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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 12.08.2009, FSRV/0038-L/09

Weitere Ratenbewilligung zur Bezahlung von Geldstrafe und Kosten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SS, vormals H, Angestellte, geb. 19XX, whft. in B, StrNr. 12, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. 34, vertreten durch Amtsdirektor Josef Lachner, betreffend Zahlungserleichterung gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass zur Entrichtung des aus der im oa. Finanzstrafverfahren ausgesprochenen noch als unentrichtet aushaftenden Teilbetrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten beginnend ab September 2009 monatliche Ratenzahlungen, u. zw.von September bis einschließlich Dezember 2009 iHv. jeweils 150,00 € und von Jänner 2010 bis November 2011 iHv. jeweils 250,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt werden. Die nach Abstattung der genannten Raten verbleibende Restzahlung ist samt den ebenfalls noch am Konto 34 aushaftenden Nebenansprüchen (Säumniszuschlag, Stundungszinsen) unmittelbar im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die angeführte Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (Hinweis auf § 20 FinStrG) zulässig.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom suchte die im Finanzstrafverfahren StrNr. 12 der Begehung von Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels (nunmehr: Grieskirchen Wels) vom für schuldig befundene und mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz, Finanzstrafsenat 2, vom zu einer Geldstrafe von 14.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: vierzig Tage) sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv. 363,00 € verurteilte Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt Grieskirchen Wels für die zu diesem Zeitpunkt am (Straf-)Konto 34 noch mit einem Teilbetrag von 10.700,00 € aushaftende Geldstrafe und Kosten (363,00 €) um Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 150,00 € an und verwies auf ihre derzeitige finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation, die ihr - analog zum Vorzeitraum, in dem die Bf. seit Februar 2006 monatliche Teilzahlungen jeweils zwischen 50,00 € und 150,00 € geleistet hatte - auch weiterhin keine höheren Teilzahlungen zur Begleichung des Straf- und Kostenanspruches ermögliche.

Mit Bescheid vom bewilligte das genannte Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Bf. zur Entrichtung der Geldstrafe samt Kosten und Nebenansprüchen (Säumniszuschlag, Stundungsgebühren) monatliche Ratenzahlungen, u. zw. elf Teilzahlungen vom Juli 2008 bis Mai 2009 zu jeweils 250,00 € sowie eine Restzahlung von 8.576,50 € im Juni 2009.

Als Begründung verwies die Erstbehörde darauf, dass einerseits durch die (abweichend zum Ansuchen) gewährte Zahlungserleichterung die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werden solle und andererseits die festgelegte Ratenhöhe der Bf. durchaus zumutbar erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde iSd. § 152 FinStrG aufzufassende Eingabe der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die vom Finanzamt bewilligten bzw. festgelegten monatlichen Teilzahlungen seien (weiterhin) für die Bf. nicht leistbar und könnten von ihr, wie bereits dargestellt, maximal 150,00 € je Monat aufgebracht werden. Es werde daher um Gewährung bzw. eine (weitere) Verlängerung der Ratenzahlung iHv. 150,00 € je Monat ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt § 185 Abs. 5 FinStrG zufolge für die im Finanzstrafverfahren auferlegten Kosten.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Abgabenentrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Abgabenentrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Gewährung von gegebenenfalls im Rahmen des behördlichen Ermessens (vgl. § 20 BAO) auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist sowohl die Einbringlichkeit des (als unentrichtet) aushaftenden Abgabenbetrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte bei dessen sofortiger bzw. sofortiger voller Bezahlung, wobei letzteres bei nach dem FinStrG ausgesprochenen Geldstrafen nur insoweit gegeben ist, als die erhebliche Härte über die mit einer Bestrafung zwangsläufig verbundene und (vom Gesetzgeber) durchaus gewollte bzw. sogar beabsichtigte Härte hinausgeht (zB. VwGH 84/16/0113).

