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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSW vom 03.04.2013, FSRV/0085-W/12

Beschlagnahme von Unterlagen (Handakten, EDV-Dateien usw.) bei einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 584/2013 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0187 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0085-W/12-RS1
Eine Beschlagnahme in „Bausch und Bogen“, ohne genauere Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen bei einem im Verdacht einer Abgabenhinterziehung stehenden Rechtsanwalt, wie sie erstinstanzlich mit Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden für rechtmäßig erklärt wurde, kann nicht im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 89 FinStrG sein kann. Vielmehr hätte bezüglich jedes beschlagnahmten Gegenstandes (Handaktes, PC, Festplatte usw.) überprüft werden müssen, hinsichtlich welcher Teile bzw. Inhalte eine Beschlagnahme zur Beweissicherung unter Beachtung der Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG gerechtfertigt ist. Nur insoweit darf die gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes durchbrochen werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 1, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen N.N., Rechtsanwalt, Adresse1, vertreten durch Mag. Klaus Hübner Steuerberatung GmbH, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , SPS, SN XY, betreffend Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die im Zuge der Hausdurchsuchung am beschlagnahmten und vom Vorsitzenden des Spruchsenates am neuerlich versiegelten Handakten, Unterlagen und Schriftstücke (mit Ausnahme der im Anhang I zu dieser Beschwerdeentscheidung genau bezeichneten Unterlagen und Schriftstücke, siehe Spalte "Von der Beschlagnahme ausgenommene Unterlagen"), sowie die im Anhang II aufgelisteten EDV-Dateien gemäß § 89 Abs. 3 FinStrG als Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , SPS, hat der Vorsitzende des Spruchsenates gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG in der Finanzstrafsache gegen N.N. wegen §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 38 FinStrG ausgesprochen, dass die im Zuge der Hausdurchsuchung am und nachfolgender mündlicher Verhandlung vom und vom neuerlich versiegelten Unterlagen gemäß § 89 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG der Beschlagnahme unterliegen und zwar:

- Sämtliche Handakten,
- ein PC,
- zwei Festplatten und
- ein Kalender,
- zwei rote A4-Ordner mit Dokumenten,

welche sich in den am in den Räumlichkeiten des Amtes in Adresse2, versiegelten Kartons mit der Bezeichnung EO 2 Karton 1-7,9,11,14,15,16 befinden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) sei verdächtig, im Zeitraum von 2005 bis laufend fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen in gewerbsmäßiger Absicht vorsätzlich Abgaben (Einkommen- und Umsatzsteuer) hinterzogen und das Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 38 FinStrG begangen zu haben. Konkret werde er verdächtigt, im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt durch mehrere Jahre hindurch Umsätze und Erlöse aus Honoraren nicht in das Rechenwerk aufgenommen zu haben, wodurch Abgaben von jedenfalls über € 36.000,00 hinterzogen worden seien. Der zur Verschwiegenheit verpflichtete Bf. behaupte gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 der genannten Bestimmung nicht vorliegen würden.

Dazu werde vom zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG würden Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstrecke, bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur unterliegen, soweit begründeter Verdacht bestehe, dass dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in Bezug auf das Finanzvergehen sei.

Die beschlagnahmten Unterlagen kämen im noch abzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht, da es sich um Aufzeichnungen handle, die zur Erhebung des Sachverhaltes und zur Erhärtung des Tatverdachtes unumgänglich seien. Da im gegenständlichen Fall der Bf. selbst Beschuldigter sei, lägen die Voraussetzungen nach § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG vor, wonach bei einer selbst in Verdacht stehenden Person auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Beweismittel beschlagnahmt werden dürften.

Der Hinweis des Bf. auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht vermöge nicht zu überzeugen. Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs. 3 bis 5 FinStrG und § 96 zweiter Satz FinStrG würden den Geheimnisschutz einschränken, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht stehe, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermöge § 9 Abs. 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm diene nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Tannert in Tannert, Finanzstrafrecht § 89 FinStrG E 66).

Auch stehe diese Maßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffes und dem Zweck der zu ergreifenden Maßnahme. Der konkrete Eingriff und die mit ihm verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung müssten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Straftat, der bestehenden Verdachtslage und dem zu erwarteten Ermittlungsergebnis stehen. Gegenständlich sei aufgrund der derzeitigen Beweislage von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Der Tatzeitraum erstrecke sich über mehrere Jahre, dem Beschuldigten werde sogar gewerbsmäßiges Handeln zur Last gelegt. Lediglich die Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen und deren Prüfung ermögliche eine vollständige Klärung des Tatverdachtes. Auch die Durchsicht der gespeicherten Dateien und der Kalenderaufzeichnungen seien als Beweismittel geeignet, die Höhe und die Existenz allfälliger Schwarzgeldzahlungen aufzuklären. Die Beschlagnahme diene der Sachverhaltsklärung und sei erforderlich, da kein anderes Mittel existiere, mit dem bei geringerer Eingriffsintensität in gleicher Weise die Zielerreichung gefördert werden könnte.

Da die Strafverfolgungsbehörden von ihren Befugnissen ohnedies nur in möglichst schonender, die Würde der Person (hier eines Rechtsanwaltes) achtender Art und Weise Gebrauch machen dürften, würden sich aus Sicht der Verhältnismäßigkeit keinerlei Bedenken ergeben.

Gegen diesen Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit eingewendet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Eingangs lege der Bf. Wert auf die Feststellung, dass die gegenständliche Beschwerde und die darin enthaltene Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheit nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben diene. Der Anspruch jedes einzelnen Mandanten auf Geheimhaltung seiner privaten Daten und Informationen jeder Art und damit das gesellschaftliche Interesse am Schutz des Anwaltsstandes seien jedoch derart hohe Güter, dass diese Prinzipien nicht durch pauschale Verdächtigungen eines übel gesonnenen, selbst in Verdacht stehenden Mitarbeiters bzw. durch bloße Vermutungen der Behörde hintangestellt werden dürfe.

Der Bf. habe nichts zu verbergen, sei aber umgekehrt seinen Mandanten gegenüber verpflichtet, unter allen Umständen deren Recht auf die anwaltliche Verschwiegenheit zu verteidigen.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften (Beschwerdepunkt A.) wird zur behaupteten Aktenwidrigkeit eingewendet, entscheidungswesentlich sei gegenständlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die bescheiderlassende Behörde den gegenständlichen Akt bei seiner Entscheidungsfindung entweder nicht vorliegen gehabt habe oder aber den Akteninhalt - ohne nähere Begründung - nicht beachtet habe: So habe die bescheiderlassende Behörde weder die Stellungnahmen des Bf. (so insbesondere die darin aufgezeigten Widersprüchlichkeiten der Anzeige Dr. A., deren Hintergründe und die Auflistung der die Anzeige widerlegenden bzw. jedenfalls massive Zweifel daran begründenden Umstände) berücksichtigt noch ausgeführt, aus welchen Gründen sie einen begründeten Verdacht im Sinne des § 89 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände als gegeben erachtet habe. Hätte sich die bescheiderlassende Behörde jedoch mit dem gesamten Akteninhalt ausführlich auseinandergesetzt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte festgestellt, dass die gegenständlichen Unterlagen nicht der Beschlagnahme unterliegen. Zum Beweis dafür werde auf die Stellungnahmen des Bf. vom und vom verwiesen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (Beschwerdepunkt B.) bringt der Bf. zunächst zum Sachverhalt vor, er werde gegenständlich in einer Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters verdächtigt, im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in konkret bezeichneten Fällen Umsätze und Erlöse aus Honoraren nicht ins Rechenwerk aufgenommen zu haben.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Kanzlei des Bf. am seien von der Steuerfahndung Wien sämtliche Handakten sowie ein PC, zwei Festplatten, mehrere Kalender sowie zwei rote A4-Ordner beschlagnahmt worden. Im angefochtenen Bescheid werde die Beschlagnahme und somit auch die Einsicht und Prüfung der beschlagnahmten Unterlagen (u.a. sämtlicher Handakten!) für zulässig erklärt, da nur dadurch eine vollständige Klärung des Tatverdachtes wegen §§ 33 Abs. 1 und 2, 38 FinStrG möglich sei.

