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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.08.2009, RV/0745-L/08

Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2006 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Einkommen
19.126,24 €
Einkommensteuer
3.956,82 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-4.287,22 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-330,40 €
2006
Einkommen
18.689,73 €
Einkommensteuer
3.778,05 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-3.573,79 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
204,26 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004 und 2006 die Anerkennung von Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales als Werbungskosten. Die Aufwendungen wurden in den Arbeitnehmerveranlagungen nicht anerkannt.

In den dagegen eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter sinngemäß aus: Wie aus beigeschlossenen Urkunden ersichtlich sei, habe der Berufungswerber an seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz mit Nutztierbestand, der für die Dauer seiner beschäftigungsbedingten Abwesenheit von dessen Ehefrau bewirtschaftet werden müsse. Auf Grund der beigeschlossenen Unterlagen und unter Hinweis auf die einschlägige jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen werde daher beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten für regelmäßige Familienheimfahrten von und nach Bosnien-Herzegowina steuerlich entsprechend zu berücksichtigen. Vorgelegt wurde zusammen mit den Berufungsschriften eine Kopie des Reisepasses mit verschiedenen Ein- und Ausreisestampiglien, eine Abschrift des Eigentumsblattes, laut der der Berufungswerber zu 6/7 Miteigentümer an einem ca. 30.000 m² großen landwirtschaftlichen Grundbesitz sei, sowie eine Viehbestandsbescheinigung.

Das Finanzamt forderte hierauf unter Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Darlegung der Einzelpositionen, aus denen sich die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten zusammensetzten, sowie deren belegmäßigen Nachweis, und zwar: eine Aufstellung der einzelnen Heimfahrten hinsichtlich Datum und verwendetem Verkehrsmittel - bei Fahrten mit dem eigenen Auto eine Vorlage des Fahrtenbuches und Bekanntgabe der Fahrzeugdaten und Angabe der mitfahrenden Personen, bei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel eine Vorlage der Tickets, bei Fahrten mit einem nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Fahrzeug einen Nachweis sonstiger Kosten. Außerdem wurden Angaben über eine allfällige Niederlassungsbewilligung angefordert.

Da das Ergänzungsersuchen unbeantwortet blieb, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen die beiden Berufungen ab.

Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter - unter neuerlichem Hinweis auf seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz - sinngemäß aus: Der Berufungswerber fahre jeweils mit dem Autobus an seinen Familienwohnsitz, und zwar jedes zweite Wochenende, die jeweilige Autobusfahrkarte koste 50 €, weshalb an Werbungskosten für Familienheimfahrten anstelle des großen Pendlerpauschales die Berücksichtigung eines jährlichen Betrages von lediglich 1.200 € geltend gemacht werde.

Zusammen mit diesen Ausführungen wurde eine Erklärung der Ehegattin, dass der Ehegatte jede zweite Woche mit dem Bus nach Hause fahre, und eine Bestätigung des Autobusunternehmens vorgelegt, laut der der Preis einer Rückfahrkarte auf der zurückzulegenden Strecke 50 € betrage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. oder ). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (z.B. ).

Gewichtige Gründe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen, liegen im gegenständlichen Fall mit der Landwirtschaft vor, die der Berufungswerber durch seine Ehegattin am Familienwohnsitz betreibt. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen über diesen Besitz bestätigen auch, dass dieser auf Grund seines Ausmaßes tatsächlich geeignet ist, eine Lebensgrundlage zu schaffen, verfügt der Berufungswerber doch zu 6/7 über eine Fläche von mehr als 30.000 m² an Ackerland, Wiesen und Obstgarten. Unter Berücksichtigung des mit österreichischen Verhältnissen nicht vergleichbaren Einkommensniveaus und des Kaufkraftunterschiedes ist dieser landwirtschaftliche Besitz jedenfalls ein relevanter Beitrag zur Existenzsicherung der Familie. Damit ist zweifellos eine Unzumutbarkeit zur Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben und die steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten dem Grunde nach gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Höhe der in diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen ist allerdings zu bemerken: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung müssen die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen nach Art und Umfang nachgewiesen werden, wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt. Nun hat der Berufungswerber eine Bestätigung eines Autobusunternehmens vorgelegt, wonach die Kosten einer Hin- und Rückfahrt 50 € betragen. Seine Erklärung, ca. jedes zweite Wochenende zum Familienwohnsitz gefahren zu sein, wurde jedoch mit Ausnahme einer Bestätigung seiner Ehegattin durch keinerlei sonstige Unterlagen gestützt. Weder wurde eine Aufstellung über die konkreten Heimfahrttage vorgelegt, noch weist der Reisepass eine Anzahl von Ein- und Ausreisestampiglien auf, die diese Erklärung glaubhaft erscheinen lassen. So befinden sich im Reisepass beispielsweise aus dem Jahr 2006 nur elf Stampiglien, die sich überdies relativ gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilen. Aus dem Jahr 2004 sind überhaupt nur fünf Stampiglien vorhanden, sodass auch der vorgelegte Reisepass keinen geeigneten Nachweis bietet. Mangels konkreter Nachweise und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz rund 700 km beträgt und es keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Arbeitnehmer, die in so großer Entfernung vom Familienwohnsitz arbeiten, diesen in so kurzen Abständen aufsuchen, erscheint es lediglich glaubhaft, von monatlichen Heimfahrten auszugehen.

Zu bedenken ist weiters, dass der Berufungswerber vom bis und vom bis lediglich Arbeitslosengeld bezogen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/14/0127, festgestellt hat, ist das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst, weshalb auch die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Heimfahrten, die in diesen Zeitraum fallen, können daher nicht zu Werbungskosten führen.

In diesem Sinn wurden in den beiden Berufungsjahren jeweils 11 Heimfahrten, somit 550 €, steuermindernd berücksichtigt. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagungen ist beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
berufliche Gründe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at