Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.10.2007, RV/1941-W/07

Pfändungsgebühren und nachträglich erfolgte Gutschriften


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Miterledigte GZ:
RV/1942-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. und betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sowie vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Berufungen gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sowie gegen den Bescheid vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 26 AbgEO für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr samt Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 6.090,27 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sich der Rückstand in Höhe von € 608.972,31 wie folgt zusammensetze:


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EU 9/2006
€ 127.614,11
EU 10/2006
€ 476.735,67
SZ1 2006 (betr. EU 7/2006)
€ 487,25
SZ1 2006 (betr. EU 8/2006)
€ 3.372,84
K 10-12/2006
€ 762,44

Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuern September und Oktober 2006 in Höhe von € 127.614,11 bzw. € 476.735,67 werde darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 2006, in welcher die auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer 09/2006 bzw. 10/2006 als Vorsteuern berücksichtigt worden seien, elektronisch eingereicht worden seien.

Die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 2006 sei auf organisatorische Probleme der Bw. zurückzuführen. Die Bw. hätte dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes mitgeteilt, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Grund systemtechnischer Probleme mit der Buchhaltung nicht zeitgerecht erfolgen könne. Der namentlich genannte Sachbearbeiter hätte daraufhin mitgeteilt, dass es zu keinen negativen Auswirkungen kommen würde, solange die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht würden. Die Bw. tätige nämlich in Österreich keine steuerpflichtigen Umsätze und die Umsatzsteuervoranmeldungen würden somit regelmäßig zu keinen Zahllasten führen. Die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen würde die dem Abgabenkonto belasteten Einfuhrumsatzsteuerbeträge ohnehin ausgleichen, womit die Abgabenschuldigkeiten resultierend aus der Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge beglichen wären.

Die Bw. hätte nun sämtliche Abläufe optimiert, sodass zukünftige Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht eingebracht würden.

Nach Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 2006 verbleibe ein pfändbarer Rückstand in Höhe von € 4.622,53, welcher Einbringungsmaßnahmen nicht rechtfertige. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2006 seien am 13. Februar elektronisch eingebracht und bereits verbucht worden.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 in Höhe von € 762,44 werde darauf hingewiesen, dass diese eingezahlt worden sei. Der Grund für die Nichtverbuchung auf dem Abgabenkonto werde noch geklärt.

Das Finanzamtskonto der Bw. stelle sich nach Einbuchung der bereits eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wie folgt dar:


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Rückstand am Abgabenkonto per : bereits eingebucht U 1-8/06 sowie U 10-12/2006
€ 674.529,99
Bereits eingebucht U 9/2006
-647.529,29
Bereits eingebuchte Berichtigung zu U 10/2006
-6.568,54
Bereits eingebuchte Berichtigung zu U 11/2006
-6.535,82
Zwischensumme (Rückstand)
13.896,34
SZ1 2006 (Betr. EU 9/2006) Berufung vom
-12.789,68
SZ2 2006 (betr. EU 7/2006) Berufung vom
-243,63
SZ1 2006 (betr. EU 10/2006) Berufung vom
-9.534,71
SZ1 2007 (betr. EU 11/2006) Berufung vom
-4.578,01
Guthaben nach Änderungen ohne Berücksichtigung einer positiven Berufungserledigung
-13.249,69

Wie dieser Aufstellung entnommen werden könne, ergebe sich nach Einbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen 2006 und nach Stattgabe der Berufungen gegen die Säumniszuschläge ein Guthaben auf dem Abgabenkonto. Die Festsetzung der Pfändungsgebühr werde daher als unbillig angesehen.

Weiters werde der Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO gestellt. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass sämtliche organisatorische Maßnahmen nun optimiert worden seien und der fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen nachgekommen werde. Die Einhebung wäre daher nach der Lage des gegenständlichen Falles unbillig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 21 UStG und § 226 BAO aus, dass ohne Zweifel unbestritten bleibe, dass bereits per die Vollstreckbarkeit für laufende Einfuhrumsatzsteuern eingetreten sei und solche auch danach laufend infolge Nichtentrichtung vollstreckbar geworden seien. Um Stundung oder Ratenzahlung, welche eine Exekutionshemmung herbeigeführt hätten, sei nie angesucht worden.