Die beschlagnahmten Beweismittel seien geeignet, die Höhe und die Existenz allfälliger Schwarzgeldzahlungen aufzuklären. Es existiere laut angefochtenem Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden kein anderes Mittel, mit dem bei geringerer Eingriffsintensität das Ziel in gleicher Weise erreicht werden könnte. Auch aus Sicht der Verhältnismäßigkeit würden sich keinerlei Bedenken ergeben und es stünde die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht der Beschlagnahme nicht entgegen.

Diese Rechtsansicht sei aus mehreren Gründen unrichtig:

Zunächst bestehe kein begründeter Verdacht.

Die bescheiderlassende Behörde übersehe gegenständlich, dass § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG - weit über die Bestimmung des Abs. 1 leg.cit hinausgehend - bei der Beschlagnahme von Beweismitteln, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstrecke - einen begründeten Verdacht verlange, und es eben nicht ausreichend sei, dass die beschlagnahmten Gegenstände möglicherweise der Beweisführung dienen könnten.

Gegenständlich liege der Behörde ausschließlich die Anzeige eines dem Bf. nicht wohlgesonnenen ehemaligen Mitarbeiters vor, deren Polemik aus der Aktenlage klar ersichtlich sei. Der Bf. habe dem Finanzamt bereits in umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, dass der Anzeiger im Verdacht stehe, einzelne angezeigte Malversationen selbst vorgenommen zu haben; ebenfalls sei vom Bf. aufgezeigt worden, dass in einer Vielzahl der angezeigten Fälle die Anzeige vollkommen haltlos sei, in zahlreichen anderen Fällen hätten massive Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige offengelegt werden können.

Wenn mit dem angefochtenen Bescheid nun dennoch die Beschlagnahme sämtlicher Handakten sowie sämtlicher elektronischer Aufzeichnungen der Anwaltskanzlei für zulässig erklärt werde, so lasse die belangte Behörde diese Umstände vollkommen außer Betracht.

Die Verdachtslage sei in keiner Weise derart massiv, dass die Beschlagnahme sämtlicher - vom Anzeiger zum Teil gar nicht genannter - Unterlagen verhältnismäßig wäre.

Im Gegenteil schieße die pauschale Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen weit über das rechtmäßige Ziel hinaus. Es sei zwar richtig, dass bei einer selbst in Verdacht stehenden Person auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Beweismittel beschlagnahmt werden dürften, jedoch müsse die begründete Annahme bestehen, das gerade durch die Prüfung der konkret beschlagnahmten Beweismittel wiederum konkrete Verdachtsmomente erhärtet werden könnten.

Nur dieser konkrete Verdacht rechtfertige es, das rechtsstaatlich hochstehende Prinzip der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu durchbrechen. Ein "Rundumschlag" im Sinne eines Erkundungsbeweises hinsichtlich sämtlicher, derzeit gar nicht konkret "verdächtiger" Unterlagen sei damit jedoch nicht legitimiert, würde dies doch das Prinzip der anwaltlichen Verschwiegenheit aushöhlen. Es handle sich sohin bei der "Rundum-Beschlagnahme" zur Gänze um eine rechtlich verpönte Beweisausforschung im Sinne einer "fishing expedition".

Eine Vermutung sei nicht gleich ein Verdacht. Die bescheiderlassende Behörde unterscheide nicht zwischen dem konkret angezeigten (und einen objektiv begründbaren und nicht widerlegten bzw. nicht begründet in Zweifel gezogenen Verdacht hervorrufenden) Sachverhalt einerseits und einer durch keinerlei konkrete Umstände indizierten "pauschalen" Vermutung hinsichtlich aller Akten andererseits. Im Ergebnis gestatte sie dadurch eine rechtlich verpönte "fishing expedition" auch hinsichtlich vollkommen unverdächtiger Daten und Akten.

Während nämlich ein Verdacht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen verlange, die auf ein Finanzvergehen hindeuten, sei die Vermutung lediglich eine Hypothese. Auf eine solche Hypothese müssten ex definitione erst in der Folge zu beobachtende Daten angewendet und verglichen werden. Erst daraus ergebe sich, ob die Hypothese mit den tatsächlich beobachteten Ereignissen übereinstimme, mit anderen Worten gehe die Hypothese dem Verdacht insoweit voraus, als dieser die tatsächlichen Anhaltspunkte fehlten und so ein deutliches Minus darstellten.

Der begründete Verdacht hinsichtlich eines oder mehrerer konkreter Akten erstrecke sich aber nicht automatisch auf alle anderen "unverdächtigen" Akten des Verdächtigen, sondern begründe höchstens eine Vermutung im Sinne einer noch nachzuprüfenden (Arbeits)Hypothese, dass auch darin vielleicht Umstände enthalten seien, die einen Verdacht auslösen könnten.

Richtiger Weise hätte jedoch bei verfassungskonformer Auslegung - siehe auch unten Pkt. 7 - in jedem einzelnen Fall und hinsichtlich jeden einzelnen Handaktes die Verdachtslage überprüft werden müssen und dürfte lediglich dann das Prinzip der anwaltlichen Verschwiegenheit durchbrochen werden, wenn sich hinsichtlich jenes konkreten Aktes ein erhärteter Verdachtsmoment ergebe.

Dies wäre anhand der akribischen Tabellen des Anzeigers leicht möglich gewesen. Alles andere, darüber hinaus gehende stelle sich jedoch als bloße Vermutung dar, die eine Beschlagnahme im Sinne des § 89 Abs. 3 FinStrG nicht rechtfertige.

Unter Pkt. 4 der gegenständlichen Beschwerde "gelinderes Mittel" wird ausgeführt, im Hinblick auf die dargelegten Umstände sei die Beschlagnahme, Einsicht und Prüfung sämtlicher kanzleiinterner Unterlagen in keiner Weise erforderlich, sondern wäre eine vorangehende Betriebsprüfung als gelinderes Mittel, das zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führe, ausreichend gewesen. Aber auch im Zuge der Beschlagnahme wäre es ausreichend gewesen, lediglich jene Handakten einer Entsiegelung zu unterziehen, anhand derer die Überprüfung jener konkret angezeigten Handlungen möglich sei, hinsichtlich welcher ein objektiv erhärteter bzw. hinreichend widerlegter Verdacht bestehe.

