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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2011, RV/1922-W/10

Behinderungsbedingte Krankheitskosten, Nahrungsergänzungsmittel und Gesundheitskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2007 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2007 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2007 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und beantragte im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages der Arbeitnehmerveranlagung 2007 gemäß § 303 BAO Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung an einem Darmleiden unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen iHv. € 1.590,19 als Abzugsposten.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wurden mangels Beweismittel Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 35 Abs. 3 EStG (Freibetrag) und Pauschbeträge iHv. € 243,- und € 504,- anerkannt. Der Bw. legte im Zuge des Berufungsverfahrens die Rechnungsbelege vor, weiters wurde vom Finanzamt beim Bundessozialamt die Begründung des Behindertenpasses (Darmleiden, Narbenbruch, Degeneration der Wirbelsäule und Schulter sowie therapieresistenter Husten) mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% angefordert. Der Bw. beantragte die neuerliche Berechnung auf Basis der vorgelegten Belege.

In der fristgerechten Berufung wurde weiters die Anerkennung der Kosten der Behandlungsbeiträge der Sozialversicherungsanstalt iHv € 148,11 und € 5,52 bzw. insgesamt €°153,63 beantragt und zur Begründung eingewendet, dass Beweismittel abgelehnt worden wären, da diese bei der Pensionshöhe des Bw. nicht wirksam werden würden. Der Bw. hätte daher freiwillig und unaufgefordert 35 Belege vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen als nicht abzugsfähig ab, mit der Begründung, dass von den Kosten der Medikamente nur jene als tatsächliche Kosten ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes anerkannt wurden, welche eindeutig unmittelbar im Zusammenhang mit den die Behinderung verursachenden Krankheiten iSd § 34 EStG angefallen seien. Die übrigen Kosten zur Krankheitsbehandlung sowie Aufwendungen für Brille und Prothese und damit im Zusammenhang stehende Kosten würden den Selbstbehalt nicht übersteigen und daher keine steuerliche Auswirkung. Aufwendungen für Präparate, die nicht zur Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder nur allgemein eine gesundheitsfördernde Wirkung haben wie z.B. Bio-H-Tin oder Ginsana stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen dar.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

ad Wiederaufnahmeverfahren:

Mit Vorlage der Steuererklärung für das Jahr 2007 vom brachte der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer für 2007 bei der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz ein. Diesem Wiederaufnahmeantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom Folge gegeben und die Veranlagung der Einkommensteuer 2007 durchgeführt. In der fristgerechten Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid brachte der Bw. Einwendungen in Angelegenheit der Einkommensteuerveranlagung vor. Dies ist rechtlich wie folgt zu begründen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I 2002/97 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO idF BGBl. 1980/151 ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 leg. cit. "binnen einer Frist von drei Monaten" von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

In der Wiederaufnahme wurden die getätigten Ausgaben für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung beantragt und vom Finanzamt unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen anerkannt.

Mit dem Anbringen vom wurde somit das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel dargelegt, welche in Hinblick auf die folgenden Ausführungen einen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen.

Ad Außergewöhnliche Krankheitskosten)

Gemäß § 35 Abs.1 und 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des Ehegatten hat, auf Antrag ein Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages (Abs. 3) bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, wobei diese tatsächlichen Kosten gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.

Ergänzend zu dieser gesetzlichen Regelung wurden mit Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 416/2001, weitere Pauschbeträge festgesetzt, die als Abgeltung für bestimmte Mehraufwendungen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten steuermindernd berücksichtigt werden können. § 2 dieser Verordnung gewährt als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten unter anderem bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit einen pauschalen Freibetrag von 42 € pro Kalendermonat. § 4 bestimmt: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen.

Entsprechend der oben zitierten Regelungen wurde vom Finanzamt der allgemeine Freibetrag für eine 50%ige Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv € 243,- und Belastungen wegen eigener Behinderung iHv. € 504,- berücksichtigt. Damit wurde für eine ausgewogene, nicht belastende Ernährung ohne Mangelerscheinungen eine Diätverpflegung wegen anderer innerer Krankheit (www.Onmeda, Colostomie) ein Pauschbetrag berücksichtigt. Weiters sind als zusätzliche Kosten der Heilbehandlung Aufwendungen im Zusammenhang mit den Operationen betreffend die Darmerkrankung im Streitjahr 2007 (und 2008) inkl. nachfolgenden Chemo- und Strahlentherapien wie hautheilende Medikamente iHv. €°248,9 (wie Bepanthen, Zeel SLB sowie Solaraze 3% Gel, Bio-H-Tin) zu berücksichtigen. Hiebei handelt es sich um Folgekosten der Heilbehandlung.

Bezüglich der Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel (Ginsana Tonic) iHv. € 49,4 wird festgestellt, dass Aufwendungen für Stärkungsmittel generell zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Zi 1 und 2 EStG 1988 zählen, die lediglich im Rahmen einer ärztlich verordneten Diät abzugsfähig sein können. Die beantragten Aufwendungen sind somit nicht unter den Begriff Krankheitskosten zu subsumieren sind, selbst wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können.

In Hinblick auf die weiters geltend gemachten Aufwendungen wie Augen- und Nerventropfen sowie Zahnarztkosten iHv. insgesamt € 78,65 wird ausgeführt, dass diese mit der Behinderung in keinem Zusammenhang stehen. Daher können diese Kosten nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Auf Grund des Umstandes, dass dieser jedoch die genannten Kosten übersteigt, ergibt sich daraus keine steuerliche Auswirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nahrungsergänzung
Behinderung
Krankheitskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at