Ebenfalls unbestritten bleibe, dass sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen, die gegenzuverrechnende Gutschriften ergeben hätten, zwei bis drei Monate nach Fälligkeit eingebracht worden seien.

Die Exekutionstätigkeit hätte, wie bereits erwähnt, durch ein Raten- oder Stundungsgesuch jederzeit gehemmt werden können. Da keine derartigen Anträge eingebracht worden seien, sei die Vollstreckbarkeit rechtmäßig eingetreten und daher seien auch die Exekutionsmaßnahmen zu Recht erfolgt. Die Abgabenexekutionsordnung sehe dabei auch die Festsetzung von Gebühren zwingend vor (§ 26 AbgEO).

Der Fälligkeitstag sei per Definition eine gesetzlich festgelegte Frist, welche in keiner Weise erstreckt oder verschoben werden könne, weder mit Bescheid schon gar nicht durch mündliche Zusage. Gemeint sei vom Sachbearbeiter wohl eher gewesen, dass bei Einlangen der Gutschriften (gemeint offenbar: Umsatzsteuervoranmeldungen) und deren Überprüfung kein härterer Maßstab angelegt werden würde als bei rechtzeitiger Einbringung.

Zum Einwand, dass Einbringungsmaßnahmen bei einem Rückstand von € 4.622,53 nicht gerechtfertigt seien, bleibe zu sagen, dass grundsätzlich jeder Rückstand vollstreckbar werde und daher auch zu exekutieren sei. Rein aus verwaltungsökonomischen Gründen werde aber von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises abgesehen, wenn die Steuerschuld nicht mehr als € 20,00 betrage. Im Übrigen dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Behörde sehr wohl darauf Bedacht nehme, die eingesetzten Einbringungsmaßnahmen in eine der Rückstandshöhe angepasste Verhältnismäßigkeit zu setzen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 26 AbgEO für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr samt Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 8.408,31 fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass es nicht möglich sei, die Höhe des Rückstandes in Höhe von € 839.980,80, welcher der Pfändungsgebühr zu Grunde liege, nachzuvollziehen.

Gemäß § 229 BAO sei als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis vom Finanzamt auszufertigen. Dieser habe den Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei. (Vollstreckbarkeitsklausel).

Eine derartige Aufgliederung sei weder der Bw. noch dem steuerlichen Vertreter übermittelt worden, womit der Verpflichtung des § 229 BAO seitens des Finanzamtes nicht nachgekommen worden sei. Es sei daher nicht möglich, zu überprüfen, auf welche Abgabenschuldigkeiten sich der Rückstand in Höhe von € 839.980,81, welcher der Pfändungsgebühr zu Grunde gelegt worden sei, beziehe.

Die weiteren Vorbringen sind mit der Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom ident und werden zur Vermeidung von Wiederholungen nicht wiedergegeben.

Weiters stellte die Bw. den Antrag, im Falle der Abweisung der Berufung den berufungsgegenständlichen Betrag in Höhe von € 8.408,31 gemäß § 236 BAO nachzusehen. Die Begründung ist mit dem oben angeführten ersten Nachsichtsansuchen ident.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß Abgabenexekutionsordnung und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstelle (§ 4 AbgEO, , , 2002/7/0063, , 2000/15/0141). Er sei kein rechtsmittelfähiger Bescheid (, , ).

Der Rückstandsausweis müsse dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden (, 0200, , 2000/17/0100).