Die belangte Behörde übersehe, dass statt der angeordneten Beschlagnahme sämtlicher Handakte und Daten sehr wohl ein anderes Mittel existierte, mit dem bei geringerer Eingriffsintensität das Ziel in gleicher Weise gefördert werden könnte: Die Beschlagnahme und Einsicht lediglich jener Unterlagen, die sich auf die konkret angezeigten Sachverhalte beziehen, und bei denen trotz der Stellungnahmen des Bf. weiterhin eine objektiv begründete Verdachtslage bestehe.

Unter Punkt 5. seiner Beschwerde "Untätigkeit der Behörde" bringt der Bf. vor, die Anzeige von Dr. A. stamme aus dem Jahr 2008, die gegenständliche Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme habe jedoch nicht unverzüglich, sondern erst am stattgefunden. Die Behörde habe es in diesem Zeitraum unterlassen, den Bf. zu vernehmen oder andere zweckdienliche Verfolgungshandlungen zu setzen, sondern habe sich erst nach rund drei Jahren dazu entschlossen, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Dieses Zuwarten widerspreche jedoch dem im Sinne des § 5 StPO geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und indiziere die Vermutung, dass die Behörde daran interessiert gewesen sei, einen möglichst weiten Zeitraum einer Überprüfung unterziehen zu können, in der Hoffnung, damit die Wahrscheinlichkeit, fündig zu werden, zu vergrößern. Dies jedoch widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne des § 6 Abs. 1 MRK.

Weiters wird unter Beschwerdepunkt 6. "§ 89 Abs. 4 FinStrG" eingewendet, die Behörde hätte die Bestimmung des § 89 Abs. 4 FinStrG unbeachtet gelassen, da im Wege der Beschlagnahme nicht sichergestellt worden sei, dass von dieser keine zur Information des Bf. hergestellten Gegenstände umfasst seien. Diesbezüglich hätten bei der Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen, was nicht erfolgt sei. Vielmehr seien sämtliche Akten "ungeprüft" und "in Bausch und Bogen" beschlagnahmt worden.

Weiters wendet der Bf. einen "Verstoß gegen Art. 8 EMRK" ein. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom in der Rechtssache Robathin gegen Österreich (No.30457/06) hinzuweisen, in welcher der Hohe Gerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen habe, dass die Beschlagnahme und Überprüfung aller Daten eines Rechtsanwaltes über das hinausgehe, was erforderlich sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn keine besonderen Gründe angeführt werden, weshalb die Durchsuchung sämtlicher über die angezeigten bzw. verdächtigen Sachverhalte hinausgehender Daten erforderlich sei - insbesondere unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände in einer Rechtsanwaltskanzlei.

Der Hohe Gerichtshof monierte, dass in jenem Fall - wie es auch im gegenständlichen Fall geschehen sei - der Durchsuchungsbeschluss sehr weit gefasst gewesen sei und im Zuge der Überprüfung jenes Beschlusses durch die zuständige Rechtsmittelinstanz bei der Erlaubnis der Einsicht in alle Daten nur sehr kurze und hauptsächlich allgemein gehaltene Gründe angegeben worden seien, dagegen aber in keiner Weise auf die Frage eingegangen worden sei, ob es nicht ausreichend sei, ausschließlich jene beschlagnahmten Gegenstände zu durchsuchen, die bezughabende (das seien konkret in Verdacht stehende) Daten enthalten könnten. De Hohe Gerichtshof habe es als erwiesen angesehen, dass es möglich gewesen wäre, die Durchsuchung auf jene Daten einzuschränken, die die Aufklärung konkret unter Verdacht stehender Handlungen ermöglicht hätten. Da die Beschlagnahme und Durchsicht aller Daten jedoch über das erforderliche Ausmaß hinausginge, habe der Hohe Gerichtshof eine Verletzung des Art. 8 der EMRK gefolgert.

Gleiches gelte für den gegenständlichen Fall und es stelle sich sohin die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als Verstoß gegen die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention dar. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der Bf. nur deshalb gegen die Hausdurchsuchung keine Rechtsmittel erhoben habe, da er darauf vertraut habe, dass im Zuge des Entsiegelungsverfahrens diese verbrieften Grundrechte berücksichtigt und geachtet werden würden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (Zl.) sei - über Art. 46 Abs. 1 MRK hinausgehend - die Erfüllung der aus der MRK erfließenden verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Strafgerichtsbarkeit sicherzustellen, mit anderen Worten sei dem Geist der MRK auch in diesen Fällen Rechnung zu tragen, in denen noch kein Urteil gegen Österreich ergangen sei.

Es werde in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf das Auslegungsmonopol des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich der Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention hingewiesen - die Konventionsrechte würden gegenüber allen Staaten mit dem Inhalt, den ihnen der EGMR in seiner Rechtsprechung gebe, gelten. Im Rahmen der Inkorporation der EMRK in die Österreichische Verfassung seien die Urteile des EGMR von Gerichten als Rechtserkenntnisquelle zwingend zu beachten, was die bescheiderlassende Behörde jedoch gegenständlich unterlassen habe, wodurch der Bf. in seinen verfassungsgesetzlich garantierten Grund- und Freiheitsrechten verletzt worden sei.

Letztlich werde ausdrücklich gerügt, das die Hausdurchsuchung an der Anschrift des Bf. "Adresse3" (inkl. Garage/Adresse4) nicht von der Hausdurchsuchungsanordnung gedeckt gewesen und sohin in Bezug auf das zu durchsuchende Objekt gesetzwidrig erfolgt sei, womit auch die im Zusammenhang mit dieser rechtswidrigen Hausdurchsuchung vorgenommene Beschlagnahme an diesen Orten hinsichtlich der dort vorgefundenen Gegenstände gesetzwidrig gewesen sei. Auch hier habe der Bf. keine Einwendungen bzw. Rechtsmittel erhoben, da er zum einen die Ermittlungen unterstützen habe wollen und zum anderen auf die Achtung der genannten Grundrechte in einem rechtsstaatlichen Entsiegelungsverfahren vertraut habe.

Zusammenfassend wird unter Beschwerdepunkt 9. vorgebracht, möge die pauschale Sichtung sämtlicher vertraulicher Unterlagen des Bf. für die Finanz(straf)behörde der einfachste und rascheste Weg sein, das gesamte abgabenrechtlich relevante Verhalten des Bf., auch wenn es im Einzelfall nicht in einem konkret begründeten Verdacht stehe, in seiner Gesamtheit im Sinne einer "fishing expedition" zu überprüfen, so dürfe daneben nicht übersehen werden, dass dieses Interesse der Abgabenbehörde an einem "gläsernen Rechtsanwalt" im diametralen Spannungsverhältnis zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten des betroffenen Rechtsanwaltes, aber auch der jeweiligen Mandanten des betroffenen Rechtsanwaltes stehe.

