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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.09.2008, RV/0091-I/08

Sprachkurse als Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0091-I/08-RS1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 93/14/0100) ist im Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu erblicken. Dies auch dann nicht, wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland könnte damit nur dann einen Familienbeihilfenanspruch begründen, wenn er einen Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung darstellen würde. Wird ein solcher Sprachkurs jedoch im Vorfeld des Beginnes einer Berufsausbildungsmaßnahme besucht, wird alleine durch diesen kein Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom begehrte der Beihilfenwerber die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter [Name] ab April 2006. Anspruchsbegründend sei, dass seine Tochter in der Zeit vom 3. April bis und vom bis in [Land] an zwei Einrichtungen jeweils Sprachkurse besucht habe. In weiterer Folge wurden von ihm mit Eingabe vom eine Bestätigung über den Beginn des Studiums der [Fachrichtung] durch seine Tochter mit dem Wintersemester 2007/08 und mit Eingabe vom diverse (größtenteils in ausländischer Sprache verfasste) Bestätigungen vorgelegt.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2006 bis September 2007 mit Bescheid vom ab. Eine Sprachausbildung, wie sie die Tochter des Beihilfenwerbers absolviert habe, könne für sich betrachtet keine Berufsausbildung darstellen, da die Tochter durch eine solche nicht für einen selbständigen Beruf ausgebildet werde. Zudem bestehe im gegenständlichen Fall auch kein zwingender Zusammenhang zum weiteren Ausbildungsgang, weil das begonnene Studium die Absolvierung einer derartigen Sprachausbildung nicht zur Voraussetzung habe.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beihilfenwerber aus, seine Tochter wäre anlässlich einer Studien-Informationsveranstaltung im besuchten Gymnasium im Frühjahr 2005 über die Voraussetzungen für das von ihr nunmehr (zwei Jahre später) begonnene Studium in Kenntnis gesetzt worden. Dazu gehörten sehr gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, da die Absolvierung von zwei Auslandssemestern vorgeschrieben wäre. Zudem wären vor den jeweiligen Seminaren Zulassungsprüfungen hinsichtlich der Fremdsprachenkenntnisse vorgesehen.

Seine Tochter verfüge über gute Englischkenntnisse und habe sich als Zweitsprache für [Fremdsprache] entschieden. Zum Zweck der Erlernung und Perfektionierung dieser Sprache wäre sie nach [Land] gegangen und habe die zwei beschriebenen Lehrgänge besucht. Es bestehe somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Berufsausbildung an der Universität, obwohl die Sprachausbildung keine unabdingbare Voraussetzung für die Inskription sei. Die Vergabe von ausländischen Studienplätzen zur Absolvierung der Auslandssemester habe jedoch vom Vorsitzenden der Studienkommission auch nach Maßgabe der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse zu erfolgen.

Mit ausführlicher Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, dass die Absolvierung der Sprachkurse für sich allein keine Berufsausbildung darstelle, keine notwendige Voraussetzung für den Beginn sowie die Fortführung der von der Tochter angestrebten Ausbildung sei und auch kein Bestandteil der Gesamtausbildung wäre. Auch habe seine Tochter im Rahmen der schulischen Ausbildung Kenntnisse in lebender Fremdsprache nicht nur in Englisch, sondern auch in Italienisch erworben und in diesen Fächern sogar maturiert. Auch wenn nicht bestritten werde, dass die nunmehr besuchten Sprachkurse für das begonnene Studium nützlich sein können, würde ihnen diese Tatsache allein nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 verleihen.

Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat und ergänzte sein Vorbringen insoweit, als er unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes näher auf den Begriff "Berufsausbildung" einging, die Konnexität zwischen den Sprachkursen und dem nunmehr betriebenen Studium seiner Tochter neuerlich hervorhob und auch eine - seiner Meinung nach einschlägige - Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates anführte.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Tochter des Berufungswerbers maturierte am [Maturadatum] an einem Bundesgymnasium unter anderem auch in den lebenden Fremdsprachen Englisch und Italienisch. Danach war sie ab Mitte Juli bis Mitte Oktober beim zuständigen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. In dieser Zeit war sie nach dem Versicherungsdatenauszug auch einen Monat lang als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und sodann ab Mitte Oktober bis Ende Feber des Folgejahres als Angestellte im [Arbeitgeber] tätig. In der Zeit vom [Datum1] bis [Datum2] absolvierte sie einen 200 Stunden umfassenden Sprach- und Kulturkurs in [Land]. Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass sich die Tochter sodann weiterhin in [Land] in Wohngemeinschaften aufgehalten hat und von [Datum3] bis [Datum4] einen weiteren Sprachkurs mit 25 Wochenstunden absolvierte. Mit Beginn des Wintersemesters begann sie das Studium der [Fachrichtung] in der Universität [Studienort]. Im Sommersemester 2008 wurde - wie der Berufungswerber mit Eingabe vom mitteilte - zusätzlich das Diplomstudium [Studium2] begonnen.

Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe ab Oktober 2007. Strittig ist nunmehr, ob durch die Absolvierung der Sprachkurse durch die volljährige Tochter auch für den Berufungszeitraum ein Familienbeihilfenanspruch entstanden ist.

2. gesetzliche Regelungen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die weiterführenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung sind für den Berufungszeitraum bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Tochter des Berufungswerbers im Streitzeitraum keine im letztgenannten Gesetz aufgezählte in Österreich gelegene Einrichtung besuchte.

Dem FLAG 1967 ist im hier entscheidenden Kontext keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedenfalls eine geeignete Grundlage für die Auslegung eines interpretationsbedürftigen Gesetzesbegriffes bildet, sind unter "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. bspw. das Erkenntnis vom , 93/14/0100). Dabei muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung anzusehen ist (Vwgh , 94/15/0034).

3. Zeitraum [von-bis]:

Bereits aus dieser Definition lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass das Berufungsbegehren hinsichtlich der Monate [von-bis], in welchen die Tochter des Berufungswerbers keinerlei Kurse besuchte und somit in keinem strukturierten Ausbildungsvorgang gestanden ist, sondern ihre Sprachkenntnisse lediglich durch einen Aufenthalt in einem fremdsprachigen Land und dem täglichen Umgang mit den dort lebenden Personen ausgebaut hat, jedenfalls unberechtigt ist. Ein bloßer Auslandsaufenthalt mag zwar durchaus geeignet sein vorhandene Sprachkenntnisse zu verbessern, stellt aber keinesfalls eine vom Begriff "schulische oder kursmäßige Ausbildung" umfasste Maßnahme dar.

4. übrige Zeiträume:

Ziel einer "Berufsausbildung" ist - wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - die Vermittlung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation, die es dem Auszubildenden ermöglicht, einen angestrebten Beruf ausüben zu können und so selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass (allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige Qualifikation zu gewährleisten, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen Entscheidungen (vgl. zB , , usw.) zum Ausdruck gebracht und gilt dies auch für die von der Tochter des Berufungswerbers besuchten Sprachkurse. Dass diese für sich nicht geeignet sind, die Grundlage für die Ausübung eines Berufes zu schaffen zieht auch der Berufungswerber in seinen Eingaben nicht in Zweifel.

In seinem Erkenntnis vom , 93/14/0100, auf welches auch in der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung des UFSF vom , RV/0101-F/04, verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn im Rahmen einer einheitlichen im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichteten (stufenweise aufgebauten) Bildungsmaßnahme im Lehrplan auch einzelne Ausbildungsschritte vorgesehen sind, die für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung darstellen würden (zB der im Rahmen einer einheitlichen Berufspilotenausbildung verpflichtend zu absolvierende Kurs zur Erlangung des Privatpilotenscheines). In einem derartigen Fall ist es nicht zulässig, die einheitliche Ausbildung in Teilbereiche aufzuteilen, sondern ist eine gesamtheitliche Beurteilung vorzunehmen.

Unter diesen Prämissen ist es für den gegenständlichen Fall, in dem überdies fest steht, dass die Absolvierung der Sprachkurse keine verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme des erstbegonnenen aber auch - wie sich aus dem einschlägigen Studienplan ergibt - des später begonnenen zweiten Studiums darstellt, somit nicht entscheidend, ob die von der Tochter der Berufungswerberin absolvierten Sprachkurse sich positiv auf den Fortgang eines später angestrebten Studiums auswirken können. Vielmehr würden derartige Kursbesuche nur dann geeignet sein, einen Familienbeihilfenanspruch zu vermitteln, wenn sie im Rahmen des Lehrplanes einer im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichteten (Gesamt)Veranstaltung verpflichtend zu absolvieren gewesen wären. Da im gegenständlichen Fall aber unstrittig von im Vorfeld des Studienbeginns absolvierten allgemeinen und nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Einzelsprachkursen auszugehen ist, kann die Absolvierung dieser einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht begründen.

5. weitere Überlegungen zum Erststudium:

Daran ändert auch nichts, dass der Berufungswerber ausführt, seiner Tochter wäre noch während der Schulzeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung mitgeteilt worden, dass für die Studienrichtung "[Studium]" sehr gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen empfohlen werden. In der Absolvierung der in Rede stehenden Sprachkurse ist nämlich - was im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber auch ausdrücklich zugestanden wird - der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen zu sehen, welcher, wie oben bereits erwähnt, auch dann nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gewertet werden könnte, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich wäre (vgl. neuerlich ).