Die Rückstände seien hauptsächlich auf nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuern zurückzuführen, welche vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und abzuführen seien. Deren Fälligkeit regle das Umsatzsteuergesetz mit dem 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats. Es sei unbestrittene Tatsache, dass bereits die Einfuhrumsatzsteuer 7/2006 weder zum Fälligkeitstag noch zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet worden sei. Kompensierende Guthaben seien zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. In Folge seien auch die weiteren Einfuhrumsatzsteuern, die Ende 2006 angefallen seien, nicht zeitgerecht entrichtet worden. Durch die Selbstberechnung und Meldungen der Steuern seien der Bw. die Abgabenschuldigkeiten und deren Fälligkeiten bekannt gewesen. Des Weiteren seien der Bw. laufend Buchungsmitteilungen zugesendet worden.

Gemäß § 227 BAO sei eine Mahnung zur Entrichtung nicht erforderlich, wenn eine vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet werde. Des Weiteren sehe die BAO vor, die zwangsweise Einbringung durch Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu hemmen. Solche Anträge seien nicht eingebracht worden, eine Hemmung sei somit nicht wirksam, die Rückstände daher auch laufend vollstreckbar. Trotz Zusendung eines Vollstreckungsauftrages am habe die Bw. keine Reaktion gezeigt, weitere Exekutionsmaßnahmen seien daher im Hinblick auf die Höhe der Steuerschuld zwingend vorzunehmen gewesen. Dem Einwand betreffend der hohen Gutschriften sei entgegenzuhalten, dass diese weit nach Fälligkeit der betreffenden Zeiträume gemeldet worden seien und diese ohnehin auf Grund ihrer Höhe zu überprüfen gewesen seien. Diese Rechnungsprüfung sei bereits seit einigen Jahren Praxis, ein gewerbsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater) habe davon Kenntnis. Wenn die sofortige Buchung von hohen Umsatzsteuergutschriften begehrt werde, so seien die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Gegen wissentlich verspätete Abgabe von Erklärungen und das Ignorieren von (Zahlungs-) Aufforderungen der Behörde die sofortige ungeprüfte Verbuchung zu verlangen, schließe sich wohl gegenseitig aus. Worauf die Verspätung beruhe, sei sowohl für die Fälligkeit als auch die Vollstreckbarkeit unerheblich. Beides seien per Gesetz genau definierte Fristen, welche nicht erstreckt, verschoben oder aufgehoben werden könnten. Wie bereits oben angeführt, stehe für die Hemmung von Zwangsmaßnahmen die Mittel eines Raten- oder Stundungsansuchens zur Verfügung.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Nachsichtsansuchen ab und führte zur Begründung nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der diesbezüglichen Judikatur aus, dass zur Entstehung der vollstreckbaren Abgabenrückstände auf das Berufungsverfahren über die gleich lautenden Gebühren und der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidungen vom heutigen Tage verwiesen werde. Darin habe unzweifelhaft nachgewiesen werden können, dass die Vollstreckbarkeit rechtmäßig eingetreten sei. Somit seien die durchgeführten Amtshandlungen, die zur Einbringung der hohen Steuerschuld hätten führen sollen, ebenfalls zu Recht erfolgt. Eine Benachteiligung bzw. atypische Belastung durch die Pfändungsgebühren im Einzelfall sei nicht zu erblicken, da die Anwendung des § 26 AbgEO zwingend vorgeschrieben sei, dabei auch keine Ermessensübung über die Höhe der Gebühr möglich sei (womit unter Umständen eine Benachteiligung gegenüber anderen Steuerschuldnern möglich wäre) und der Gesetzgeber mit dieser Verordnung bewusst auf eine höhere Belastung gegenüber Abgabenschuldnern, die ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlichst nachkommen würden, abstelle.

Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung dieser Gebühren sei somit nicht nachvollziehbar. Die persönliche Unbilligkeit sei nicht eingewendet worden, würde jedoch ebenfalls nicht greifen, da im Hinblick auf die laufend hohen Umsätze und der zukunftsorientierten Branchenzugehörigkeit eine Existenzgefährdung durch die Entrichtung nicht ersehen werden könne.