Abseits von der formal-juristischen Dimension jenes fragilen Gleichgewichtes, das gegenständlich nach Ansicht des Bf. massiv gestört worden sei, sei auch auf die gesamtgesellschaftliche und rechtsstaatliche Dimension des funktionierenden Anwaltswesens hinzuweisen, welches auf der anwaltlichen Verschwiegenheit gegenüber Behörden jeder Art als einer der tragenden Säulen ruhe. Diese dürfe bei verständiger Wertung nur dann angegriffen werden, wenn soweit hierfür massive Gründe ("begründeter Verdacht" im Sinne des § 89 Abs. 3 FinStrG) vorliegen, die jedoch so eng wie möglich gehalten werden müssten, wolle man dieses empfindliche Gleichgewicht nicht in einer Weise stören, dass die Rechtsordnung und der Rechtsstaat dadurch massiv Schaden nehme.

Abschließend dürfe nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Bf. für konstruktive Lösungen offen sei, weshalb er auch davon Abstand genommen habe, gegen die Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme an sich Rechtsmittel zu erheben - dies vor allem im Vertrauen darauf, dass in dem im Anschluss daran abzuführenden Verfahren hinsichtlich der Entsiegelung die Grundsätze des Rechtsstaates umfassend und entsprechend berücksichtigt werden würden.

Die oben genannten Umstände hätten jedoch leider gezeigt, dass dies bislang nicht oder nur unzureichend der Fall gewesen sei - müsse durch die pauschale Beschlagnahme aller - auch vollkommen unverdächtiger - Akte zur Erforschung der Abgabenmoral des unbescholtenen Bf. und achtbaren Mitglieds der Rechtsanwaltskammer als Vorgangsweise erscheinen, die einem absolutistischen Staat im Sinne Clemens Lothar Wenzel von Metternichs entsprechen möge, nicht jedoch einem modernen Rechtsstaat.

Der Bf. stelle daher den Antrag, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.

(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur,
a) soweit begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder
b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.
(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 5 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.

Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt der Bf., den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom , SPS, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Beweismittel festgestellt wurde, ersatzlos aufzuheben, weil von der pauschalen Beschlagnahme sämtlicher vertraulicher Unterlagen auch Beweismittel betroffen seien, welche unter die Beschlagnahmeverbote des § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG fielen und auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstrecke.

Gemäß § 89 Abs. 3 FinStrG unterliegen Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, bei dem zur Verschwiegenheit verpflichteten grundsätzlich nicht der Beschlagnahme (vgl. ).

Von diesem Beschlagnahmeverbot sind im Sinne des § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG Beweismittel ausgenommen, insoweit der begründete Verdacht besteht, dass der zur Verschwiegenheit verpflichtete selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigter in Bezug auf das Finanzvergehen ist. Der Begriff "Beteiligter" lässt sich dabei anhand des mit "Behandlung aller Beteiligter als Täter" überschriebenen § 11 FinStrG auslegen. Nach dieser Bestimmung begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Die Bezeichnung "Beteiligter" ist daher als Oberbegriff im für sämtliche im § 11 FinStrG angeführten Täterschaftsformen anzusehen (, 0226).

Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs. 3-5 FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs. 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (vgl.  und , 0156) oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen ( und , 0226).

Das vermöge einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierte Beweismaterial kann folglich bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten unter anderem dann konfisziert werden, wenn er im Verdacht steht, in Beziehung auf das Finanzvergehen unmittelbarer Täter zu sein (vgl. B 2634, 2635/96; , 0226).

Weiters unterliegen jedenfalls der Beschlagnahme Bücher und Aufzeichnungen samt den dazu gehörigen Belegen und schließlich Gegenstände, die zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder die es erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren (§ 89 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird eingewendet, die Verdachtslage sei keinesfalls derart massiv, dass die pauschale Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen rechtmäßig und verhältnismäßig wäre. Ein "Rundumschlag" im Sinne eines Erkundungsbeweises hinsichtlich sämtlicher, derzeit noch gar nicht konkret "verdächtiger" Unterlagen sei damit jedoch nicht legitimiert, würde das Prinzip der anwaltlichen Verschwiegenheit aushöhlen und es liege eine rechtlich verpönte Beweisausforschung im Sinne einer "fishing expedition" vor.

Es war daher zunächst seitens des Unabhängigen Finanzsenates zu untersuchen, ob der Bf. unter begründetem Verdacht steht, selbst (unmittelbarer) Täter eines Finanzvergehens zu sein.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens rechtfertigen (vgl. , 0156).

Aus einer Anzeige eines ehemaligen juristischen Mitarbeiters und Dienstnehmers der Rechtsanwaltskanzlei des Bf., Dr. A., vom , gerichtet per E-Mail an die Steuerfahndung Adresse5, geht hervor, dass der Bf. im Zusammenhang mit Liegenschaftskaufverträgen vereinnahmte Honorare nicht vollständig in seiner Buchhaltung erfasst und in der Folge in seinen Steuererklärungen erklärt und auch bei der Hinterziehung von Grunderwerbsteuer bei abgewickelten Liegenschaftskäufen mitgewirkt habe. Ende April 2009 ist ein Bediensteter der Steuerfahndung Wien in der Folge mit dem Anzeiger persönlich in Kontakt getreten, wobei die Anzeige insoweit erweitert wurde, dass nicht nur im Zusammenhang mit der Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen Schwarzgelder geflossen, sondern auch bei der Abwicklung von Privatkonkursen die Honorare teilweise unversteuert belassen worden seien. Es handle sich dabei laut Angaben des Anzeigers um ca. 50 Privatkonkurse, wobei im Jahr 2007 ein Honorar von € 1.600,00 und im Jahr 2008 ein Betrag von € 2.000,00 verrechnet und eingenommen worden sei.

Aus einem Bericht der Steuerfahndung Wien vom an den Vorsitzenden des Spruchsenates zwecks Anregung der Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen geht hervor, dass laut Anzeige des Dr. A. bei den Liegenschaftstransaktionen einerseits der (schwarze) tatsächliche Kaufpreis verschleiert und so Grunderwerbsteuer hinterzogen und andererseits in diesem Zusammenhang auch zusätzliche "Schwarzhonorare" vom Bf. vereinnahmt worden seien. Der Anzeiger Dr. A. habe weiters bekannt gegeben, dass ihm dieser Umstand dadurch bewusst geworden sei, dass er auf Anweisung des Bf., im Rahmen eines in den Kanzleiräumlichkeiten anberaumten Termins für eine Kaufvertragsunterfertigung eine Quittung für die Vertragsparteien über den Erhalt von € 30.000,00 geschrieben habe. Aufgrund der Formulierung der Quittung und der weiteren Abwicklung der Vertragsunterfertigung (Übergabe des Bargeldes zwischen den Vertragsparteien und Zahlung des "Schwarzhonorars" an den Bf. in einem gesonderten Zimmer, bevor der beurkundende Notar anwesend gewesen sei) wäre dem Anzeiger der Zweck der Bestätigung klar geworden. Laut Ausführungen von Dr. A. habe er im Nachhinein den Bf. über diesen Ablauf angesprochen, wobei dieser ihm gegenüber dazu gesagt habe, dass bei dieser Liegenschaftstransaktion, wie in einer freien Marktwirtschaft üblich, ein Teil des Kaufpreises sowie ein Teil des Honorars steuerschonend den Besitzer gewechselt hätten.