Zu den Grundlagen der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die gegenständliche Beschwerde zu treffenden Entscheidung (vgl. zB. VwGH 95/13/0291) ist festzuhalten, dass, nach der Entrichtung weiterer Teilzahlungen iHv. jeweils 150,00 € nach der Beschwerdeerhebung, laut Buchungsabfrage zur StNr. 34 derzeit von der Geldstrafe noch ein Betrag von 8.600,00 €, de. annähernd 60 % der ausgesprochenen Gesamtstrafe, bzw. die gesamten Verfahrenskosten (363,00 €) aushaften (Gesamtrückstand : 9.226,50 €, davon Nebengebühren von 995,50 €).

Nach der Aktenlage verfügt die verheiratete Bf. (Ehegatte: steuerpflichtige nsA-Einkünfte 2008 von 18.544,19 €), kein Vermögen bzw. keine Sorgepflichten, über monatliche nsA-Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit von annähernd 1.700,00 € (Basis: Lohnzettel 2008 zur StNr. 56) und hat davon monatliche Aufwendungen iHv. annähernd 700,00 € (Wohnungsmiete, Betriebskosten etc.) zu bestreiten. Bis zum hat die Bf. weiters die (letzte) Konkursquote zur AZ 78 des Bezirksgerichtes Wels iHv. 5.520,00 € zu entrichten.

Anhand dieser wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch Zahlungserleichterungsakt zur StrNr. 12, Blatt 60 f) kann unbeschadet dessen, dass die Bf. einen Teil der monatlichen Fixkosten an ihren Vater (Miete) leistet und ein tatsächlicher diesbezüglicher Geldfluss im Rahmen der abgabenbehördlichen Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht überprüft wurde, davon ausgegangen werden, dass nach wie vor die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld (Geldstrafe, Kosten) für die Bf. eine erhebliche, im Hinblick auf den Strafbetrag auch über den beabsichtigten Strafzweck hinausgehende Härte darstellte (vgl. FSRV/0095-L/05). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, sieht man von einer (vorübergehenden und infolge der in der ho. Beschwerdeentscheidung vom gesetzten Bedingungen mit einem Terminverlust verbundenen) erst durch eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe beendeten Zahlungsstockung bzw. Nichteinhaltung der bewilligten Raten von August bis Oktober 2006 einmal ab, die Bf. in der Vergangenheit sichtlich bestrebt war, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den aus dem angeführten Strafverfahren herrührenden Abgabenrückstand auf nunmehr ca. 60 % der Geldstrafe entsprechend zu verringern. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass ganz allgemein die Gewährung von Ratenzahlungen zur Abstattung einer Geldstrafe dort eine natürliche Grenze findet, wo beispielsweise durch das endgültige Zahlungsziel der ua. in einer entsprechenden Generalprävention bestehende gesetzliche Strafzweck erheblich beeinträchtigt würde (vgl. zB. VwGH 2003/13/0084). Bezogen auf den Anlassfall erschiene jedenfalls bei einer sechs Jahre ab Fälligkeit (§ 171 Abs. 1 FinStrG; hier: ) übersteigenden Zahlungsfrist zur vollständigen Entrichtung der von der Berufungsinstanz ohnehin bereits unter angemessener Berücksichtigung der angespannten wirtschaftlichen Lage der Bf. ausgemessenen Geldstrafe (vgl. Berufungsentscheidung FSRV/0061-L/03) der beansichtigte Pönaleffekt wohl nicht mehr ausreichend gewährleistet.

Zu der wohl ohnehin schon aufgrund der derzeitigen persönlichen Verhältnisse der Bf. nicht vorliegenden Gefährdung der Einbringlichkeit wird auf die Beschwerdeentscheidung des Unanhängigen Finanzsenates vom , GZ. FSRV/0095-L/06, verwiesen.

Insgesamt war daher im Rahmen des gesetzmäßigen Ermessens in Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom unter den im Spruch genannten Bedingungen (letztmalig) eine entsprechende Zahlungserleichterung zu gewähren, wobei die jeweilige Ratenhöhe sich an den, ab 2010 durch den Wegfall der bis Ende 2009 jährlich zu entrichtenden Konkursquote geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bf. orientierte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zahlungserleichterung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at