Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.08.2009, RV/0746-L/08

Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters, auch während Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Einkommen
4.043,64 €
Einkommensteuer
975,59 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-1.191,18 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-215,59 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 die Anerkennung von Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales als Werbungskosten. Die Aufwendungen wurden unter Hinweis darauf nicht anerkannt, dass die Voraussetzungen beruflich bedingter Familienheimfahrten nicht vorlagen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter sinngemäß aus: Wie aus dem Finanzamt bereits vorliegenden Urkunden ersichtlich sei, habe der Berufungswerber an seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz mit Nutztierbestand, der für die Dauer seiner beschäftigungsbedingten Abwesenheit von dessen Ehefrau bewirtschaftet werden müsse. Wie weiters aus beigeschlossenen Unterlagen ersichtlich sei, fahre der Berufungswerber jedes zweite Wochenende mit dem Autobus an seinen Familienwohnsitz, die jeweilige Autobusfahrkarte koste 50 €. Es werde daher anstelle des großen Pendlerpauschales die Berücksichtigung eines jährlichen Betrages von lediglich 1.200 € geltend gemacht. Es werde beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten für regelmäßige Familienheimfahrten von und nach Bosnien-Herzegowina steuerlich entsprechend zu berücksichtigen.

Vorgelegt wurde zusammen mit der Berufungsschrift eine Erklärung der Ehegattin, dass der Ehegatte jede zweite Woche mit dem Bus nach Hause fahre, und eine Bestätigung des Autobusunternehmens, laut der der Preis einer Rückfahrkarte auf der zurückzulegenden Strecke 50 € betrage. Weitere Unterlagen über den Grundbesitz des Berufungswerbers am Familienwohnsitz lagen der Abgabenbehörde in Zusammenhang mit gleichartigen Verfahren betreffend früherer Jahre bereits vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. oder ). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (z.B. ).

Im Sinn dieser Rechtsprechung liegen gewichtige Gründe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen, im gegenständlichen Fall mit der Landwirtschaft vor, die der Berufungswerber durch seine Ehegattin am Familienwohnsitz betreibt. Laut der der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen ist diese Landwirtschaft auf Grund ihres Ausmaßes auch tatsächlich geeignet, einen relevanten Beitrag zur Existenzsicherung der Familie zu schaffen. Eine steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen dem Ort der Erwerbstätigkeit und dem Familienwohnsitz ist bei dieser Sachlage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Höhe der in diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen war jedoch Folgendes zu beachten: Wie aus Meldungen des Arbeitsmarktservices hervorgeht, bezog der Berufungswerber während eines großen Teils des Kalenderjahres 2007 nur Arbeitslosengeld, und zwar in folgenden Zeiträumen: von 27.1. bis 31.3., von 4.4. bis 13.4., von 25.4. bis 29.6., von 30.6. bis 23.9. und von 7.11. bis 31.12. Steuerpflichtiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezog er lediglich von 1.1. bis 26.1. und von 24.9.bis 6.11. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/14/0127, festgestellt hat, ist das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst, weshalb auch die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Allfällige Familienheimfahrten, die in Zeiträumen stattgefunden haben, in denen nur Arbeitslosengeld bezogen wurde, können daher nicht zu Werbungskosten führen.

Schließlich war auch noch Folgendes zu bedenken: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung müssen die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen nach Art und Umfang nachgewiesen werden, wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt. Nun hat der Berufungswerber mit seiner Bestätigung eines Autobusunternehmens, wonach die Kosten einer Hin- und Rückfahrt 50 € betragen, lediglich einen Nachweis für die Kosten einer einzelnen Heimfahrt vorgelegt, über die tatsächliche Anzahl der Heimfahrten oder konkrete Heimfahrttage liegen jedoch keinerlei Unterlage vor. Seine Erklärung, ca. jedes zweite Wochenende zum Familienwohnsitz gefahren zu sein, wurde nur durch eine Bestätigung seiner Ehegattin gestützt, wobei auch hierüber konkrete Datumsangaben fehlen. Eine Berücksichtigung der Fahrtaufwendungen war bei dieser Sachlage daher nur im Schätzungsweg möglich.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz rund 700 km beträgt und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei Arbeitnehmern, die in so großer Entfernung vom Familienwohnsitz arbeiten, monatliche Heimfahrten wahrscheinlich sind, geht der Unabhängige Finanzsenat für die Zeiträume 1.1. bis 26.1. und 24.9. bis 6.11. von insgesamt drei Heimfahrten aus, sodass Werbungskosten in Höhe von 150 € anzusetzen waren.

Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
berufliche Gründe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at