Aus dem Bericht der Steuerfahndung geht weiters hervor, dass zur Untermauerung des angezeigten Sachverhaltes vom Anzeiger beispielhaft Unterlagen im Zusammenhang mit der Kaufabwicklung einer Eigentumswohnung der Behörde übergeben worden seien. Neben dem angesprochenen Quittungsentwurf über € 30.000,00 seien auch Mails der Käuferin L.F. und des Herrn L.K. (dem jetzigen Ehemann der Frau L.F.) an den Bf. vorgelegt worden, aus denen eindeutig hervorgehe, dass eine Verkürzung des offiziellen Kaufpreises im Zusammenhang mit dem Kauf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung vorweg beabsichtigt gewesen sei und der mit der Vertragsausfertigung beauftragte Bf. davon Kenntnis gehabt bzw. jedenfalls durch diese Mail davon Kenntnis erlangt habe. Aus dem Inhalt der Mails sei abzuleiten, dass der tatsächliche Kaufpreis in Höhe von € 150.000,00 festgestanden sei, über die Höhe des Betrages, der einerseits im Kaufvertrag aufscheinen sollte und andererseits "cash" den Besitzer wechseln sollte, aber noch zwischen den Vertragsparteien verhandelt worden wäre. Im Kaufvertrag seien schlussendlich € 120.000,00 als Kaufpreis für die Eigentumswohnung aufgeschienen. Dieser Betrag sei auch für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen worden.

Der Anzeiger Dr. A. habe nach Beendigung seines Dienstverhältnisses gegen den Bf. Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wegen vorenthaltener Gelder aus der im Rahmen des Dienstverhältnisses vereinbarten Gewinnbeteiligung, wonach offizielle- und "Schwarz-Honorare" zwischen den Streitparteien aufgeteilt werden sollten, eingebracht. In der Klagschrift und in den protokollierten Einvernahmen des Dr. A. ist dezidiert von durch den Bf. vereinnahmten Schwarzgeldern die Rede. Dieses Gerichtsverfahren habe schließlich mit einem Vergleich geendet.

Der Anzeiger Dr. A. habe nach der Aktenlage weitere Unterlagen der Finanzbehörde übermittelt, die den Verdacht der Abgabenhinterziehung erhärten, u.a. Honorarnoten des Bf. aus den Jahren 2007 und 2008. Anhand dieser Honorarnoten sei festzustellen, dass Rechnungsnummern zweimal vergeben worden seien und eine fortlaufende chronologische Erfassung nicht gegeben sei. Dies alles deute auf Ungereimtheiten bei der Erlöserfassung hin.

Eine Auflistung der Honorarnoten durch die Steuerfahndung habe ergeben, dass nur ca. 10 Abrechnungen in Bezug auf Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurse) aufscheinen. Laut Auskunft des Anzeigers seien in diesem Zeitraum aber rund 50 Schuldenregulierungsverfahren bearbeitet worden. Es bestehe somit auch im Zusammenhang mit diesem Tätigkeitsbereich der Verdacht, dass der Bf. nicht alle Einnahmen erfasst und versteuert habe.

Weiters seien der Steuerfahndung von Dr. A. weitere Unterlagen (Mails an den Bf.) überlassen worden, aus denen eindeutig der Vorsatz zum Ausdruck komme, den tatsächlichen Kaufpreis bei Liegenschaftstransaktionen zu verschleiern. Da sich die Honorare des Rechtsanwaltes bei diesen Geschäften von der Bemessungsgrundlage errechneten, sei davon auszugehen, dass bei diesen Vertragserrichtungen auch Honorare an den Rechtsanwalt schwarz bezahlt worden seien.

Der angezeigte Sachverhalt wurde in der Folge von der Steuerfahndung Adresse5 bezüglich der Verkürzung von Liegenschaftskaufpreisen derart überprüft, dass beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien ermittelt wurde, welche Geschäftsfälle mit Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch den Bf. abgewickelt wurden. Diese Geschäftsfälle (Liegenschaftsan- und -verkäufe) wurden im Detail angesehen und aufgelistet. Dabei sei aufgefallen, dass bei Liegenschaftskäufen häufig gröbere Differenzen zwischen Kaufpreis und im Lastenblatt des Grundbuches eingetragenen Bankkrediten aufschienen bzw. dass Grundstücke innerhalb kurzer Zeit bei Weiterverkauf extreme Wertsteigerungen erfahren hätten. Dies erhärte ebenfalls die Verdachtslage dahingehend, dass zu geringe Kaufpreise der Bemessung der Grunderwerbsteuer und der Honorarberechnung zugrunde gelegt worden seien.

Die vom Bw. erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt betrugen in den Jahren 2005 bis 2008 € 2.122,50 (2005), € 2.858,71 (2006), € 7.594,58 (2007) und € 4.693,78 (2008). Die Gesamteinkünfte des Bw. betrugen in diesem Zeitraum € 11.472,11 für das Jahr 2005, € 13.881,63 für 2006, € 23.867,11 für 2007 und € 7.430,35 für 2008. Bei der Höhe der erklärten Einkünfte stellt sich zwangsläufig die Frage der Deckung der Lebenshaltungskosten des Bw., reichten doch diese kaum zur Deckung selbst bescheidener Kosten der privaten Lebensführung aus.

Weiters hat der Anzeiger Dr. A. der Steuerfahndung eine Aufstellung der im Zeitraum 10/2007-8/2008 von ihm für den Bf. erwirtschafteten Honorare übergeben, welche nach dessen Angaben zu eigenen Kontroll- bzw. Überprüfungszwecken erstellt worden sei. Aus dieser gehen Bruttoeinnahmen für den genannten Zeitraum in Höhe von € 196.074,42 hervor.

Zusätzlich hat der Anzeiger für den Zeitraum bis Honorarnoten des Bf. übermittelt, welche überwiegend im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Rechtsanwaltsanwärterin Dr. B. gestanden seien. Eine Summierung dieser Honorarbeträge ergebe Bruttoeinnahmen in Höhe von € 171.104,42.

Eine Zusammenrechnung der obgenannten Bruttobeträge unter Bereinigung der offenkundig in beiden Aufstellung enthaltenen Einnahmen ergab für den Zeitraum bis Differenzen zu den vom Bw. in seinen Steuererklärungen 2007 und 2008 erklärten Einnahmen in Höhe von insgesamt € 61.000,00 (gerundet), woraus sich der Verdacht ableite, dass der Bw. eine Gesamtverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2007 und 2008 in Höhe von ca. € 36.700,00 bewirkt habe.

Mit Bescheid vom leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG i.V.m. § 38 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass der Bf. vorsätzlich

1.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen bewirkt habe, dass Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 in noch festzustellender Höhe verkürzt worden seien, sowie weiters

2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1/2010-8/2011 in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Aufgrund der fundierten und detaillierten Anzeige des ehemaligen Angestellten des Bf., Dr. A., im Zusammenhalt mit der sich aufgrund der Erhebungen der Steuerfahndung im Vorfeld der Hausdurchsuchung ergebenden, den Bf. belastenden Beweis- und Indizienlage ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Annahme eines begründeten Verdachtes einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung im Sinne der gegenüber dem Bw. erhobenen Anschuldigungen jedenfalls gerechtfertigt.

Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde verweist der Bf. auf seine schriftlichen Stellungnahmen von und vom , in denen er ausführt, Dr. A. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und mutmaßlich bei Mandanten die seiner Kanzlei zustehenden Honorare auf eigene Rechnung inkassiert, ohne sie an ihn abzuliefern. Er habe glücklicherweise im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein zufällig griffbereites Diktiergerät verwendet, um ein (in der Stellungnahme wieder gegebenes) Gespräch mit Dr. A. aufzuzeichnen, in welchem dieser den Vorwurf, sich unberechtigterweise Honorare einverleibt zu haben, nicht entkräften habe können. Der Bf. stellt in der Folge die von Dr. A. ihm gegenüber angestrengten Verfahren vor Gericht und dessen Anzeigen an den Disziplinarsenat der Rechtsanwaltskammer dar und bringt vor, dass sich die Haltlosigkeit und Unwahrheit der Aussagen des Anzeigers aufgrund von mit professioneller Hilfe geretteten Computerdateien nachweisen lasse.

In der Stellungnahme vom nimmt der Bf. zu der vom Anzeiger Dr. A. der Steuerfahndung Adresse5 übermittelten Aufstellung der vereinnahmten Honorare zu einer Mehrzahl von Positionen Stellung und bringt vor, dass diese Honorare von ihm nie vereinnahmt worden seien, weil es sich teilweise um unentgeltliche Erstgespräche gehandelt habe, teilweise unentgeltliche Leistungen an Freunde und Bekannte erbracht worden seien und andererseits auch Honorarforderungen uneinbringlich gewesen seien.

Diese Vorbringen werden naturgemäß im weiteren Abgaben- und Finanzstrafverfahren einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein, sind jedoch nicht geeignet, den begründeten Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens durch den Bf. von vornherein zu entkräften.

Der Umstand, dass der Bf. gegen den zugrundeliegenden Durchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates vom keine Beschwerde eingebracht hat, legt den Schluss nahe, dass er den darin geäußerten Verdacht der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung ebenfalls nicht von vorherein zu widerlegen im Stande war.

Erkennbare Hauptzielrichtung der gegenständlichen Beschwerde ist die generelle vollständige Beschlagnahme der Kanzleiunterlagen, insbesondere der Klientenakten, auf die sich die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht erstrecke.

Gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG unterliegen somit auch Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, soweit sie zur Verifizierung des begründeten Verdachtes der dem Bw. zur Last gelegten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 38 FinStrG in Betracht kommen, der Beschlagnahme.

Weiters unterliegen jedenfalls der Beschlagnahme Bücher und Aufzeichnungen samt den zugehörigen Belegen und schließlich Gegenstände, die zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder dieses erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren.

Zutreffend führt der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde aus, dass in diesem Zusammenhang eine Beschlagnahme in "Bausch und Bogen", ohne genauere Sichtung der Akten, wie sie erstinstanzlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden für rechtmäßig erklärt wurde, nicht im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 89 FinStrG sein kann. Vielmehr hätte bezüglich jeden beschlagnahmten Gegenstandes (Handaktes, PC, Festplatte) usw. überprüft werden müssen, hinsichtlich welcher Teile bzw. Inhalte eine Beschlagnahme zur Beweissicherung unter Beachtung der Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG gerechtfertigt ist. Nur insoweit darf die gesetzlich anerkannte Pflicht des Anwaltes zur Verschwiegenheit durchbrochen werden.

Zuzustimmen ist dem Bf. auch zu seinem Beschwerdevorbringen, dass gemäß § 89 Abs. 4 FinStrG bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme unterliegen. Auch insoweit ist seitens des Vorsitzenden des Spruchsenates nach der Aktenlage keine Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen erfolgt.

Unter einer Information sind Mitteilungen des Klienten und Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen etc.) zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Ermittlungen Dritter oder Aufzeichnungen des Rechtsanwaltes über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung.

Bei Abrechnungen und Honorarnoten sowie Quittungen handelt es sich weder um dem Rechtsanwalt anvertraute Angelegenheiten noch um ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordene Tatsachen, sondern vielmehr um vom Rechtsanwalt verfasste Belege, die zu den von ihm zu führenden Aufzeichnungen gehören (; 9 Ob A 2165/96). Sie wurden nicht zur Information des Beschwerdeführers hergestellt, sondern dienen bloß zur Abrechnung von anwaltlichen Leistungen. Ein Verbot der Beschlagnahme besteht daher dann nicht mehr, wenn es sich bei den zu beschlagnahmenden Unterlagen um Belege handelt ().

Der Umstand, dass auf Unterlagen auch Namen von Mandanten sowie für diese erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, dass diese als Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit im Sinne des § 89 Abs. 4 erster Satz FinStrG der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend anzusehen sind ( und , 0156).

Der gegenständliche Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom , mit welchem die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme sämtlicher Handakten, eines Personalcomputers, von zwei Festplatten und eines Kalenders, welche sich in den versiegelten Kartons und mit der Bezeichnung EO 2 Karton 1-7,9,11,14,15,16 befinden, ohne nähere Überprüfung und Begründung, ob deren gesamter Inhalt als Beweismittel für das gegenständlich zugrunde liegende Finanzstrafverfahren in Betracht kommt, erweist sich daher insoweit als mangelhaft.

Die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, deren rechtmäßige Beschlagnahme am durch den Vorsitzenden des Spruchsenates festgestellt wurde, waren daher durch den gemäß § 89 Abs. 6 FinStrG im Beschwerdeverfahren zuständigen Vorsitzenden des Berufungssenates einer näheren Sichtung dahingehend zu unterziehen, inwieweit deren Inhalt als Beweismittel für das gegenständlich zugrunde liegende Finanzstrafverfahren in Betracht kommt, ohne dass ein im § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG normiertes Beschlagnahmeverbot entgegensteht (vgl. ).

Bei gegebener Verdachtslage der nicht vollständigen Offenlegung der Honorareinnahmen in den angeschuldigten Zeiträumen kommen nicht nur die in den Klientenakten enthaltenen Honorareinnahmen, Kostenaufstellungen, Quittungen und der Schriftverkehr des Bf. mit seinen Mandanten in Bezug auf die Honorarabrechnungen als Beweismittel für das zugrunde liegende Finanzstrafverfahren in Betracht, sondern darüber hinaus auch die darin enthaltenen Schriftsätze, Verträge und anderen Unterlagen, weil diese insgesamt Rückschlüsse auf den Umfang der vom Bf. für die jeweiligen Klienten entfalteten Vertretungstätigkeit und somit auf die Plausibilität und Richtigkeit der in den Akten befindlichen Honorarabrechnungen, und zwar auch im Vergleich mit der Honorargestaltung bei vergleichbaren Fällen zulassen. Zudem bilden den Hauptinhalt der beschlagnahmten Akten über Liegenschaftsübertragungen die entsprechenden Verträge, Grundbuchseingaben und -abfragen, welche auch aus dem öffentlichen Grundbuch ersichtlich sind. Insoweit bestehen hinsichtlich dieser Unterlagen auch deswegen keine Bedenken im Hinblick auf einen Eingriff in das rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klienten sowie in Bezug auf eine Verletzung der anwaltlichen Geheimhaltungsverpflichtung. Diese Bewertung gilt auch hinsichtlich des Inhaltes der Klientenakten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insoweit diese auch aus der Ediktsdatei ersichtliche Informationen enthalten.

