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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.03.2013, RV/0659-S/12

Heranziehung von Bezügen aus der deutschen Rentenversicherung für Zwecke der Steuerberechnung (Progressionsvorbehalt)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw) ist in Österreich ansässig. Seit bezieht er eine Rente aus Deutschland von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Er bezog im Jahr 2011 eine Pension in Österreich von der Pensionsversicherungsanstalt und daneben eine Rente aus einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente) in Höhe von insgesamt € 3.087,72.

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 ging das Finanzamt von einer ganzjährig bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Bw aus und berücksichtigte die deutschen Rentenbezüge für Zwecke des Progressionsvorbehaltes.

Der Bw erhob Berufung und brachte vor, dass das Finanzamt Neubrandenburg RIA (Rentner Im Ausland) massiv die Steuern von seiner deutschen Altersrente fordern würde, weshalb ersucht wird, die Steuer ohne die deutschen Einkünfte zu erstellen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl. ).

Für die von Ihnen bezogene deutsche Rente hat gem. Art. 18 (2) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) Deutschland das Besteuerungsrecht. Aus diesem Grund wurden diese Bezüge im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2011 in Österreich von der Besteuerung ausgenommen, jedoch entsprechend Art. 23 DBA für den sogenannten Progressionsvorbehalt herangezogen. Es wurde somit der auf das Welteinkommen entfallende Steuersatz auf die inländischen Einkünfte angewandt. "

Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufung richtet sich im Ergebnis gegen die Heranziehung der deutschen Rente für Zwecke der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und dessen Anwendung auf die im Inland steuerpflichtigen Pensionseinkünfte.

Der Bw hat seinen Wohnsitz im Inland und ist damit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) 1988.

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (vgl. ).

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a (StRefG 2009, BGBl. I 2009/26, ab Veranlagung 2009).

Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören (auch) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die von der deutschen Rentenversicherung geleistete Altersrente entspricht einer von einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung (wie der PVA) geleisteten Pension. Die Altersrente beruht auf einer gesetzlichen Beitragspflicht. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Rentenzahlung. Die Rente wird wiederkehrend (in Monatsbeträgen) ausbezahlt.

Grund dafür, dass die ausländische Pension vom österreichischen Finanzamt von der Besteuerung ausgenommen wird, ist, dass für Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002, (kurz: DBA Ö/D) das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zukommt.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Ö/D nimmt Österreich als Ansässigkeitsstaat des Bw diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

Die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte dürfen aber nach Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Ö/D ungeachtet dessen vom österreichischen Finanzamt bei der Festsetzung der Steuer für das übrige (inländische) Einkommen herangezogen werden (so genannter Progressionsvorbehalt).

Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt findet sich in § 2 EStG 1988, wonach das gesamte in- und ausländische Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das (Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

Die ausländische Pension des unbeschränkt steuerpflichtigen Bw ist daher für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das inländische Einkommen anzuwenden ist, heranzuziehen.

Gegen die Berechnung eines Progressionsvorbehalts bestehen auch aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. ). Zweck des Progressionsvorbehaltes ist es, jenen Steuersatz zu ermitteln, der sich für das der Besteuerung unterliegenden Einkommen ergeben würde, wenn die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung auszunehmenden Einkünfte in Österreich zu besteuern wären (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom , RV/0155-F/12).

Eine (auch nur teilweise) Anrechnung der dem Bw vom Finanzamt Neubrandenburg RIA vorgeschriebenen Einkommensteuer kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die deutsche Altersrente auf Grund des DBA Ö/D von der Besteuerung in Österreich ausgenommen ist (Befreiungsmethode; siehe obige Ausführungen). Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer (341,00 €) betrifft nur das übrige steuerpflichtige Einkommen (inländische PVA-Pension).

Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Verweise

RV/0155-F/12

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at