Gegen beide Berufungsvorentscheidungen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, brachte weiters auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Nachsichtsansuchen eine Berufung ein und verwies zur Begründung auf die bisherigen Vorbringen. Das Vorbringen weiterer Begründungen behielt sich die Bw. vor. Solche wurden bis dato nicht nachgereicht.

Mit Schreiben vom forderte der Unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, den Nachweis für das Vorbringen, dass die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 in Höhe von € 762,44 nicht unberichtigt aushaften könne , da der Betrag eingezahlt worden sei, zu erbringen.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass der Betrag entgegen der Behauptung in der Berufung nicht eingezahlt worden sei. Dies sei damit zu begründen, dass die Bw. davon ausgegangen sei, dass auf Grund der aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2006 resultierenden Gutschriften ein ausreichendes Guthaben zur Deckung der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 am Abgabenkonto vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom forderte der Unabhängige Finanzsenat den von der Bw. in den Berufungen namentlich genannten Sachbearbeiter im Finanzamt zur Stellungnahme auf.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte dieser aus, dass er den Fall auf Grund einer Betriebsprüfung im Dezember 2005 in Bearbeitung gehabt habe.

Im Zuge der Prüfung im Jahr 2005 sei ihm erinnerlich, dass die UVA's nicht rechtzeitig abgegeben worden seien. Diese seien von Herrn S. Senior in Deutschland ausgearbeitet und auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht rechtzeitig übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei angeregt worden, die Finanzonline-Daten zu besorgen und die diesbezügliche Problematik zu lösen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt keine negativen Auswirkungen hätten ergeben können.

Dies habe sich mit der Änderung der Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer geändert. Ende 2006 bzw. Anfang 2007 habe es mehrere Telefonate mit Herrn S. gegeben, wobei die Abgabe der fehlenden UVA's und die zusammenfassenden Meldungen urgiert worden seien. Herrn S. sei auch mündlich mitgeteilt worden, dass es auf Grund der Buchungen der Einfuhrumsatzsteuer zu hohen Nachforderungen kommen werde.

Herrn S. sowie der steuerlichen Vertretung sei mehrmals die Dringlichkeit der Abgabe bewusst gemacht worden, sowie auch deren Auswirkung. Die in der Berufung angeführte Begründung könne sich nur auf die Betriebsprüfung im Jahr 2005 stützen. Diese gehe aber ins Leere, da Herr S. zwischenzeitlich mehrmals auf die Problematik hingewiesen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

I.) Bescheide betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen im Vollstreckungsverfahren

Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1,5% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.

Gemäß Abs. 2 sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben.

Laut Rückstandsausweis vom war die Bw. mit € 608.972,31 und gemäß Rückstandsausweis vom mit € 839.980,81 im Rückstand.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2006 wurde am mit Wirksamkeitstag verbucht. Die daraus resultierende Gutschrift in Höhe von € 476.735,67 wurde mangels Vorliegen einer Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten verrechnet und ist daher in den hier maßgeblichen Rückstandsausweisen bereits berücksichtigt.

Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass die Bw. am die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis September 2006 sowie Dezember 2006 einbrachte, welche Überschüsse in Höhe von € 729,91, € 808,00, € 776,97, € 419,65, € 1.318,58, € 1.979,24, € 27.049,56, € 172.155,04, € 647.529,29, und € 225.048,60 auswiesen.

Das Finanzamt verbuchte diese Voranmeldungen am und .

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 wirkt eine Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Diese Gutschriften in Höhe von insgesamt € 1.077.814,84, deren Wirksamkeitsstag somit der war, tilgten zwar die den hier gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten, jedoch erst nach der Vollstreckungsmaßnahme vom und hatten daher auch keinen Einfluss auf die Höhe der mit Bescheid vom festgesetzten Pfändungsgebühren.

