetrage von € 10.424,34 belastet. Dagegen hat er mit Eingabe vom berufen. Das Hautzollamt Linz hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom entschieden.

Ausgehend von den Berufungsvorentscheidungen ist aber festzuhalten, dass die Angaben des Bf. im Hinblick auf den Kaufpreis je kg Heu mit jenen der österreichischen Empfänger nicht übereinstimmen. Es wurden im Grunde von Ermittlungen des Hauptzollamtes Linz den Anmeldungen Rechnungen zugrunde gelegt, die einen geringeren als den tatsächlichen Wert beinhalten. Dies wurde vom Bf. nicht bestritten (Niederschrift vom ).

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zolls ist bei wertzollpflichtigen Waren der allenfalls zu berichtigende Transaktionswert derselben und nicht das Gewicht, wobei Nebenkosten die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer erhöhen. In den strittigen Fällen weisen die den Warenanmeldungen zugrunde liegenden Rechnungswerte nicht den Transaktionswert aus, wenn aus den glaubhaften Angaben der Warenempfänger teilweise der tatsächlich gezahlte Preis ermittelt werden habe können. Aus diesen glaubhaften Angaben der Empfänger ergibt sich ein gegenüber den Angaben in den Anmeldungen deutlich höherer Preis für die Ware.

Von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren darf im Hinblick auf das Verhalten des Bf., der aus der Sicht der Niederschrift vom wusste, dass von ihm für die Verzollung zur Verfügung gestellte Unterlagen unrichtig waren, ausgegangen werden.

Es ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat nach überschlägiger Prüfung der Hauptsache keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es sind neben diesen für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen keine gewichtigen, gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage getreten, die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des Vorbringens, ohne die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, haben sich begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ergeben.

Graz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überschlägige Prüfung der angefochtenen Entscheidung
Rechtmäßigkeit der Entscheidung
Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen
Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen
begründete Zweifel
substantiiert
zumutbar
sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
unersetzbarer Schaden
Angaben und Unterlagen liefern
abgabenrechtliche Begünstigungen
Voraussetzungen muss der Antragsteller nachweisen
Fristbemessung
sachgerecht
Fristverlängerung
Angemessenheits-
Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte
substantiierte Einwendungen fehlen
Verweise







Anmerkung
ähnlich ZRV/0119-Z3K/03-RS1 und ZRV/0382-Z3K/02-RS1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at