Damit muss die Argumentation des Berufungswerbers, der einerseits ausdrücklich zugesteht, dass eine Sprachausbildung in [Land] keine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme des Erststudiums durch seine Tochter darstellt, andererseits jedoch auf die Nützlichkeit der Bildungsmaßnahme verweist, indem er ausführt, im zweiten Studienabschnitt wären mindestens zwei Semester an einer Universität des nicht deutschsprachigen Auslands zu absolvieren und die Vergabe der ausländischen Studienplätze würde auch nach Maßgabe der für ein Studium erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse erfolgen, ins Leere gehen.

Ergänzend ist festzustellen, dass nach § 5 Abs 3 des Studienplanes für die von der Tochter des Berufungswerbers begonnene Studienrichtung für die Teilnahme an den fremdsprachlichen Kursen Kenntnisse in der jeweiligen Sprache "nur" im Umfang des Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen vorausgesetzt werden. Über derartige Kenntnisse verfügte die Tochter des Berufungswerbers, welche, wie bereits oben ausgeführt, in zwei lebenden Fremdsprachen sogar maturiert hat, auch ohne die Absolvierung von zwei mehrmonatigen Sprachkursen für eine dritte Fremdsprache verbunden mit einem über einjährigen Aufenthalt in [Land].

Auch ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den im Internet zur Verfügung stehenden Informationen keinerlei Hinweise auf verpflichtende fremdsprachliche Zulassungsprüfungen. Vielmehr ist ersichtlich dass - mit Ausnahme weniger Stunden in den fremdsprachlichen Fächern - Unterrichtssprache regelmäßig Deutsch ist. Weiters ist es nach dem Studienplan keineswegs verpflichtend vorgesehen, die fremdsprachlichen Kurse in [Fremdsprache] oder die Auslandssemester in [Land] zu absolvieren und werden im Rahmen des Vorlesungsangebotes auch fremdsprachliche Kurse in den beiden von der Tochter bereits im Zuge der AHS-Ausbildung gelernten Sprachen veranstaltet.

Wenn nun als letztes Argument die Zuweisungsmethodik für ausländische Studienplätze vorgebracht wird, ist einerseits darauf zu verweisen, dass sich aus dem Mitteilungsblatt der Universität [Studienort], Studienjahr 2004/2005, 20. Stück vom , klar ergibt, dass für die Zulassung zum Bewerbungstest die Note lediglich eines fremdsprachlichen Kurses (im Ausmaß von ca. 15% des Gesamtkalküls) entscheidend ist, für das letztlich zu erstellende Gesamtranking der Note aus dem einen fremdsprachlichen Kurs sogar noch ein wesentlich geringeres Gewicht von 10% beigemessen wird.

Selbst wenn der vom UFSG in seinem Bescheid vom , RV/0684-G/06, vertretenen, über die durch den VwGH gesetzten Grenzen hinausgehenden Rechtsansicht, wonach die Erforderlichkeit besonders guter Sprachkenntnisse für das Studium und ein deshalb "zwangsläufig" absolvierter Sprachkurs einen Beihilfenanspruch vermitteln könne, zu folgen wäre, kann dies nicht dazu führen, der Berufung Folge zu geben. Im gegenständlichen Fall steht nämlich unbestreitbar fest, dass das Studium durch die Tochter des Berufungswerbers auch dann absolviert hätte werden können, wenn sie über überhaupt keine [Fremdsprache]-, sondern ausschließlich über die im Rahmen der Schulausbildung vermittelten Kenntnisse in den zwei anderen Fremdsprachen verfügt hätte.

6. weitere Überlegungen zum Zweitstudium:

Bereits aus den ursprünglichen Vorbringen in der Berufung und im Vorlageantrag ist ersichtlich, dass die Tochter des Berufungswerbers die Sprachkurse nicht zur Vorbereitung auf die Absolvierung eines [Studium2]-Studiums besucht hat, da dieses Studium in den ursprünglichen Eingaben keinerlei Erwähnung fand. Wenn nunmehr aber vorhandene, nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworbene Kenntnisse in der Folge dazu führen, eine Berufsausbildung zu beginnen, in welcher sich diese Kenntnisse positiv auswirken können, kann dies nicht zu einer nachträglich anderen rechtlichen Einstufung führen.

Weiters ist - wie bereits unter Pkt. 4 ausgeführt - nicht bestreitbar, dass die Kursbesuche weder Voraussetzung für die Aufnahme dieses Studiums waren, noch als Teil einer - im Zeitpunkt der Teilnahme an den Sprachkursen noch gar nicht angedachten - einheitlichen Ausbildung absolviert wurden.

Damit steht aber insgesamt fest, dass die Tochter des Berufungswerbers nicht nur in der Zeit von [von-bis], sondern auch während der Zeit der Absolvierung der Sprachkurse nicht in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gestanden ist, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausland
Sprachkurs
Berufsausbildung
Studium
Voraussetzung
Nützlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at