Die vom Vorsitzenden des Spruchsenates am neuerlich versiegelten und in den Kartons mit der Bezeichnung EO 1-7,9,11,14,15,16 befindlichen Unterlagen in Form von Handakten, 2 roten A4 Ordnern mit Dokumenten, 1 Kalender sowie die auf 2 Festplatten und einem PC befindlichen, von der Steuerfahndung gesicherten EDV-Dateien wurden im Rahmen einer sehr umfangreichen Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durch den Vorsitzenden des Berufungssenates listenmäßig erfasst und einer inhaltlichen Sichtung und Überprüfung dahingehend unterzogen, ob sie als Beweismittel für das gegenständliche zugrunde liegende Finanzstrafverfahren in Betracht kommen oder ob sie unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.

Dabei wurden zunächst diejenigen Unterlagen, Klientenakten und EDV-Dateien von der Beschlagnahme ausgenommen, die sich nicht auf die Zeiträume des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens beziehen. In Bezug auf die erstinstanzlich beschlagnahmten, auf 2 Festplatten und einem PC gesicherten EDV-Dateien wurde aufgrund der Vielzahl der Dateien von einer Auflistung der Dateien, welche nicht die angeschuldigten Tatzeiträume betreffen und daher deswegen jedenfalls von der Beschlagnahme ausgenommen sind, aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen.

Wie bereits oben ausgeführt, sieht der Unabhängige Finanzsenat die erfolgte Beschlagnahme der Klientenakten (soweit tatzeitraumbezogen) im gegenständlichen Fall insgesamt als gerechtfertigt an, soweit nicht das (vom Bf. insoweit zu Recht eingewendete) Beschlagnahmeverbot gemäß § 89 Abs. 4 FinStrG entgegen steht. Sämtliche zum Zwecke der Information des Rechtsanwaltes (des Bf.) hergestellte Informationen (Schreiben bzw. E-Mails von Klienten, Gesprächsnotizen, Aktenvermerke usw.), welche sich in den Klientenakten befanden, wurden daher im Rahmen der Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates aus diesen entfernt, in der den Anhang dieser Rechtsmittelentscheidung bildenden Liste näher bezeichnet, und neuerlich versiegelt. Insoweit ist eine Beschlagnahme nicht rechtmäßig erfolgt und es sind diese Unterlagen dem Bf. seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. der Steuerfahndung auszufolgen. Darüber hinaus erfolgte die Beschlagnahme der Klientenakten (Handakten) gesetzeskonform.

In gleicher Weise wurde mit den beschlagnahmten, von der Steuerfahndung auf zwei Festplatten und einem beschlagnahmten PC gesicherten EDV-Dateien verfahren. Soweit diese die angeschuldigten Tatzeiträume betreffen wurden sie zunächst listenmäßig erfasst und einer Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates unterzogen. Dabei fiel zunächst auf, dass zahlreiche EDV-Dateien mehrfach (mit identen Inhalt) auf den von der Steuerfahndung hergestellten Sicherungskopien aufschienen. Soweit grundsätzlich der Beschlagnahme unterliegende EDV-Dateien vorlagen, wurde die Beschlagnahme im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nur betreffend einer Sicherungskopie als gerechtfertigt angesehen.

Hinsichtlich EDV-Dateien mit privatem Inhalt (Schriftstücke, E-Mails, Fotos usw.), ohne Bezug zu dem zugrundeliegenden Abgaben- und Finanzstrafverfahren sowie betreffend EDV-Dateien, die Musterschreiben, Mustereingaben, Formularmuster, Entwürfe, Gesetzestexte, Judikatur, Textbausteine und andere gespeicherte Informationen enthalten, die keinen Bezug zum Inhalt und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber den Mandanten und somit zu den im Verdacht stehenden Verkürzungen von Honorareinnahmen haben, wird die erstinstanzlich ausgesprochene und vom Vorsitzenden des Spruchsenates pauschal als rechtmäßig erkannte Beschlagnahme in zweiter Instanz als nicht gesetzeskonform angesehen.

Die Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates ergab in diesem Sinne, dass von den gesicherten und den Tatzeitraum betreffenden mehr als 12.000 EDV-Dateien nur 605 Dateien Bezug zum Inhalt und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber den Mandanten des Bf. haben und somit als Beweismittel für die im Verdacht stehende Verkürzung von Honorareinnahmen in Betracht kommen. Im Detail darf dazu auf die (einen Bestandteil dieser Beschwerdeentscheidung darstellende) Auflistung der nach Prüfung durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu Recht beschlagnahmten EDV-Dateien im Anhang II verwiesen werden (von einer Zustellung einer Auflistung der nicht der Beschlagnahme unterliegenden EDV-Dateien wird aus ökonomischen Gründen abgesehen, zumal ansonsten der Anhang zu dieser Beschwerdeentscheidung mehr als 400 Seiten betragen würde).

EDV-Dateien in Form von gespeicherten Schreiben der Klienten zum Zwecke der Information des Rechtsanwaltes (des Bf.), welche dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 89 Abs. 4 FinStrG unterliegen (Schreiben bzw. E-Mails von Klienten, Gesprächsnotizen, Aktenvermerke usw.), wurden ungerechtfertigt beschlagnahmt und waren daher von der Beschlagnahme auszunehmen.

Im Rahmen der Sichtung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates wurden die nunmehr als zu Recht beschlagnahmt erkannten EDV-Dateien, welche aus der Liste im Anhang II unter "Beschlagnahme ja" ersichtlich sind, auf einem Datenträger (USB-Stick) zusammengefasst gespeichert. Diese Dateien dürfen als Beweismittel im weiteren finanzstrafbehördlichen Ermittlungs- bzw. Prüfungsverfahren herangezogen werden.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde ausführt, eine vorangehende Betriebsprüfung hätte als gelinderes Mittel ausgereicht und zwangsläufig zum selben Ergebnis geführt, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass gemäß § 147 BAO nur die (vorgelegten) Belege, Bücher und Aufzeichnungen einer Außenprüfung unterliegen, nicht jedoch andere Unterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Bei begründetem Verdacht einer Abgabenhinterziehung dient eben die im Zuge einer Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen der Sicherung von Beweisen und zur Erlangung von abgaben- und finanzstrafrechtlich relevanten Informationen, die im Rahmen einer Außenprüfung wohl verborgen geblieben wären.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine angemessene Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der zu ergreifenden Maßnahme. Dazu wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung lediglich bereits im Keller gelagerte, abgeschlossene Klientenakten beschlagnahmt wurden, während aus den aufrechten Klientenakten lediglich Kopien unter Mitwirkung des Vertreters der Rechtsanwaltskammer zu Beweiszwecken angefertigt wurden. Im Bezug auf die beschlagnahmten EDV-Dateien wurden Sicherungskopien durch die Steuerfahndung angefertigt, sodass der Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei dadurch in keiner Weise behindert wurde. Bei Vorliegen eines begründeten Verdacht einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung (über mehrere Jahre und in nicht nur geringer Höhe) ist die hier beschriebene Beschlagnahme von Unterlagen, die den Ablauf des Betriebes der Rechtsanwaltskanzlei nur sehr geringfügig beeinträchtigt hat, sehr wohl ein angemessener Eingriff in die Rechte des Bf.