Hinsichtlich der Vollstreckungshandlung vom ist die Wirksamkeit der obgenannten Gutschrift, die auf diesen Tag eintrat, bei der Berechnung der Pfändungsgebühren zu berücksichtigen.

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 293a BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.

Nachträglich unrichtig kann eine Gebarung vor allem in den Fällen werden, in denen Gutschriften rückwirkende Wirksamkeit zukommt. Eine solche Rückwirkung ergibt sich u.a. - wie im vorliegenden Fall - aus § 21 Abs. 1 UStG.

Wird ein Nebengebührenbescheid mit Berufung angefochten und erweist sich vor Berufungserledigung die maßgebliche Verbuchung als unrichtig geworden, so ist dies in der Berufungs(vor)entscheidung zu berücksichtigen, weil bei Berufungserledigungen Änderungen der Sachlage grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Pfändungsgebühren und Auslagenersätze war im Hinblick auf die auf den Tag der Amtshandlung zurückwirkende Tilgung der dem Rückstandsausweis vom zugrunde liegenden Abgaben stattzugeben.

Bezüglich der Berufung gegen den Pfändungsgebührenbescheid vom ist noch festzustellen:

Die Festsetzung der Pfändungsgebühren steht nicht im Ermessen der Behörde. Daher sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, für das gegenständliche Berufungsverfahren unbeachtlich.

Das Berufungsvorbringen, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2006 in Höhe von € 762,44 sei entrichtet worden, hat die Bw. mit Eingabe vom zurückgenommen und ist daher gegenstandslos.

Die von der Bw. in der zweiten Tabelle der Berufung angeführten Gutschriften aus der "Berichtigung" zur Umsatzsteuer 10/2006 und 11/2006 können schon deshalb keine Auswirkungen auf die dem Pfändungsgebührenbescheid vom zu Grunde liegenden Abgaben haben, da die Anträge erst am , somit erst nach der betreffenden Vollstreckungsmaßnahme eingebracht wurden. Da diese berichtigten Voranmeldungen nicht bis spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates beim Finanzamt eingereicht wurden, gelten diese nicht als Voranmeldungen im Sinne des § 21 Abs. 1 UStG 1994. Mangels Anwendbarkeit dieser Gesetzesnorm wurden die Gutschriften erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der betreffenden Bescheide wirksam.

Die in der Tabelle angeführten Säumniszuschläge sind nicht im Rückstandsausweis vom enthalten. Selbst bei Stattgabe der diesbezüglichen Berufungen hätte dies keinen Einfluss auf die Pfändungsgebühren, da diese Gutschriften gemäß § 214 Abs. 8 BAO auf die den Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verbuchen sind.

Dem Bescheid vom lastet somit keine Rechtswidrigkeit an.

Das Vorbringen, der namentlich genannte Sachbearbeiter im Finanzamt habe in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu keinerlei negativen Auswirkungen kommen könne, indiziert die Geltendmachung des Grundsatzes von Treu und Glauben, jedoch vermag dieses Vorbringen am Ergebnis nichts zu ändern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich nämlich das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz darf und kann daher der gesetzmäßigen Anwendung bindender Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Treu- und Glaubensregel keinesfalls über dem jeweils anzuwendenden Recht steht und es kann auch Treu und Glauben das gesatzte Recht nicht verdrängen (vgl. Stoll, BAO II, 1295). Auf Punkt II.) dieser Entscheidung wird jedoch verwiesen.

II.) Nachsicht

Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß Abs. 2 findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Im Hinblick auf die obige Berufungsentscheidung betrifft das gegenständliche Nachsichtsverfahren einen Abgabenbetrag in Höhe von € 6.090,27.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Unbilligkeit der Einhebung setzt im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die in § 236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des "Nahrungsstandes" (bei natürlichen Personen), besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Sachlich bedingte Unbilligkeit hingegen ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann ().

