Fehlen einer Vermögensbindung bei Änderung des bisherigen Satzungszwecks steht Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides entgegen
Rechtssätze
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RV/2713-W/09-RS1 | Im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit führt das Fehlen einer ausdrücklichen Bindung des Vermögens zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes gemäß § 39 Z 5 BAO dazu, dass die in den §§ 34 ff BAO normierten Voraussetzungen für die Gewährung von in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Abgabenbegünstigungen nicht vorliegen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, B, vertreten durch Dr. Jakob SCHMALZL Der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2320 D, Bruck-Hainburgerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Spendenbegünstigung gemäß § 4a Z. 3 lit a und 4 lit a EStG 1988 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom stellte die A (im folgenden Bw.) einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger für 2009 gemäß § 4a Z.3 lit. a EStG iVm. § 124b Z. 152 EStG. Dem Antrag beigelegt waren die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a Z.4 lit. a EStG, die aktuelle Fassung der Statuten sowie ein Vereinsregisterauszug.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag der Bw. mit folgender Begründung ab: Die Auflösungsbestimmung muss eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 4a Z.3 EStG erhalten bleiben muss. Dies ist bei der vorgelegten schriftlichen Rechtsgrundlage nicht gegeben.
Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass nach entsprechender Statutenänderung ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides eingebracht werden kann.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und beantragte die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 16 Abs. 2 der Vereinsstatuten hat die Mitgliederversammlung in Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins über das Vereinsvermögen zu beschließen, dass das Vermögen nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten einer Organisation oder einem Verein, der gleichen oder ähnlichen sozialen Zwecken dient, zugeführt werden soll. Mit dieser Bestimmung wird die Vermögensbindung umgesetzt. Im Wege der Interpretation kann der Begriff "ähnliche soziale Zwecke" derart bestimmt werden, dass nur solche sozialen Zwecke darunterfallen, die die Vermögensbindung erfüllen, da durch § 16 Abs. 2 der Vereinsstatuten die Bestimmung über die Vermögensbindung gerade erfüllt werden soll. Ebenso können im Wege der Analogie die Statuten derart interpretiert werden, dass § 16 Abs. 2 auch für den Fall der Aufhebung der juristischen Person und für den Fall des Wegfalls des begünstigten Zweckes zur Anwendung kommt, da § 16 Abs. 2 gerade der Umsetzung der Bestimmung über die Vermögensbindung dient.
Die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Statuten des Bw. lauten auszugsweise wie folgt:
§1
Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen A .
2) Der Verein hat seinen Sitz in D.
3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadtgemeinde D..
4) Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl.Nr. 233 in der derzeitig geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat den Zweck, Betreuungs- und Beratungsstellen aufzubauen und zu betreiben. Den milieu- und sozialgefährdeten Familien insbesonders Kindern und Jugendlichen, ist Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Sozialstellen und freiwilligen karitativen Hilfsorganisationen;
b) Organisation und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Integration und Jugendbetreuung;
c) Veranstaltung von Vorträgen und Kursen.
§ 4
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Fördernde Mitglieder
c) Subventionen
d) Spenden
e) Erträgnisse aus Veranstaltungen
f) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§16
Auflösung des Vereins
1) Über die freiwillige Auflösung des Vereines entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die einen diesbezüglichen Beschluss mit 2/3 Mehrheit fassen muss.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über dieses zu beschließen, dass das Vermögen nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten einer Organisation oder einem Verein, der gleichen oder ähnlichen sozialen Zwecken (wie SOPS) dient, zugeführt werden soll.
3) Die freiwillige Vereinsauflösung ist der Vereinbehörde schriftlich anzuzeigen und im Sinne des § 26 Vereinsgesetz 1951 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 4a Z. 3 lit. a EStG gelten als Betriebsausgaben Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Spenden) von:
a) Geld oder Sachen an
- Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder
- Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
- vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z. 4)
eingetragen sind.
Gemäß § 4a Z. 4 lit. a EStG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die in Z. 3 jeweils genannte Liste:
a) für Körperschaften im Sinne der Z. 3 lit. a:
- Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der
- Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem
Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Z. 3.
- Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten,
ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der
Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.
Gemäß letztem Absatz des § 4a EStG ist das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der lit. a oder b von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der formalen gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft unter einer Steuernummer zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, zumindest einmal jährlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Wird die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.
Gemäß § 124b Z.152 EStG sind § 4a Z. 3 und Z. 4 sowie § 18 Abs. 1 Z. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden. Zur Aufnahme in die in § 4a Z. 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z. 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z. 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z. 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis zu veröffentlichen. Diese bis veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem .
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Gemäß § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 BAO liegt unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Streitpunkt im vorliegenden Fall ist, ob die Auflösungsbestimmung in den Statuten der Bw. eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, sowie die Frage, ob durch die Bestimmung das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG erhalten bleibt.
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Statuten der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht den Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO entsprechen.
Diese Feststellung gründet sich auf folgende Erwägungen:
§ 4a EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009 fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen. Die Z. 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen unverändert den bisher im § 4 Abs. 4 Z. 5 und 6 enthaltenen Regelungen. Die bisher in den § 4 Abs. 4 Z. 5 und 6 EStG 1988 vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden wird durch die § 4a Z.3 und 4 EStG 1988 ausgedehnt. Nach dem StRefG 2009 sollen Zuwendungen (Spenden) für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen wird.