Wenn der Bf. die Rechtsauffassung vertritt, es wäre lediglich die Beschlagnahme und Einsicht in jenen Unterlagen gerechtfertigt, die sich auf die konkret angezeigten Sachverhalte beziehen und bei denen trotz Stellungnahme des Bf. weiterhin eine objektiv begründete Verdachtslage bestehe, so ist dem zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 89 Abs. 3 FinStrG der Bf. generell im begründeten Verdacht eines Finanzvergehens stehen muss und sich diese konkrete Verdachtslage nicht auf jeden einzelnen Gegenstand bzw. auf jede einzelne Unterlage beziehen muss. Die beschlagnahmten Unterlagen müssen nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich als Beweismittel in Betracht kommen. Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Im gegenständlichen Fall dienen die im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen und Beweismittel zur Klärung der Frage, ob der Bf. durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bzw. unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine (gewerbsmäßige) Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2005-2009 bzw. von Umsatzsteuervoraus-zahlungen 1/2010-8/2011 bewirkt hat. Es wäre wohl eine überzogene und dem Gesetzeswortlaut widersprechende Auslegung des § 89 FinStrG und würde den Zweck jeder Zwangsmaßnahme, nämlich die Aufklärung von Finanzvergehen, vereiteln, müsste sich die Verdachtslage zum Zwecke der Beschlagnahme auf jedes einzelne Beweismittel bzw. auf jeden einzelnen Geschäftsfall (hier: Klientenakt, EDV-Datei usw.) beziehen.

Die nunmehr nach Sichtung der versiegelten Unterlagen laut Spruch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung der Beschlagnahme unterliegenden Unterlagen stellen keinesfalls mehr eine vom Bf. zu Recht bemängelte generelle Beschlagnahme der Klientenakten bzw. anderer Unterlagen in "Bausch und Bogen" im Sinne einer "fishing expedition" und auch keinesfalls einen Verstoß gegen die in § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG normierten Beschlagnahmeverbote dar. Sie kommen als Beweismittel im zugrunde liegenden Finanzstrafverfahren in Betracht und fallen auch nicht unter das Beschlagnahmeverbot des § 89 Abs. 4 erster Satz FinStrG. Vielmehr dienen sie zur Klärung des Verdachtes der angeschuldigten Abgabenhinterziehungen im Zusammenhang mit in Verdacht stehenden nicht offen gelegten Umsätzen und Einkünften.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2: Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Verfolgung einer Abgabenhinterziehung und die in diesem Zusammenhang, unter (nunmehriger) Beachtung der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, ausgesprochene Beschlagnahmen von Beweismittel stellen einen statthaften und notwendigen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar, der dem wirtschaftlichen Wohl des Landes, der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit dient.

Wenn der Bf. dazu in seiner Beschwerde auf die Entscheidung des EUGH vom in der Rechtssache Robathin gegen Österreich (No. 30457/06) verweist, so kann ihm dieser Verweis im gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Zunächst wurde mit der gegenständlichen Entscheidung der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass nunmehr (wie oben ausführlich dargestellt) eine Beschlagnahme genau bezeichneter Dateien, welche als Beweismittel für das gegenständliche Finanzstrafverfahren in Betracht kommen und nicht die Beschlagnahme sämtlicher EDV-Dateien als rechtskonform entschieden wird. Des Weiteren bezieht sich im gegenständlichen Fall die gegebene Verdachtslage auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes und nicht, wie in dem ins Treffen geführten Fall Robathin gegen Österreich, auf das Verhältnis des Rechtsanwaltes zu zwei Klienten. Auch kann der zugrunde liegende Hausdurchsuchungsbefehl, der im Übrigen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, entgegen den Beschwerdeausführungen, nicht als unbestimmt und sehr weit gefasst angesehen werden, bezieht er sich doch auf Erlösaufzeichnungen, Belege, die über die tatsächlichen Umsätze Aufschluss geben, auf Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten des Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobilen Geräten wie Notebooks, etc.), sonstige Speichermedien, sowie Hilfsmittel und Unterlagen, die der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze des Bf. dienen könnten.

Mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wurde der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte inhaltlich voll Rechnung getragen und, ohne von der Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (§ 161 Abs. 4 FinStrG) Gebrauch zu machen, nach einer äußerst aufwendigen und umfangreichen Sichtung sämtlicher beschlagnahmten Unterlagen, EDV-Dateien und sonstiger Beweismittel die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme lediglich jener Unterlagen und Dateien ausgesprochen, die Bezug zum zugrundeliegenden Finanzstrafverfahrens haben und in diesem als Beweismittel in Betracht kommen. Zudem erfolgte die Beschlagnahme auf Basis eines ausreichend konkretisierten Hausdurchsuchungsbefehles in Anwesenheit des Bf. und eines berufsmäßigen Parteienvertreters unter Beziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer.

Der Vorwurf der Untätigkeit der Behörde über rund drei Jahre (Beschwerdepunkt 5.) trifft nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates deshalb nicht zu, weil der ersten Anzeige des ehemaligen Dienstnehmers des Bf. von Ende Oktober 2008 eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Anzeiger und ergänzende Erhebungen (z.Bsp. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern über die vom Bf. zum Zwecke der Erhebung der Grunderwerbsteuer angezeigten Liegenschaftskaufverträge, Abfrage der Grundstücksdatenbank usw.) zur Verifizierung der Verdachtslage nach Maßgabe der Arbeitskapazitäten der Steuerfahndung gefolgt sind.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird zu den Einwänden gegen den Umfang der Hausdurchsuchung entgegnet:
Wenn der Bf. rügt, die Hausdurchsuchung an der Anschrift des Bf. "Adresse3" (incl. Garage/Adresse4) sei von der Hausdurchsuchungsanordnung nicht gedeckt gewesen, womit die im Zusammenhang mit dieser von ihm als rechtswidrig qualifizierten Hausdurchsuchung vorgenommene Beschlagnahme der an diesen Orten vorgefundenen Gegenstände gesetzwidrig sei, so ist ihm dazu entgegen zu halten, dass der Bf. laut von ihm selbst unterfertigter Niederschrift über die Hausdurchsuchung vom eine freiwillige Nachschau an der Adresse "XYX" gestattet hat und diese Rüge deswegen ins Leere geht. Die vom Bf. nebenbei behauptete Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung in der Garage des Objektes "Adresse6" trifft nicht zu, diese war von der Hausdurchsuchungsanordnung gedeckt, weil die Garage rechtlich den Kanzleiräumlichkeiten zugehörig ist. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der vorgenommen Hausdurchsuchungen ist, blieb doch der zugrunde liegende Durchsuchungsbefehl vom unangefochten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beschlagnahme
Rechtsanwalt
Hausdurchsuchung
Verschwiegenheitspflicht
Zitiert/besprochen in
StExp 2013/167

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at