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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 17.06.2010, RV/0320-F/09

Vorsteuerabzug für zu 54,5 % unternehmerisch genutztes Gebäude steht nur anteilig zu.


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Miterledigte GZ:
RV/0321-F/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BWx, vertreten durch WTy, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 sowie Umsatzsteuer 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer, nachfolgend Bw abgekürzt, hat im Jahre 2003 ein Gebäude errichtet, das er teils zu unternehmerischen (54,5%) und teils zu nichtunternehmerischen (45,5 %) Zwecken nutzte. In der Steuererklärung begehrte er den vollen Vorsteuerabzug von den gesamten Errichtungskosten in der Überzeugung, sich auf die Rechtsprechung des EuGH berufen zu können.

Das Finanzamt veranlagte den Bw erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO mit der Begründung auf, der Spruch des aufgehobenen Bescheides sei rechtswidrig, da die Vorsteuer auch für den privat genutzten Gebäudeteil anerkannt worden sei. Mit dem gleich datierten Umsatzsteuerbescheid ließ das Finanzamt den Vorsteuerabzug nur noch entsprechend der betrieblichen Nutzung des gemischt genutzten Gebäudes zu. Begründend verwies es auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG, wonach der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig ist, als die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben bzw Werbungskosten sind.

Der Bw erhob Berufung. In ihr führte er ausführlich begründet und reichlich mit Literatur untermauert zusammengefasst aus, die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Seeling wirke ergo omnes und ex tunc. Eine teilweise Versagung des Vorsteuerabzuges für das gesamte dem Unternehmen zugeordnete Gebäude sei gemeinschaftsrechtswidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom (VwGH 2009/15/0100), aufbauend auf dem , Sandra Puffer, die öffentlich breit diskutierte, zwischen den beiden Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens strittige Frage gelöst. Dabei ist er zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug für Gebäude nach den Regeln des UStG 1972 vorzunehmen ist (Vgl. Beiser, SWK 20,21/2009, S 627; Laudacher, SWK 17/2010, S 591).

Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug - wie vom Finanzamt vertreten - lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum heißt, dass sich der Spruch des Umsatzsteuerbescheides vom entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzamtes als nicht richtig erwiesen hat. Auch die Ermessensübung durch das Finanzamt war hinreichend begründet, sodass die Bescheidaufhebung im Gesetz Deckung findet. Dies bedeutet aber auch, dass der Umsatzsteuerbescheid vom nicht mit der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit behaftet ist.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

SWK 17/2010, S 591
VwGH, 2009/15/0100

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at