Keine Zuschlagspflicht für das bloße Ablagern
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Kufstein, SteuerberatungsgesmbH, 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 15, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Reinhard Bichler, vom , Zl. 800/90213/01/2003, betreffend Altlastenbeitrag 2003 entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800/90184/25/2001 wird teilweise stattgegeben; ein Zuschlag nach Abs. 2 Z 3 ALSAG ist nicht entstanden. Der Säumniszuschlag beträgt 2% von € 14.127,60.- = € 282,55."
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800/90184/25/2001 wurden der Bf. nach § 201 BAO für den Zeitraum Juli bis September 2000 für 486,00 Tonnen Abfall (Klärschlamm und Klärschlammgemisch) ein Altlastenbeitrag mitgeteilt und zwar gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 4 ALSAG (400,00/angef. Tonne) in Höhe von € 14.127,60; ein Zuschlag gem. Abs. 2 Z 3 ALSAG in Höhe von ebenfalls € 14.127,60 sowie ein Säumniszuschlag gem. § 219 BAO in Höhe von € 565,10. Nach dem Spruch des Bescheides war die Beitragsschuld am entstanden (§ 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG) und mit fällig. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Bf. in der Zeit zwischen dem 26. Juli und im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Masse von mindestens 486 Tonnen Abfall ausgebracht und langfristig abgelagert habe. Nach Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz stelle dies eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG dar. Diese unrechtmäßige Ausbringung habe die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und das Amt der Tiroler Landesregierung als unrechtmäßig erkannt. Zur Masse als Bemessungsgrundlage führt die bescheiderlassende Behörde wie folgt aus: " Die von der Bf. durch EO am übergebene Aufstellung (Aktenblatt 117) ist durch die Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck auf die Menge von 600 cbm korrigiert worden. Davon ist die von RM in der Vernehmung behauptete - wieder entfernte - Menge von 60 cbm in Abzug gebracht worden. Die restliche Menge von 540cbm, wird je zur Hälfte als Klärschlammkompost und als reiner Klärschlamm gewertet. Nach Auskunftseinholung vom abfalltechnischen Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herrn M., wird zur Massenermittlung ein spezifisches Gewicht von 1.000 kg/cbm für den Klärschlammkompost herangezogen." Die Behörde führte weiters aus, dass der Beitragssatz für Klärschlamm und Klärschlammprodukte ("übrige Abfälle" gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 4 ALSAG) für das Jahr 2000 ATS 400,00 pro angefangene Tonne betrage. Da die Bf. die Bestimmungen gem. § 9 Abs. 2 ALSAG über die Selbstbemessung und Anmeldung nicht eingehalten habe, hätte eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgen müssen. Es sei weiters gem. § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG ein Zuschlag in der Höhe von ATS 400,00/Tonne zu entrichten, da wegen der Ausbringung der verfahrensgegenständlichen Materialien zur endgültigen dortigen Belassung erfolgt sei und damit eine Deponierung darstelle. Überdies seien tatsächlich beträchtliche Mengen witterungsbedingt in Gewässer abgeschwemmt worden und haben diese beeinträchtigt. Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% des Abgabenbetrages sei nach §§ 217 Abs.1 und 219 BAO für die nicht zeitgerechte Entrichtung sei bis zum Fälligkeitstag zu entrichten.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass die aufgebrachte Menge unrichtig ermittelt worden wäre und auch die Festsetzung des Zuschlages rechtswidrig sei. Die Bf. betonte, dass eine Verwiegung durch die Bf. ergeben habe, dass eine Beitragspflicht für 340,82 Tonnen entstanden sei. Überdies habe es sich um keine Deponie gehandelt, deswegen dürfe kein Zuschlag vorgeschrieben werden ( Zl. 2000/07/0281). Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Schätzung der Bemessungsgrundlage betonte die Bf., dass der tatsächliche Durchnässungsgrad der Materialien nicht bekannt gewesen sei und somit ein Vergleich der von der Bf. verwogenen Materialien nicht möglich sei. Zum Zuschlag führte die bescheiderlassende Behörde aus: " Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin vertritt die Berufungsbehörde den Standpunkt, dass es sich im gegenständlichen Fall um das Ablagern von Abfällen auf einer - wenn auch nicht bewilligten - Deponie handelt. Begründet wird dieser Standpunkt durch die im Merkblatt für die Gemeinden 63. Jahrgang, März 1990, Folge 3, herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung getroffene Feststellung, wonach falls bei wilden Ablagerungen die schadlose Beseitigung derselben nicht erfolgen kann, diese Ablagerung als (nicht bewilligte) Deponie im Sinne des ALSAG einzustufen sei". Aus diesem Grunde gelange, so die bescheiderlassende Behörde, auch ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG zur Anwendung. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde zunächst vorgebracht, dass das Zollamt das Parteiengehör hinsichtlich der Ermittlung des spezifischen Gewichtes nicht ausreichend gewürdigt habe und die Behörde die angebotene gemeinsame Verwiegung des Klärschlammgemisches nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Es müsse ein spezifisches Gewicht von 666kg zum Ansatz kommen. Mit Schreiben vom schränkte die Bf. Ihr Begehren auf die Anfechtung des Zuschlages und des anteiligen Säumniszuschlags ein und verzichtete auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne nach § 6 Abs. 2 Z 3 ALSAG für Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S. Nach abs. 4 legcit wird auf das Vorliegen einer Deponie abgestellt.
Nach der Rsp des Zahl: 2000/07/0281 hebt der Gesetzgeber hebt in § 6 Abs 2 ALSAG 1989 das Ablagern auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt. Für "bloße" Ablagerungen entsteht kein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 Z 3 ALSAG. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht einen Zuschlag vorgeschrieben. Die Höhe des Säumniszuschlages richtet sich nach der Höhe des - unveränderten - Betrages nach § 6 Abs. 1 Z 4 ALSAG. Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde ein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Schlagworte | Deponie Zuschlagspflicht ALSAG |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at