§ 4a Z. 3 lit. a EStG in Verbindung mit Z. 4 lit. a sieht vor, dass die Empfängerkörperschaft alle in den §§ 34 ff BAO festgelegten grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen erfüllen muss, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Zusätzlich ist in Z. 4 lit. a eine Einschränkung auf Empfängerkörperschaften vorgesehen, die sich im Wesentlichen (zumindest 75% der Gesamtressourcen) auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen betätigen, wobei auch eine Kombination dieser Zwecke möglich ist. Eine betriebliche Tätigkeit darf nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen erfolgen. Zusätzlich soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt sein. Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a Z. 3 lit. a EStG kommen neben juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts in Frage, wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO fallen, sollen für diese in Z. 4 lit. b eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende, Regeln aufgestellt werden. (RV zum StRefG 2009, ErläutRV 54 BlgNR 24. GP.)
Da sich aus § 2 der Vereinsstatuten der Bw. eindeutig ergibt, dass diese nicht nur eine spendensammelnde Körperschaft ist sondern eine "operative Körperschaft", unterliegt sie den Bestimmungen des § 4a Z. 3 lit. a EStG. Als Verein und damit Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt sie die Voraussetzungen des § 4a Z. 3 lit. a EStG.
Dem vom Gesetz geforderten mildtätigen Zweck wird die Bw. durch den Zweck im § 2 der Vereinsstatuten gerecht. Der Aufbau und der Betrieb von Betreuungs- und Beratungsstellen sowie den milieu- und sozial gefährdeten Familien, insbesondere den Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen, entspricht dem mildtätigen Begriff des § 37 BAO, nämlich hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen.
§ 34 Abs. 1 BAO sieht vor, dass abgabenrechtliche Begünstigungen an die Voraussetzungen geknüpft sind, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, die nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. § 39 BAO nennt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausschließlichen Förderung. Da es sich um eine kumulative Aufzählung handelt, genügt es, wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist um die ausschließliche Förderung und die damit verbundenen abgabenrechtlichen Begünstigungen auszuschließen.
Eine Bindung des Restvermögens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 39 Z. 5 BAO) in drei Fällen erforderlich (die freiwillige Auflösung des Vereins, die behördliche Aufhebung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszweckes). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt es aber keinen Verstoß gegen § 39 Z. 5 BAO dar, wenn der Fall der behördlichen Auflösung des Vereines in der Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt ist. Im Falle der behördlichen Auflösung eines Vereines muss der Liquidator nach § 27 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 (Anm. entspricht der Bestimmung § 30 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002) das Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuführen; dies bedeutet, dass die satzungsgemäße Vermögensbindung für einen solchen Fall durch die gesetzliche Vermögensbindung substituiert wird (). Damit bedarf es aber neben einer Regelung für den Fall der freiwilligen Auflösung der Körperschaft noch immer einer Vorsorge für den Fall, dass sich eine Änderung des begünstigten Satzungszweckes ergeben sollte.
In den Statuten wurde für die Fälle der Aufhebung der juristischen Person und für den Fall des Wegfalls des begünstigten Zweckes keine Vorsorge getroffen. Es besteht keine Verpflichtung für diese beiden Fälle eine Vorsorge in den Statuten vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 3 Vereinsgesetz). An das Vorliegen dieser Voraussetzungen knüpfen lediglich abgabenrechtliche Begünstigungen. Es liegt daher keine Lücke vor, die mit Hilfe der Analogie geschlossen werden müsste.
Darüber hinaus entspricht auch die Vermögensbindung in § 16 Abs. 2 der Statuten nicht den Erfordernissen des § 39 Z. 5 BAO.
Der Argumentation der Bw., dass im Wege der Interpretation der Begriff "ähnliche soziale Zwecke" derart bestimmt werden kann, dass nur solche sozialen Zwecke darunterfallen, die die Vermögensbindung erfüllen, da durch § 16 Abs. 2 der Vereinsstatuten die Bestimmung über die Vermögensbindung gerade erfüllt werden soll, kann der unabhängige Finanzsenat nicht folgen.
"Ähnlich sozial" kann begrifflich nicht gleichgesetzt werden mit karitativ. Während unter karitativ "Notleidende unterstützend, mildtätig, von Nächstenliebe bestimmt, wohltätig" (Duden, Das Bedeutungswörterbuch) verstanden wird, handelt es sich bei dem Begriff sozial um einen weiteren Begriff. In der Umgangssprache bedeutet "sozial" den Bezug einer Person auf eine oder mehrere andere Personen (Wikipedia). So fällt auch z.B. die Pflege der Geselligkeit unter den Begriff sozial und verfehlt damit den geforderten mildtätigen Zweck.
Darüber hinaus sieht § 41 Abs. 2 BAO ausdrücklich vor, dass der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist, bereits in der Satzung so genau bestimmt wird, dass alleine auf Ihrer Grundlage geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als begünstigt anzuerkennen ist. Dies kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden (Kohler/Quantschnigg/Wieser/Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine 9 Aufl., S127, B.1.8.3 mit dort zitierter Judikatur). Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (, 0396, 0397).
Wenn erst durch Interpretation - so wie die Bw. vorbringt - der Zweck für den das Vermögen zu verwenden ist, herausgefunden werden kann, so spricht schon alleine das dagegen, dass schon nach der Satzung als gewiss angesehen werden könne, dass das verbleibende Vermögen ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet wird. Auch das Fehlen einer gesetzlich notwendigen Voraussetzung für die abgabenrechtliche Begünstigung, nämlich die Vorsorge in der Satzung für den Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks, stellt einen wesentlichen Satzungsmangel dar.
Auf Grundlage der oben dargestellten Ausführungen gelangt der unabhängige Finanzsenat daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Statuten der Bw. nicht den Erfordernissen der BAO entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vermögensbindung Satzungszweck |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at