In ihrer Eingabe vom bringt die Bw. vor, dass die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 2006 auf organisatorische Probleme der Bw. zurückzuführen sei. Die Bw. hätte dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes mitgeteilt, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Grund systemtechnischer Probleme mit der Buchhaltung nicht zeitgerecht erfolgen habe können. Der namentlich genannte Sachbearbeiter hätte daraufhin mitgeteilt, dass es zu keinen negativen Auswirkungen kommen würde, solange die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht würden.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (91/17/0170, 91/17/0170), kommt demGrundsatz von Treu und Glauben bei von der Abgabenbehörde erteilten Auskünften Bedeutung zu, falls sich diese nachträglich als unrichtig herausstellen. Die Verletzung dieses Grundsatzes setzt jedoch voraus, dass die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden ist (vgl das Erkenntnis vom , 93/14/0153), die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig gewesen ist (vgl ) und der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (vgl das Erkenntnis vom , 93/15/0076).

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich konnte das Vorbringen der Bw. nicht verifiziert werden, denn gemäß der Stellungnahme des Bediensteten (vgl. Sachverhalt) wurde der Geschäftsführer wie auch die steuerliche Vertretung mehrmals auf die Dringlichkeit der Abgabe der Steuererklärungen wie auch auf die Auswirkungen aufmerksam gemacht. Weiters hat der Bedienstete dargetan, dass sich das Vorbringen nur auf die Betriebsprüfung im Jahr 2005 stützen könne, aber ins Leere gehe, da der Geschäftsführer zwischenzeitlich mehrmals auf die Problematik aufmerksam gemacht worden sei.

Im Nachsichtsverfahren obliegt dem Nachsichtswerber nicht nur die Behauptungs- sondern auch die Beweispflicht. Abgesehen davon, dass die Bw. den genauen Zeitpunkt des Gespräches nicht dargetan hat, hat sie auch keinerlei Beweise angeboten.

Davon abgesehen erscheint die Stellungnahme des Bediensteten als glaubhaft, zumal es zum Grundwissen nicht nur jedes Finanzbediensteten (hier Betriebsprüfers), sondern auch jedes Gewerbebetreibenden gehört, dass eine fällig gewordene Abgabenschuld vollstreckbar ist und dass gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 eine Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurückwirkt.

Dazu kommt noch, dass das von der Bw. angeführte organisatorische Problem gemäß der Aktenlage nicht nur nicht kurzfristig war, sondern sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckte, zumal sogar sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2006 erst am elektronisch eingebracht wurden. Dies lässt darauf schließen, dass das Gespräch zu Beginn der Schwierigkeiten, somit lange vor der erstmaligen Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Jahr 2006, nämlich für den Monat 07/06 erfolgte, weshalb die Auskunft des Bediensteten zum damaligen Zeitpunkt auch richtig gewesen wäre.

Sollte entgegen diesen Ausführungen die Auskunft in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuern erteilt worden sein, so hätte die Unrichtigkeit vom Geschäftsführer der Bw., die dazu auch noch steuerlich vertreten war, erkannt werden müssen, da dieses Grundwissen einem Unternehmer wohl unterstellt werden muss. Daher ist auch aus diesem Grunde der Grundsatz von Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

Wie bereits dargetan, setzt das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit einen außergewöhnlichen Geschehensablauf, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, voraus. Ein solcher Sachverhalt kann gerade im Hinblick auf die Dauer der organisatorischen Schwierigkeiten, die offenbar nicht nur die Monate September und Oktober betrafen, nicht erkannt werden, zumal es Sache der Bw. gewesen wäre, die Schwierigkeiten zeitnah zu beseitigen beziehungsweise die Abgabenerklärungen in anderer Form (zB amtlicher Vordruck, formloses Schreiben) einzubringen oder eine Vollstreckung durch Einbringung eines Stundungsersuchens hintanzuhalten.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann in der Einhebung der Pfändungsgebühren keine Unbilligkeit erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
nächträglich erfolgte Gutschriften
Abgabenverrechnung
Treu- und Glauben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at